Wer sich selber töten will, darf dafür nicht den Staat in die Pflicht nehmen. Das hat der Staatsrechtler und frühere Verfassungsrichter Udo Di Fabio in einem Gutachten festgestellt. Es gibt demnach kein Recht auf den Zugang zu einem tödlichen Präparat. Anderslautende Bestimmungen seien „verfassungsrechtlich nicht haltbar“. Vor einem Jahr hatte das Bundesverwaltungsgericht geurteilt, der Staat müsse „in extremen Ausnahmefällen“ und bei unerträglichem Leiden einem sterbewilligen Menschen den Zugang zu einem tödlichen Mittel erlauben. Unheilbar Kranken solle so die „würdige und schmerzlose Selbsttötung“ ermöglicht werden. Mehr als achtzig Menschen hatten daraufhin die Abgabe einer solchen Substanz beantragt. Das staatliche Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte muss laut Verwaltungsgerichtsbeschluss entscheiden, ob die Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind – und dann die Aushändigung des Gifts anordnen. Dazu sieht sich das Amt jedoch nicht in der Lage und hat Udo Di Fabio um ein Gutachten gebeten. Dieser wirft dem Bundesverwaltungsgericht vor, seinen rechtspolitischen Willen über den Willen des Gesetzgebers gestellt zu haben. Di Fabio fürchtet, dass bei einer staatlichen Mitwirkung an Selbsttötungen künftig eine „Routine zur Verabreichung tödlich wirkender Substanzen“ und die „gesellschaftliche Erwartung“ entsteht, es gebe eine Art Recht auf Selbsttötung. Das aber gefährdet die Würde des Menschen auch in anderen Bereichen.