Wenn keine akute Gefahr durch religiöse Verfolgung besteht, schützt ein Übertritt zum Christentum Asylbewerber nicht vor der Abschiebung. Das hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt. Geklagt hatte ein iranischer Flüchtling, der in Deutschland evangelisch getauft worden war. Die Verfassungsrichter betonten in ihrem Urteil, dass staatliche Behörden keine „Glaubenstests“ durchführen dürfen. Über die Gültigkeit des Glaubenswechsels zu entscheiden bleibt ausschließlich Sache der Kirche. Die Gerichte dürften aber untersuchen, welche Rituale oder Aspekte des neuen Glaubens „für die religiöse Identität des individuellen Schutzsuchenden prägend sind“. Für die Frage, ob ein Konvertit in seiner Heimat religiöse Verfolgung befürchten müsse, sei es maßgeblich, „wie der Einzelne seinen Glauben lebt“.