Muss die Kirche auch Nichtgläubige anstellen?

Nicht jeder kirchliche Arbeitnehmer muss zwingend Mitglied einer Kirche sein. Das hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg in einem Grundsatzurteil entschieden. Es müsse bei Anstellung in einer kirchlichen Einrichtung jeweils neu bestimmt werden, ob für die betreffende berufliche Tätigkeit die christliche Religionszugehörigkeit tatsächlich verpflichtend sein kann.

Geklagt hatte eine Frau, die sich auf eine Referentenstelle bei der Diakonie beworben hatte, aber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden war. Die Frau ist keine Christin, sie gehört keiner Konfession an und vermutet, dass dies der Ausschlussgrund war. Sie sei diskriminiert worden – was dem deutschen Antidiskriminierungsgesetz beziehungsweise der EU-Richtlinie zur Gleichbehandlung im Beruf widerspreche.

Die Luxemburger Richter urteilten: Die Kirchen dürften zwar eine „mit der Religion oder Weltanschauung zusammenhängende Anforderung“ stellen, dies gelte aber nur, wenn diese Bedingung bei der jeweiligen Tätigkeit „notwendig“, „objektiv“ geboten und verhältnismäßig sei. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt, das ursprünglich mit dem Fall befasst war, hatte in der Sache bisher nicht entschieden, sondern Luxemburg angerufen. Die Erfurter Richter sind jetzt wieder gefordert, ein Urteil zu fällen.

Der Rechtsvorstand der Diakonie, Jörg Kruttschnitt, sieht sich durch den Luxemburger Bescheid darin bestätigt, dass das kirchliche Selbstbestimmungsrecht ein wesentlicher Faktor für eine kirchliche Anstellung bleibt. Für die Arbeit der Diakonie sei eine evangelische Prägung wichtig. „Diese erwarten auch die Menschen von uns, die uns ihre Kinder, Eltern oder Kranken anvertrauen.“ Christine Lüders von der „Antidiskriminierungsstelle des Bundes“, einer Bundesbehörde, sieht genau das Gegenteil wirksam: Das Urteil habe den Schutz kirchlicher Beschäftigter vor Diskriminierung erhöht und den rechtlichen Spielraum der Kirchen als Arbeitgeber eingeschränkt.

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