Fazit
Zusammenfassend lässt sich demnach festhalten: 1. Kirchliches Recht ist ein für die sichtbare Kirche unabdingbares und prinzipiell wirkmächtiges Instrument zur Verwirklichung ihres Kernauftrags. Es ist dabei nicht Verhinderungs- und Behinderungsdisziplin, sondern von seiner Wesenseigenschaft her pastoral. 2. Kirchenrecht kommt aber an seine Grenze und wird tatsächlich ohnmächtig, wenn es um lehrmäßige Inhalte geht, über die es nicht verfügen kann, weil sie nicht Gegenstand seiner Betrachtung sind. So übersieht auch eingangs zitierter Schweizer Theologe, dass die Problemanzeigen, die er zu erkennen glaubt, dogmatischer bzw. lehramtlicher Natur sind – und nicht primär kirchenrechtlicher. 3. Das beste Recht nutzt nichts, wenn seine Spielräume nicht im positiven Sinne und im Sinn des c. 1752 CIC nutzbar gemacht werden. Es nutzt auch nichts, wenn der zuständige Gesetzgeber Recht schlecht setzt, oder Recht schlecht bzw. gar nicht angewendet wird. 4. Es bleibt, für ein Widererstarken einer kirchlichen Rechtskultur zu plädieren, so kann Kirchenrecht auch ein Vehikel sein, der Kirche ein wenig verlorene Glaubwürdigkeit zurückzugeben.