Kelly, Maite
Wolffsohn, Michael
Historiker und Publizist
Frings, Thomas
Wehrmann, Ilse
Diplom-Sozialpädagogin und Erzieherin
Krumeich, Gerd
Historiker
Klaus Lüdicke
Kirchenrechtler
Seit bald einem halben Jahrhundert ist geplant, kirchliche Verwaltungsgerichte einzurichten. Heute brauchen wir sie dringender denn je: Denn sie wären ein probates Mittel gegen den willkürlichen Umgang mit Macht in der Kirche.
Zwei Wochen vor der Bischofssynode, angesichts derer es große Erwartungen an Reformen gibt, hat Papst Franziskus bereits einen ersten Schritt getan. Er lässt die Ehenichtigkeitsverfahren vereinfachen und setzte damit viele Diskussionen in Gang. Ebnet die katholische Kirche damit einen Weg zur kirchlichen Scheidung?
Die Frage nach dem kirchlichen Status von wiederverheirateten Geschiedenen kommt nicht zur Ruhe, wie jüngste Äußerungen und Initiativen gezeigt haben. Es genügt nicht, von der Kirche Barmherzigkeit für diese Personengruppe zu fordern. Vielmehr braucht es die Besinnung auf die kirchenrechtlichen Regelungen für Empfang beziehungsweise Verweigerung der Eucharistie.
In unserem Juniheft 2003 (291 ff.) brachten wir einen Beitrag des Trierer Kirchenrechtlers Peter Krämer über den „Fall Grabmeier“, die Entlassung eines Dekanats- und Diözesanratsmitglieds durch den Bischof von Regensburg. Der Münsteraner Kirchenrechtler Klaus Lüdicke nimmt im folgenden Beitrag ebenfalls zu diesem Fall Stellung, bei dem es letztlich um Grundstrukturen des deutschen Laienkatholizismus geht.
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