Konfessionsverschieden-konfessionsverbindendDie Ehe-Ökumene

Wird bei der Weltbischofssynode in Rom, die über das Thema Ehe und Familie berät, auch über die konfessionsverschiedene-konfessionsverbindende Ehe gesprochen? Das wäre für das Glaubensleben der Kirche vielleicht noch dringlicher als das Dauerthema „wiederverheiratete Geschiedene“. Der Theologe Otto Hermann Pesch, der neulich gestorben ist, hatte dem CIG folgenden Beitrag gesandt, den wir in zwei Teilen veröffentlichen.

Es war noch vor dem Zweiten Vatikanischen Konzil: Am sogenannten Sonntag der Heiligen Familie?- zwischen Weihnachten und Neujahr?- wurden routinemäßig die Regeln für die christliche Ehe in der katholischen Kirche in Erinnerung gerufen. Für eine „normale“ katholische Ehe wurde Folgendes benötigt: Trauungsgespräch beim Pfarrer, bestätigende Unterschriften unter die katholische Ehelehre, Trauung im Rahmen eines Gottesdienstes vor dem Pfarrer und zwei Zeugen?- und dabei auch die Einschärfung der kirchlichen Lehre, dass die Eheleute selbst sich einander durch ihr Ja-Wort das „Sakrament“ der Ehe „spenden“. Dann folgte in der Regel eine Warnung, die mit den Worten begann: „Aufs Strengste verbietet die Kirche…“ Gemeint war die Ehe mit einem nichtkatholischen - evangelischen - Partner. Erst recht die Ehe mit einem nichtgetauften Menschen.

Wenn allerdings eine solche Eheschließung doch einmal unvermeidlich wurde, dann gab die katholische Kirche dazu unter zwei Bedingungen ihre Zustimmung: Zunächst dass sie nach der ordentlichen Form geschlossen wird, also in einem katholischen Gottesdienst, womit der sogenannten Formpflicht Genüge getan wird. Die zweite Bedingung lautet, dass der nichtkatholische Partner sich ohne jede Einschränkung durch Unterschrift verpflichtet, die Kinder aus dieser Beziehung katholisch zu erziehen.

Wie es einmal war

In der Praxis bedeutet dies: Die Kinder müssen in Kontakt mit der Kirche aufwachsen, katholischen Religionsunterricht bekommen, am katholischen Gottesdienst teilnehmen (und auf keinen Fall am evangelischen), zur Erstbeichte und Erstkommunion geführt werden und, soweit das irgend möglich ist, auch in der konfessionsverschiedenen Familie in die katholische Kirche hineinwachsen. Der nichtkatholische, zumeist also evangelische Partner konnte ungehindert den evangelischen Glauben leben, zum evangelischen Gottesdienst gehen, den Rat des evangelischen Pastors suchen… Nur in das Familienleben und die Erziehung der Kinder hatte sich der evangelische Seelsorger nicht einzumischen.

Irgendwelche Skrupel im Blick auf den evangelischen Partner waren vielleicht bei manchem katholischen Pfarrer gegeben, der entsprechende Trauungsgespräche führen musste. Aber auf der Ebene des kirchlichen Amts war man der Überzeugung, dass die römisch-katholische Kirche die allein rechtmäßige Kirche Jesu Christi sei. Die anderen Kirchen waren, wie es im damals geltenden Kirchenrecht heißt, „nichtkatholische Sekten“, mochten sie noch so viele Mitglieder zählen. Noch 1928 hatte dies Papst Pius XI. in seiner antiökumenischen Enzyklika „Mortalium animos“ („Über die Förderung der Einheit der wahren Religion“) ausdrücklich bestätigt.

Der evangelische Christ, der eine Katholikin heiraten wollte, trat oftmals?- mehr oder weniger überzeugt?- in die katholische Kirche über, um dem katholischen Partner die Lage zu erleichtern. Nicht selten war aber auch der umgekehrte Weg zu beobachten: Der Katholik/die Katholikin trat aus der katholischen Kirche aus, ließ sich standesamtlich trauen und anschließend die Ehe in der evangelischen Kirche „einsegnen“. Denn die protestantische Theologie wertet seit jeher die kirchliche Trauung nicht als den Beginn der Ehe, sondern betrachtet sie als kirchliche Bestätigung der vor dem Standesamt rechtsgültig schon geschlossenen Ehe.

Wie es nach dem Krieg wurde

Instinktiv fand ich die Rigorosität der katholischen Kirche in Ehesachen schon damals irgendwie nicht richtig, hatte aber keine Argumente dagegen. Von meiner Erziehung her war ich damals überzeugt, dass die katholische Kirche als die einzige wahre Kirche Jesu Christi solche Regeln mit Fug und Recht aufstellen durfte. Außerdem war vor dem Krieg und auch noch danach die „Mischehe“ vergleichsweise selten. Entsprechend galten die strengen Regeln eben auch als Ausnahmeregeln.

Nach dem Krieg freilich vermischten sich die religiösen Bekenntnisse beträchtlich. Zum Beispiel, indem katholische Vertriebene aus Schlesien durch die Besatzungsmächte in evangelisch geprägte Gegenden Westdeutschlands umgesiedelt wurden. Oder indem evangelische Gruppen aus Ostpreußen in katholische Gegenden Westdeutschlands kamen. Es hatte tatsächlich inspirierende Folgen für den zunehmenden ökumenischen Dialog, dass katholische und evangelische Christenmenschen und deren Töchter und Söhne sich viel häufiger und auch viel intensiver begegneten.

Die Zahl der Paare, bei denen die Partner verschiedenen Bekenntnissen angehörten, nahm beträchtlich zu. Die konfes­sions­verschiedenen Ehen wurden alsbald zu einem alltäglichen Phänomen. Das konnte die Kirche nicht länger „aufs Strengste verbieten“. Hinzu kam der auf theologischer Ebene immer intensiver gepflegte ökumenische Dialog, der sich auch auf amtlicher Ebene auswirkte: So wurde 1956 erstmals ein evangelischer Bischof, Otto Dibelius, vom Papst empfangen, hier: Pius XII. Bald kam es auch in der pastoraltheologischen Literatur zu ersten Versuchen, Ratschläge für „konfessionsverschiedene Ehen und Familien“ zu geben?- und das hässliche Wort „Mischehen“ verschwand aus dem kirchlichen Sprachgebrauch.

Dennoch hat es bis 1971 gedauert, bis Papst Paul VI. in einem sogenannten „Motu proprio“, also einem „aus eigenem Antrieb“ geschriebenen vatikanischen Do­kument, die alte Rechtslage zur Überraschung aller buchstäblich auf den Kopf stellte. Zwar ist auch dieses Dokument immer noch grundlegend bestimmt von der Sorge, dass sich der katholische Partner nicht durch die konfessionsverschiedene Ehe der katholischen Kirche entfremdet beziehungsweise dass er „nicht vom wahren katholischen Glauben abfällt“, wie man traditionell formulierte.

Ansonsten gelten seither folgende Regeln: (1) Das „Ehehindernis“ der Konfessionsverschiedenheit, von dem bislang nur der Bischof beziehungsweise in seinem Auftrag der Generalvikar rechtlich verbindlich befreien konnte, kann jetzt umstandslos und ohne Papierkrieg jeder Pfarrer aufheben. Genauer gesagt: Schon bis zu diesem Zeitpunkt war es den Pfarrern im Rahmen sogenannter Sondervollmachten, die ihm vom Bischof alle fünf Jahre von Neuem erteilt wurden, möglich, von Ehehindernissen zu befreien. Daraus wurde mit Paul VI. eine generelle Vollmacht. Der Pfarrer muss seitdem keinen Schriftwechsel mit dem Ordinariat mehr führen. Er kann vielmehr vom Hindernis der „Konfessionsverschiedenheit“ in eigener?- delegierter?- Vollmacht dispensieren und die Trauung vornehmen. Nur im Fall einer Ehe mit einem Ungetauften muss er noch die Erlaubnis des Bischofs einholen.

Formpflicht und Gewissen

(2) Die Kirche besteht nicht mehr unbedingt auf der katholischen „Formpflicht“, wonach die Ehe von der Kirche als gültig (und also unscheidbar!) nur anerkannt wird, wenn sie nach der katholischen Regel vor dem Pfarrer und zwei Zeugen geschlossen wird. Nebenbei bemerkt: Die orthodoxen Kirchen erkennen bis heute die Eheschließung mit einem nichtorthodoxen Christen einzig dann an, wenn sie nach dem orthodoxen Ritus geschlossen wird. Man rechnet aber in der katholischen Kirche mit persönlichen Situationen, wie auch immer beurteilt, wo die evangelische Seite?- nicht nur der evangelische Partner/die Partnerin, sondern auch deren Familie?- so vorherrschend sind, dass eine katholische Trauung praktisch nur mit heillosem innerfamiliärem Streit durchgesetzt werden könnte. In diesem Fall schreibt der betroffene katholische Pfarrer an das Generalvikariat seines Bistums und bittet um Befreiung von der katholischen „Formpflicht“. So haben Braut und Bräutigam die Freiheit, ihre Ehe im Rahmen einer evangelischen Trauung einsegnen zu lassen, ja sogar, um unlösbare Konflikte zu vermeiden, sich mit der standesamtlichen Trauung zu begnügen.

(3) Der evangelische Partner muss auch nicht mehr gegen sein Gewissen unterschreiben, die katholische Kindererziehung zu garantieren. Er muss nur unterschreiben, dass er zur Kenntnis genommen hat, dass der katholische Partner im Gewissen verpflichtet ist, die Kinder gemäß seines Glaubens zu erziehen und in der Kirche zu beheimaten. In den Ausführungsbestimmungen der deutschen Bischofskonferenz wurde ergänzend hinzugesetzt: „soweit das in Ihrer Ehe möglich ist“. Die Bischöfe rechneten also damit, dass es in einer konfessionsverschiedenen Ehe zu Konfliktsituationen kommen kann, bei denen eine katholische Kindererziehung nicht oder höchstens zum Schaden für den Frieden in der Familie möglich ist. Der Rest wird dem Gewissen der Eheleute überlassen.

(4) Nach wie vor betrachtet die katholische Kirche auch die konfessionsverschiedene Ehe unter Getauften als eine sakramentale Ehe, in welcher Form auch immer sie geschlossen wurde. Eine andere Frage ist es allerdings, wenn eine Ehe zwischen einem getauften und einem ungetauften Partner geschlossen wird. Aber auch bei konfessionsverschiedenen Ehen entsteht im Hinblick auf die Tatsache, dass die evangelische Kirche die Ehe nicht als Sakrament versteht, die Frage: Kann jemand?- in diesem Fall der evangelische Partner?- eigentlich ein „Sakrament“ empfangen, das er mangels Anerkennung gar nicht empfangen will?

Wie eine solche konfessionsverschiedene Ehe im Alltag gelebt wird und wie die Kinder erzogen werden, ist in jedem Fall wieder etwas Anderes und auch durch Umfragen letztlich weder zu klären noch mit Normen vorzuschreiben. Der einfachste Fall besteht wohl darin, dass der eine Partner keinen tieferen, ihn persönlich prägenden Kontakt zu Glaube und Kirche hat, der andere Partner aber schon. Dann findet der Satz der Bischofskonferenz „…soweit das in Ihrer Ehe möglich ist“ seine Anwendung. Das Kind eines überzeugten evangelischen Elternteils wird dann zum Beispiel evangelisch erzogen, wächst in die evangelische Kirche hinein. Und die katholische Kirche akzeptiert das, weil dies immer noch besser ist, als dass das Kind in die religiöse und kirchliche Gleichgültigkeit des katholischen Partners hineinwächst. Im umgekehrten Fall hat die katholische Kirche keine Probleme. Das Kind wächst dann in die katholische Kirche hinein, als seien beide Partner katholisch.

Konfliktreich kann es werden, wenn beide Ehepartner in ihren Kirchen fest verwurzelt und aktiv sind. Ein Glück, wenn sie dann jeweils in einer Pfarrgemeinde leben, die mit der Partnerkirche ökumenisch nach allen Möglichkeiten zusammenarbeitet. Ansonsten kann es in den Familien zu Auseinandersetzungen kommen, bei denen beide das Gewissen des anderen achten und doch oft nicht wissen, welche Kompromisse sie mit der eigenen kirchlichen Bindung eingehen dürfen. Das ist dann die Situation, in der die Seelsorger beider Konfessionen sich darum kümmern sollten und man von außen überhaupt nicht mit irgendwelchen strikt einzuhaltenden Normen eingreifen kann.

Was tun bei der Erstkommunion?

Die Frage lässt sich aber leichter lösen, wenn man sich genau darauf besinnt, was nach katholischer Lehre wirklich und nicht nur vermeintlich die Ehe als Sakrament bedeutet. Gar keinen Rat kann man geben, wenn beide Partner kirchlich fernstehend sind und lediglich auf Druck ihrer Familien oder um des schönen Festes willen eine kirchliche Trauung?- ob evangelisch oder katholisch?- anstrebten. Dem Kind bleibt dann nichts anderes übrig, als?- im besten Fall?- sich aufgrund des Religionsunterrichts und eigener Gewissensbildung ein Urteil zu bilden und im Alter der Religions­mündigkeit die Entscheidung für diese oder jene Kirche zu treffen.

Das für die betroffenen Familien bedrückendste Problem ist die Hinführung des Kindes zum ersten Empfang der Eucharistie beziehungsweise des Abendmahls. Wird das Kind evangelisch erzogen, ist das Problem geringfügig: Die evangelische Kirche hat offiziell erklärt, sie sehe kein Problem darin, wenn auch Katholiken im evangelischen Gottesdienst das Abendmahl empfangen. Dahinter steht die Haltung, dass die evangelische Kirche in der katholischen Eucharistiefeier grundlegend das Abendmahl Christi wiedererkennt. Allerdings verbietet die katholische Kirche das auch in diesem Fall „aufs Strengste“. Denn seit dem Ökumenismus-Dekret des Zweiten Vatikanischen Konzils (Art. 22) erkennt sie zwar das evangelische Abendmahl als lobenswerten Gottesdienst an. Sie sieht es aber nicht im Einklang mit dem lehramtlichen Verständnis von Eucharistie.

Schwerwiegender ist, dass der evangelische Partner in einer konfessionsverschiedenen Ehe nach dem Kirchenrecht bei der Erstkommunion eines katholisch erzogenen Kindes im Erstkommuniongottesdienst nicht zur Kommunion gehen darf. Unabhängig von allen theologischen Kontroversen um die Gemeinschaft am Tisch des Herrn zwischen evangelischer und katholischer Kirche?- übrigens vonseiten der orthodoxen Kirche auch gegenüber der katholischen Kirche?- muss man fragen, ob die Verweigerung der Kommunion für den evangelischen Elternteil nicht ein seelsorgliches Verbrechen an dem Kind ist. Das Kind hat im Religionsunterricht gelernt, dass Jesus uns an seinen Tisch einlädt. Wie soll es verstehen, dass die Mutter oder der Vater bei der Erstkommunion nicht mit zur Kommunion gehen darf? Muss es nicht kindlich-logisch schlussfolgern, dass für die katholische Kirche der evangelische Partner von Jesus selbst aus der Tischgemeinschaft ausgeladen wurde?

Man sollte in diesem Fall unbeschadet aller theologischen Fragen aus seelsorglichen Gründen zwingend zu einer anderen Regelung kommen. Viele sensible und ökumenisch aufgeschlossene Seelsorger greifen hier längst zur Selbsthilfe. Sie lassen den evangelischen Elternteil ganz selbstverständlich mit dem Kind zur Kommunion gehen. Man hört allerdings auch gelegentlich von Pfarrern, die den evangelischen Elternteil, wenn er mit zum Kommunionempfang vortritt, demonstrativ übergehen.

Dabei mag der Respekt vor dem Sakrament im katholischen Verständnis das ausschlaggebende Motiv sein. Doch muss ein solcher Pfarrer sich bewusst sein, dass er damit den vom Kirchenrecht ausdrücklich verurteilten (im alten Kirchenrecht sogar mit einer Strafandrohung versehenen) Tatbestand der „Diffamierung“ erfüllt. Das heißt: Der evangelische Partner wird vor aller Öffentlichkeit dem Verdacht ausgesetzt, dass der Pfarrer um ein schwerwiegendes Hindernis weiß, das den evan­ge­lischen Elternteil vom Empfang der Eu­charistie ausschließt (vgl. Codex Iuris Canonici can. 220). Und soweit ja nur die wenigsten Gemeindemitglieder wissen, dass dies wegen der nichtkatholischen Konfessionszugehörigkeit geschieht, müssen viele schließen, der übergangene Elternteil sei in eine „schwere Sünde“ verstrickt, die er noch nicht durch Empfang des Bußsakraments gutgemacht hat.

Besser gleichgültig?

Aus katholischer Sicht scheint es zunächst ganz praktisch zu sein, wenn der evangelische Elternteil gegenüber der eigenen Kirche und vielleicht sogar überhaupt gegenüber dem christlichen Glauben mehr oder weniger gleichgültig ist, weil damit das religiöse Leben und die Erziehung der Kinder vollständig dem katholischen Elternteil überlassen bleibt. Doch entspricht das keineswegs dem Ideal des Lebens in der konfessionsverschiedenen Ehe. Ideal, wenn auch vielleicht etwas strapaziöser, ist es, wenn beide Partner in lebendigem Glauben und lebendiger religiöser Praxis in jeweils ihren Kirchen leben und mitleben.

Dies geschieht dann nicht nur einfach nebeneinander her, sondern in bewusstem Gespräch und bewusstem Austausch. Die Kinder erfahren so auf eine ernsthafte Weise, dass Vater und Mutter treu bei ihrer Kirche bleiben. Familie wird zum täglichen ökumenischen Dialog, der dann eben auch täglich die Grenzen und die immer noch nicht erreichte Einheit in Glaube und Kirche ohne alle Feindseligkeit erleben lässt. Mit gutem Grund nennt man eine solche in der Konfessionsverschiedenheit gläubig und bewusst gelebte Ehe eine „konfes­sions­verbindende“ Ehe.

Falls es nicht durch den Religionsunterricht geschieht, sollten die Eltern dafür sorgen, dass den Kindern in einer ihrem Alter entsprechenden Form Grundkenntnisse vermittelt werden, wie es zur Situation der getrennten Kirchen gekommen ist und warum sie bis heute fortbesteht. Ich selbst musste leider erleben, dass ich nicht etwa im Religionsunterricht oder im Erstkommunionunterricht, sondern buchstäblich erst im Geschichtsbuch für die fünfte Klasse mit elf Jahren zum ersten Mal den Namen Martin Luther gelesen und gehört habe.

Was heißt Ehe als Sakrament?

Nichts ist weniger selbstverständlich, als dass es sieben Sakramente gibt und die Ehe eines von ihnen ist. Zwar wurde sie schon relativ früh unter die kirchlichen Sakramente gezählt, weil man sie dadurch gegen leibfeindliche Irrlehren, die die Ehe überhaupt verwarfen, schützen konnte. Doch es hat bis ins 13. Jahrhundert gedauert, bis darüber, unter dem großen Einfluss des Thomas von Aquin, in der Kirche Einigkeit und Klarheit erreicht wurde. Aber nur 250 Jahre später war es damit schon wieder zu Ende, als Martin Luther nur zwei, höchstens drei Sakramente anerkennen wollte, nämlich Taufe, Abendmahl und eventuell Buße/Beichte. Nur Gott, nicht aber die Kirche, so die Argumentation Luthers, könne ein äußeres Zeichen oder eine sinnbildliche Handlung verbindlich mit der Zuwendung göttlicher Gnade verbinden. Das hängt mit der vielfältigen Bedeutung des Wortes „Sakrament“ im Sprachgebrauch der Kirchenväter zusammen, worauf hier nicht näher eingegangen werden kann.

Richtungweisend für das Verständnis der Ehe als Sakrament wurde ein Wort des Augustinus (354-435), besser gesagt: ein Missverständnis dieses Wortes. Augustinus machte sich Gedanken über die „Güter der Ehe“ und nannte als erstes das „Gut des Kindes“, also die Fortpflanzung des Menschengeschlechts, sodann die „gegenseitige Hilfe“ und schließlich das „Gut des Sakramentes“. Damit meinte er die Unauflöslichkeit der Ehe im Sinne des Gebots Jesu (vgl. Mk 10,2-10). Die Ehe ist also „Sakrament“, weil sie unauflöslich ist.

Das gegenseitige Ja-Wort

Im Zuge der Ausformung und Präzisierung des Sakramentsbegriffes wurde der Satz des Augustinus jedoch auf den Kopf gestellt: Die Ehe ist nicht Sakrament, weil sie unauflöslich ist, sondern sie ist unauflöslich, weil sie Sakrament ist. In der Folgezeit kam alles darauf an, ab wann die Ehe ein Sakrament und damit unauflöslich ist. Überraschenderweise wurde der Beginn der sakramentalen Ehe nicht mit dem Zeitpunkt der kirchlichen Trauung gleichgesetzt, sondern mit dem Moment, in dem Braut und Bräutigam verbindlich das Ja-Wort austauschen. Hier wirkt der alte römische Rechtssatz fort, wonach der Konsens, also das gegenseitige Ja-Wort, die Ehe bewirkt. Die kirchliche Trauung, wie wir sie kennen, war keineswegs allgemeine Pflicht, sondern galt nur für die niederen Kleriker, also für jene, die die damals üblichen, theologisch aber bedeutungslosen sogenannten „niederen Weihen“ empfangen hatten und auf diese Weise zwar Mitglieder des Klerus wurden, aber im Unterschied zu Diakon und Priester noch heiraten durften.

Gerade weil es keine verbindliche bezeugte Form gab, konnte ein Mann seine Frau leicht verlassen. Wenn niemand beweisen konnte, dass eine gültige Ehe geschlossen wurde, stand die junge Frau auf der Straße.

Martin Luther hat diesem Übelstand abzuhelfen versucht durch den Vorschlag, die Gültigkeit der Ehe an die Zustimmung der Eltern zu binden. Aber das konnte nicht funktionieren, weil die jeweiligen Eltern mit Sicherheit immer die Partei ihres Kindes verteidigen würden. Aus diesem Grunde, um also Rechtssicherheit vor allem für die Frau zu schaffen, hat die Kirche schließlich auf dem Trienter Konzil (1545-1563) im Dekret über das Sakrament der Ehe (1563) die kirchliche Trauung für alle katholischen Brautpaare zur Pflicht und zur Bedingung der Gültigkeit ihrer Ehe erklärt. Sie konnte dies tun, weil die Kirche damals faktisch noch als Standesamt funktionierte.

Auf der anderen Seite konnte man nicht behaupten, dass all die Ehen vor dem Jahre 1563 kein Sakrament gewesen wären! Es gab auf dem Konzil von Trient zwar eine Minderheit, die die Sakramentalität der Ehe an die kirchliche Trauung knüpfen wollte, so dass das „Sakrament“ der Ehe wie bei den anderen Sakramenten auch in einem kirchlichen Gottesdienst bestanden hätte. Aber das Konzil ist eisern bei dem alten Satz geblieben, dass der Konsens die Ehe begründet und damit als solcher das Sakrament ist.

Luther und Trient

Doch warum konnte es überhaupt zum Streit über die Sakramentalität der Ehe zwischen Luther und der Kirche kommen? Luther vermisst zunächst ein klares biblisches Zeugnis, dass Jesus selbst die Ehe als Sakrament eingesetzt habe. Dies ist in der Tat ein Punkt, mit dem sich die theologische Tradition in den Jahrhunderten davor immer schwergetan hat. Wo soll Jesus das getan haben? Die klassische katholische Dogmatik verweist auf die Worte Jesu zur Unauflöslichkeit der Ehe, auf seinen Segen über die Kinder und auf seine Teilnahme an der Hochzeit zu Kana. Die Kirchenväter argumentieren, dass leibfeindliche Kritiker der Ehe niemals das Gegenteil hätten beweisen können. Die mittelalterliche Theologie mit Thomas von Aquin begnügt sich mit „Angemessenheits“-Argumenten. Doch eindeutige Belege sind das nicht.

Darüber hinaus vermisst Luther die üblicherweise zu einem Sakrament gehörende sinnbildliche Handlung. Mit einem ähnlichen Argument zweifelt er auch an der besonderen Sakramentalität der Beichte, obwohl er die Gültigkeit der Lossprechung nie infrage gestellt hatte.

Vor allem aber vermittelt die Ehe als Sakrament nicht die Vergebung der Sünde und die Rechtfertigung des Sünders. Das allein aber ist nach Luther der Sinn eines Sakraments, wie es sich überdeutlich bei seiner Haltung zu Taufe und Abendmahl zeigt. Man mag dies aus heutiger Sicht als Verengung empfinden, aber im Blick auf die wechselvolle Geschichte des Begriffs „Sakrament“ ist diese Position historisch durchaus nachvollziehbar.

Angesichts dieser theologischen Einwände standen die Konzilsväter in Trient vor einer schwierigen Aufgabe. Nicht die Trauung sollte das Sakrament sein, was aber dann? Die entscheidenden Sätze im Dekret über das Sakrament der Ehe lauten: „Die Gnade aber, die jene natürliche Liebe (zwischen Mann und Frau) vervollkommnen, die unauflösliche Einheit festigen und die Gatten heiligen sollte, hat Christus selbst, der Stifter und Vollender der ehrwürdigen Sakramente, durch sein Leiden für uns verdient. Dies deutet der Apostel Paulus an, wenn er sagt: ‚Männer, liebt eure Frauen, wie Christus die Kirche geliebt und sich selbst für sie hingegeben hat‘ (Eph 5,25), und alsbald anschließt: ‚Dieses Geheimnis ist groß: Ich rede aber im Hinblick auf Christus und im Hinblick auf die Kirche‘ (Eph 5,32). Da also die Ehe im Gesetz des Evangeliums durch Christus die alten ehelichen Verbindungen (im Alten Bund) an Gnade übertrifft, haben unsere heiligen Väter, die Konzilien und die gesamte Überlieferung der Kirche zu Recht immer gelehrt, dass sie unter die Sakramente des Neuen Bundes zu zählen sei.“

Daraufhin formuliert das Konzil folgende Verurteilung: „Wer sagt, die Ehe sei nicht wahrhaft und im eigentlichen Sinne eines von den sieben Sakramenten des Gesetzes des Evangeliums, das von Christus, dem Herrn, eingesetzt wurde, sondern es sei von Menschen in der Kirche erfunden worden und verleihe keine Gnade: der sei mit dem Anathema belegt“ (zitiert nach „Denzinger-Hünermann“ Nr. 1799-1801).

Christus, Braut und Bräutigam

Auffallend ist, dass an keiner Stelle von der kirchlichen Trauung die Rede ist. Auffällig ist weiter, dass die Einsetzung des Sakraments durch Christus dem Konzil?- im Unterschied zu den anderen Sakramenten?- dadurch als gesichert gilt, dass Jesus die Gnade, die den unauflöslichen Bund der Ehe heiligt, uns am Kreuz verdient hat. Das aber „deutet Paulus an“ (innuit), wenn er sagt, dieses „Geheimnis“ sei groß, und zwar im Blick auf Christus und die Kirche. Für das Wort „Geheimnis“ steht im lateinischen Text der Ausdruck sacramentum, und dies ist die Übersetzung des im griechischen Originaltext stehenden Wortes mysterion.

Bedenkt man, dass die Trienter Konzilsväter in ihrer Mehrzahl kein Griechisch konnten, kann man es ihnen nicht verübeln, wenn sie in der lateinischen Übersetzung des Paulustextes - „hoc sacramentum magnum est“ - der Vermutung erlagen, hier bezeuge Paulus die Sakramentalität der Ehe. Immerhin war man vorsichtig genug, nur zu sagen: Paulus „deutet es an“.

Wodurch aber ist dann nach diesen Aussagen des Konzils die Ehe ein Sakrament? Dadurch, dass die getauften Eheleute im Glauben an Christus ihre Ehe leben und so zu einem lebendigen Abbild des Verhältnisses zwischen Christus und der Kirche und der Hingabe Christi an die Kirche werden. Zugleich ist damit auch die Unauflöslichkeit der Ehe ohne Wenn und Aber mitgedacht. Denn wie sollte eine auflösbare Ehe ein Abbild der unauflöslichen Beziehung zwischen Christ und seiner Kirche sein? Man kann also zusammenfassend sagen: Die Ehe ist dadurch Sakrament, dass sie im Glauben gelebt wird. Das Leben in der Ehe selbst, angefangen vom verbindlichen Ja-Wort, unter welchen Bedingungen auch immer gegeben, bis in den Alltag hinein steht vergleichsweise an der Stelle, wo bei der Taufe die Übergießung mit Wasser, beim Abendmahl der Empfang von Brot und Wein als Zeichen der Gegenwart Christi stehen. Das ist ein wesentlich weiteres Verständnis des Begriffs „Sakrament“ als bei den anderen Sakramenten, und insoweit hat Luther mit seiner Kritik recht. Aber ein Einwand gegen die Sakramentalität der Ehe wäre das - auch in der Logik Luthers - nur dann, wenn von der Bibel selbst her verbindlich vorgegeben wäre, in welchem Sinne der Begriff „Sakrament“ gebraucht werden darf. Deshalb muss die katholisch-evangelische Kontroverse auch gar nicht auf die Spitze getrieben werden. Denn auch Luther denkt nicht daran, dass die Ehe nichts mit Gott und Jesus Christus zu tun habe. Sein berühmter Satz, die Ehe sei ein „weltlich Ding“, besagt nur, dass sie nicht erst durch Jesus Christus eingesetzt wurde wie Taufe und Abendmahl, sondern schon vom Schöpfungsmorgen an bestand - und dass nicht die kirchliche Hierarchie für sie zuständig sei, sondern das „Rathaus“, die weltliche Behörde.

Formpflicht für Rechtssicherheit

Von hierher gesehen zeigt sich, dass weder die Formpflicht noch die weiteren Bestimmungen des (katholischen) Eherechtes direkt etwas mit der Ehe als Sakrament zu tun haben. Die Formpflicht ist, wie oben dargelegt, eingeführt worden, um für die Beteiligten Rechtssicherheit zu schaffen in einer Zeit, in der immer noch hauptsächlich die Kirche das garantieren konnte. Das ist auch heute nicht überflüssig, wenn man beispielsweise an Länder denkt, wo es solche Rechtssicherheit durch den Staat (noch) nicht gibt. Es genügt auch ein Blick in die jüngere deutsche Vergangenheit, als durch Rassengesetze Ehen verboten waren, die nach kirchlichem Verständnis nicht verboten werden dürfen. Da war und ist man froh, mit der kirchlichen Formpflicht die Möglichkeit einer - gegebenenfalls heimlichen - Eheschließung zu haben wie zum Beispiel in der Nazizeit bei Ehen zwischen Katholiken und Juden. Gleichzeitig gibt die Formpflicht auch die Möglichkeit, Ehescheidungen und Wiederverheiratungen, wie sie nach katholischem Verständnis nicht möglich sind, zu überprüfen und ein „Eherecht“ aufzustellen. Dieses birgt nach allen Reformen der letzten Jahrzehnte immer noch erhebliche Potenziale von Unbarmherzigkeit und Widersprüchen, bei denen katholische Theologen und Kirchenrechtler seit langem fragen, ob sie zu verantworten sind, vor allem im Umgang mit Geschiedenen und Wiederverheirateten.

Am grundsätzlichen Recht der Kirche, sich zu vergewissern, ob ihre Mitglieder kirchlich gültig verheiratet sind, kann allerdings kein ernsthafter Zweifel bestehen. Denn eine nicht wirklich gültige, das heißt verbindlich geschlossene Ehe und erst recht nicht ein unverbindliches Zusammensein können erfüllen, was das Wesen der Ehe als Sakrament nach der Lehre des Konzils von Trient ausmacht: die unauflösliche Zusammengehörigkeit zwischen Christus und der Kirche durch das gläubige Leben in der Ehe gewissermaßen anschaulich zu machen.

Auch konfessionsverschiedene Ehepaare können als Getaufte im Glauben an die Gnade Jesu Christi verbindlich zusammenleben und darin erfüllen, was diese Lehre von der Sakramentalität der Ehe meint. Dabei kommt es nicht darauf an, ob man diesen Begriff verwendet, sondern ob man das lebt, was damit verbindlich über die Ehe gesagt sein soll: Sie ist dann Sakrament, wenn sie wirklich eine im christlichen Glauben gelebte Ehe ist. Und da das gerade auch für die bewusst gelebte konfessionsverschiedene Ehe zutrifft, wird diese buchstäblich zur konfessionsverbindenden Ehe. Kein evangelischer Ehepartner, keine evangelische Ehepartnerin muss hier fürchten, dass ihm oder ihr eine spezielle katholische Lehre übergestülpt wird. Selbst wenn bei einer evangelischen Eheschließung die Rechtsgültigkeit der Ehe bereits vorausgesetzt ist, die bei einer katholischen Trauung erst durch diesen Trauakt begründet wird, so liegt doch auch bei der katholischen Trauung der theologische Sinn eigentlich darin, dass der Vertreter der Kirche den Segen Gottes über das Ja-Wort der Brautleute herabruft: „Im Namen der Kirche bestätige ich den Bund, den ihr geschlossen habt…“

Immer wieder heißt es in kirchlichen Verlautbarungen, dass Ehe und Familie die Keimzelle der Kirche sind, eine „Kirche im Kleinen“ darstellen. Für diese These gibt es einleuchtende äußere und theologische Gründe. Mit Ausnahme der Spendung und des Empfangs der Sakramente geschieht im Kreis von Ehe und Familie - die Bindung an die Kirche vorausgesetzt - alles, was Kirche zur Kirche macht: das Gebet, die Weitergabe des Glaubens durch Erziehung und Vorbild, die Überwindung aller Art von Anfechtung des Glaubens, die Erfahrung des Unterschieds, vielleicht sogar des Gegensatzes zur ungläubigen Welt und damit des Andersseins, das die Glaubenden von den Nichtglaubenden unterscheidet. Kommt man in der Pfarrgemeinde zusammen, so ist dies nichts anderes als der Zusammenschluss der vielen Kirchen im Kleinen zur Erfahrung, dass man mit diesem kleinen Kirchesein nicht allein ist. In der größeren Gemeinde geschieht nichts anderes als das, was auch in der Familie geschieht, mit Ausnahme der Feier der Sakramente durch den Amtsträger.

Zwei Flüsse, ein Wasser

Dieser äußerliche Grund ist aber zugleich ein theologischer. Denn die Kirche ist aus Hausgemeinden, also aus Familien entstanden, die sich zu immer größeren Einheiten zusammenschlossen. Die Familien sind dadurch zu Gemeinden geworden, dass sie den Glauben leben und bezeugen. Sie können dies nur tun, weil sie durch den Heiligen Geist und nicht aus eigener Vollmacht zum Glauben an Gott in Jesus Christus gekommen sind. Daher sind die Hausgemeinden nicht Zusammenschlüsse von Menschen mit zufällig gleichen Ansichten, sondern eben Kirche, Gemeinde der Jüngerinnen und Jünger Jesu Christi. Wieso können sie nun darüber hinaus auch Keimzellen der Ökumene sein? Weil die Sakramentalität der Ehe nicht in einer bestimmten gottesdienstlichen Handlung besteht, sondern im gemeinsamen Leben aus dem Glauben an Jesus Christus. Wo immer also in einer konfessionsverschiedenen Ehe der gemeinsame Glaube an Christus gelebt wird, ist über alle Konfessionsgrenzen hinweg erfüllt, was nach strenger katholischer Lehre das Wesen einer christlichen, sakramentalen Ehe ausmacht.

Diese Gemeinsamkeit im Glauben war schon immer eine beglückende Erfahrung. Aber in der „Gemeinsamen Erklärung zur Rechtfertigungslehre“ vom 31. Oktober 1999 haben die katholische Kirche und die Kirchen des Lutherischen Weltbundes auf der Grundlage jahrzehntelanger theologischer Vorarbeit in aller Form festgestellt, dass sich das katholische und evangelische Verständnis vom Verhältnis des Menschen zu Gott nicht wesentlich unterscheiden. Es handelt sich nur um traditionsbedingt verschiedene Wege der Auslegung und der Schwerpunktsetzung der einen Grundbotschaft des Glaubens. Der Präfekt der Glaubenskongregation, Kardinal Gerhard Ludwig Müller, hat diese Tatsache mit einem sehr schönen Bildwort formuliert: Der große Strom der Glaubensüberlieferung hat sich in der Reformationszeit geteilt und fließt jetzt in getrennten Flussbetten weiter - aber er transportiert hier wie dort dasselbe Wasser!

So können wir nun auch hochoffiziell und von beiden Kirchen bestätigt sagen: Im Glauben haben wir Gemeinschaft über die Konfessionsgrenzen hinweg, und die konfessionsverbindende Ehe ist „Keimzelle der Ökumene“. Wenn eines Tages, wie wir erhoffen, eine neue Kirchengemeinschaft in „versöhnter Verschiedenheit“ möglich wird und kommt oder, um im Bildwort zu bleiben, wenn der geteilte Strom aus den beiden Flussbetten wieder zusammenfließt, dann wird in dieser neuen Kirchengemeinschaft nichts anderes geschehen, als es schon in der gläubig gelebten konfessionsverbindenden Ehe geschehen ist.

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