Politi, Marco
Journalist
Franziskus, Papst
Papst
Grün, Anselm
Benediktinerpater
Lochocki, Timo
Politikwissenschaftler
Resing, Volker
Journalist und Buchautor
Ansgar Hense
Staatskirchenrechtler
Ansgar Hense, Prof. Dr. iur., ist Direktor des Instituts für Staatskirchenrecht der Diözesen Deutschlands und apl. Professor an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität zu Bonn.
Die Staatsleistungen sollen abgelöst werden. Die Forderung nach der Umsetzung dieses Verfassungsauftrags ist leichter erhoben als realisiert. Denn dabei werden Politik und Kirchen vor erhebliche juristische Herausforderungen gestellt.
Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wird das kirchliche Arbeitsrecht in Deutschland verändern, ob wir wollen oder nicht. Allen Beschäftigten die gleiche religiöse Loyalitätspflicht aufzuerlegen, wird auf Dauer nicht mehr möglich sein.
Über kein Thema im Zusammenhang praktizierter Religion ist in letzter Zeit so viel diskutiert worden wie über die Beschneidung. Nach dem umstrittenen Urteil des Landgerichts Köln ist eine grundsätzliche rechtliche Regelung wohl unvermeidlich. Ein Totalverbot der Beschneidung wäre mit dem Grundrecht der Religionsfreiheit nicht vereinbar. Wohl könnten Auflagen festgelegt werden.
Die Staatsleistungen an die Kirchen sind eine komplexe staatskirchenrechtliche Materie. Es bedarf deshalb der nüchternen Analyse und der klugen politischen Entscheidung. Selbst wenn es keine Staatsleistungen mehr gäbe, würde das nicht das Ende jeglicher Religionsförderung durch den Staat bedeuten.
Über die grundgesetzliche Ordnung von Staat und Religion wird gegenwärtig nicht nur theoretisch diskutiert. Das zeigt sich an der Verleihung des Körperschaftsstatus an die Zeugen Jehovas in den einzelnen Bundesländern genauso wie an der Frage, ob muslimische Gruppierungen als Religionsgesellschaft im Rechtssinn qualifiziert werden können. Ohne die historische Dimension lässt sich der Bedeutungsgehalt der religionsverfassungsrechtlichen Normen des Grundgesetzes kaum adäquat erfassen.
Im Zug der Reform der Juristenausbildung stellt sich auch die Frage nach der künftigen Verankerung des Fachs Staatskirchenrecht an den Fakultäten und im juristischen Studium. Gerade in Deutschland mit seinem dichten Netz von Verträgen zwischen Staat und Kirche besteht nach wie vor Bedarf an wissenschaftlicher Bearbeitung und universitärer Vermittlung der entsprechenden Problemstellungen.
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