"Wer sich nicht seiner Vergangenheit erinnert, ist verurteilt, sie zu wiederholen." Dieser Ausspruch wird George Santayana (1863-1952), einem der Hauptvertreter des kritischen Realismus, zugeschrieben. Die Feststellung Santayanas gilt offenbar auch für Katholisch-Theologische Fakultäten an staatlichen Universitäten.
Auf dieser Plattform wurde kürzlich vom "Quotenstreit in Regensburg" berichtet. An der dortigen Katholisch-Theologischen Fakultät sind mehrere Professuren zum Teil seit Jahren vakant. Als Grund gilt eine Auseinandersetzung mit dem Ortsbischof Rudolf Voderholzer. Er beklagt, dass derzeit nur eine von 13 Professuren mit einem Priester besetzt ist. Der Bischof fordert eine Erhöhung des Priesteranteils im Lehrkörper, denn Priester müssten dort angemessenen vertreten sein.
Unter Berufung auf das kirchliche Hochschulrecht verweigerte Bischof Manfred Müller, der allgemein als liberal galt, 1983 seine Zustimmung zur ins Auge gefassten Berufung zweier Laien auf Lehrstühle an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Regensburg.
Für Außenstehende mag dies eine skurrile Forderung sein, die gängige kirchenpolitische Klischees über den "erzkonservativen Oberhirten" bedient. Der mit der Thematik vertraute, informierte Zeitgenosse hingegen erinnert sich an Ereignisse, die 1983 in Regensburg geschahen: Unter Berufung auf das kirchliche Hochschulrecht verweigerte der damalige Bischof Manfred Müller, der allgemein als liberal galt und noch Ende der Neunzigerjahre eindeutig für den Verbleib der Katholischen Kirche in der staatlich organisierten Schwangerschaftskonfliktberatung Stellung bezog, seine Zustimmung zur ins Auge gefassten Berufung zweier Laien auf Lehrstühle an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Regensburg. Trotz Proteste der Fakultät, des Senats und des Präsidenten der Universität berief der damalige bayerische Kultus- und Wissenschaftsminister, Professor Hans Maier, dem Wunsch des Bischofs entsprechend schließlich zwei Priester.
In den vergangenen vierzig Jahren hat sich viel verändert. Die Zahl der Theologiestudierenden ist deutlich zurückgegangen. Der Anteil der Priesteramtskandidaten unter ihnen ist inzwischen verschwindend gering. An der Regensburger Fakultät waren zum Wintersemester 2023/24 laut Bericht beim katholischen Fakultätentag insgesamt 684 Studierende als Ersthörer eingeschrieben. Die elf Regensburger und drei Passauer Priesteramtskandidaten machen demnach gerade einmal 2 Prozent aller Studierenden an der Fakultät aus. In der katholischen Theologie herrscht seit Längerem eine akute Nachwuchskrise. Empirischen Erhebungen zufolge spitzt sich der Mangel an Kandidatinnen und Kandidaten in den Berufungsverfahren der katholischen Theologie weiter zu (vgl. Bernhard Emunds, Nachwuchs gesucht. Zur Entwicklung der katholisch-theologischen Fakultäten und Institute, in: HK Januar 2023, 42-44). 1983 wurde der Anteil der Laien am Lehrkörper der katholisch-theologischen Fakultäten in Deutschland mit 15 Prozent angegeben. Mehr als vier Fünftel aller Theologieprofessoren waren demnach damals Priester. Inzwischen dürften sich die Verhältnisse nahezu umgedreht haben.
Andere Situation, gleiche Rechtslage
Die Situation hat sich verändert. Die Rechtslage blieb jedoch im Wesentlichen gleich. In der Apostolischen Konstitution "Veritatis gaudium" (VG), dem hier einschlägigen geltenden universalkirchlichen Hochschulrecht, ist zu lesen: "Die Theologische Fakultät hat die besondere Aufgabe, die wissenschaftliche theologische Ausbildung jener zu gewährleisten, die auf das Priestertum zugehen sowie derjenigen, die sich auf die Übernahme von besonderen kirchlichen Aufgaben vorbereiten. Deshalb ist es notwendig, dass eine angemessene Anzahl der Dozenten Priester sind" (Art. 76 § 1 VG). Gegenüber der Vorgängernorm aus dem Jahr 1970 sind gesetzessystematische und sprachliche Änderungen zu verzeichnen, jedoch keine Abkehr vom Regelungsziel einer angemessenen Vertretung von Priestern im Lehrkörper Katholisch-Theologischer Fakultäten.
Die Vorgängernorm fand sich in Nr. 33,1 der Grundordnung für die Ausbildung der Priester ("Ratio fundamentalis institutionis sacerdotalis"): "Im Allgemeinen sollen die Professoren der theologischen Disziplinen Priester sein", so die deutsche Übersetzung des allein verbindlichen lateinischen Gesetzestextes (communiter-Formel).
Keine Soll-Vorschrift
An dieser Stelle kann keine umfassende rechtswissenschaftliche Auslegung der beiden zitierten Gesetzestexte erfolgen. Wer zur Interpretation der sogenannten communiter-Formel mehr wissen möchte, sei auf meine Studie aus dem Jahr 2005 verwiesen (Communiter sint sacerdotes. Standesanforderungen für Dozenten an den staatlichen Katholisch-Theologischen Hochschulen, Essen: Ludgerus-Verlag). Hier greife ich lediglich drei Punkte heraus, die mir für die gegenwärtige Diskussion wichtig erscheinen:
Die einschlägige Norm findet sich jetzt in der Apostolischen Konstitution von Papst Franziskus über die kirchlichen Universitäten und Fakultäten und nicht mehr in einem kurialen Grundlagentext zur Priesterbildung. Damit steht außer Diskussion, dass diese Bestimmung als kirchliche Rechtsnorm Gesetzeskraft hat und an allen Katholisch-Theologischen Fakultäten weltweit zu beachten ist, sofern nicht etwa aufgrund konkordatärer Vereinbarungen lokale Ausnahmeregelungen gelten.
In der oben zitierten deutschen Übersetzung der alten communiter-Formel wird das im Konjunktiv stehende lateinische Verb sint mit "sollen sein" wiedergegeben. Dies ist zweifellos philologisch richtig, verschleiert jedoch die rechtliche Relevanz der Aussage. Bei der Regelung aus dem Jahr 1970 handelte es sich nämlich nicht um eine Soll-Vorschrift, deren Beachtung den Normadressaten freigestellt war, sondern um eine Muss-Vorschrift (conjunctivus imperativus). Der neue Normtext ist hier sowohl in der deutschen Übersetzung ("… es ist notwendig …") als auch im lateinischen Original (".. necesse est …") eindeutig. Es ist daher nicht richtig, diese Bestimmung, wonach eine angemessene Anzahl der Dozenten an einer Katholisch-Theologischen Fakultät Priester sein müssen, als eine innerkirchliche Soll-Vorschrift zu bezeichnen, von der ohne Weiteres abgewichen werden kann, wie es ein Sprecher des Bayrischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst gegenüber dieser Plattform getan hatte.
Das "Akkomodationsdekret" ist überarbeitungsbedürftig
Der universalkirchlichen Norm ist keine festgelegte "Priesterquote" zu entnehmen. Die alte communiter-Formel schrieb ein Regel-Ausnahme-Verhältnis vor. Nun wird eine angemessene Vertretung von Priestern im Lehrkörper einer theologischen Fakultät gefordert. Doch was ist eine "angemessene Anzahl"? Und wer entscheidet dies?
Weltweit gibt es derzeit etwa 160 Katholisch-Theologische Fakultäten. Die Mehrzahl befindet sich davon in kirchlicher Trägerschaft. Circa 40 Fakultäten in 14 Ländern sind in staatliche Universitäten eingegliedert. In Deutschland sind die Zahlenverhältnisse umgekehrt. Hierzulande gibt es aktuell 11 Katholisch-Theologische Fakultäten an staatlichen Universitäten und 6 Fakultäten in kirchlicher Trägerschaft.
An Fakultäten in kirchlicher Trägerschaft ist es Sache des Trägers (Diözese, Ordensgemeinschaft, kirchliche Stiftung) unter Berücksichtigung der lokalen Verhältnisse die Anzahl der Priester im Lehrkörper festzulegen. Der Träger ist gegenüber Rom rechenschaftspflichtig. Wird vom zuständigen Dikasterium für Kultur und Bildung die geringe Zahl von Priestern im Lehrkörper der Fakultät beanstandet, muss bei anstehenden Stellenbesetzungen durch Neuberufung von Priestern Abhilfe geschaffen werden. In der Praxis werden dabei auftretende Probleme in der Regel im Dialog zwischen Träger und römischen Dikasterium einvernehmlich gelöst. Theoretisch könnte jedoch – nach Anhörung lokaler und regionaler Instanzen − einer Theologischen Fakultät in kirchlicher Trägerschaft, die nicht über eine angemessene Anzahl von Priestern im Lehrkörper verfügt, das Recht entzogen werden, akademische Grade zu verleihen. Im Extremfall könnte durch das Dikasterium auch die Aufhebung der Fakultät verfügt werden (Art. 67 VG).
An Katholisch-Theologischen Fakultäten, die in staatliche Universitäten eingegliedert sind, stellt sich die Rechtslage komplexer dar. Theologische Fakultäten an staatlichen Universitäten sind gemeinsame Angelegenheiten von Staat und Kirche. Weder der Staat noch die Kirche hat hier das alleinige Sagen. Das allgemeinkirchliche Hochschulrecht ist aber durchaus auch hier zu beachten, und zwar subsidiär im Rahmen des konkordatär vereinbarten Rechts. Zur Anpassung der gesamtkirchlichen Nomen an die besondere Situation der Katholisch-Theologischen Fakultäten in Deutschland erließ der Apostolische Stuhl bereits im Jahr 1932 eine Instruktion. Diese wurde 1983 im Zuge der Reform des gesamtkirchlichen Hochschulrechts im Pontifikat von Papst Johannes Paul II. durch ein "Akkommodationsdekret" ersetzt.
Dieser römische Erlass ist dringend überarbeitungsbedürftig. Im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz wurde schon vor längerer Zeit ein Entwurf erarbeitet. Dort ist zu lesen: "Die Katholisch-Theologischen Fakultäten verantworten die wissenschaftliche theologische Ausbildung jener, die sich auf das Priestertum, den pastoralen Dienst, die Erteilung des Religionsunterrichts und andere kirchliche und nichtkirchliche Berufe vorbereiten. Der zuständige Diözesanbischof achtet darauf, dass eine angemessene Anzahl der selbstständig Lehrenden Priester ist (vgl. 76 § 1 VG). Die notwendige Abstimmung im Dialog mit den zuständigen Stellen an der jeweiligen Fakultät, der Universität und dem staatlichen Vertragspartner erfolgt im Sinn der Planungssicherheit der Fakultät mit langfristiger Perspektive, nicht aber kurzfristig anlässlich der Besetzung einzelner Lehrstühle."
Es braucht Verhandlungen zwischen Fakultät und Bischof
Wie könnte nach dieser Bestimmung eine Lösung im "Regensburger Quotenstreit" aussehen? Das Prozedere wäre mit Tarifverhandlungen vergleichbar. Zunächst müsste der Diözesanbischof der Fakultät und der Universitätsleitung mitteilen, welche Anzahl von Priestern er im Lehrkörper der Fakultät für notwendig erachtet, also gleichsam seine "Tarifforderung" unterbreiten. Über diese Forderung wäre zunächst vor Ort mit den Mitgliedern der Fakultät ein Dialog zu führen, der wie bei Tarifverhandlungen durchaus von Streit und Konfrontation geprägt sein könnte. Denn hier prallen unterschiedliche Interessenlagen und Rechtspositionen aufeinander.
Eine Fakultät kann sich nicht dem Dialog mit dem Bischof entziehen, mit der Behauptung, die Bestimmung des allgemeinkirchlichen Hochschulrechts sei an einer staatlichen Fakultät grundsätzlich nicht zu beachten.
Keine der beiden Parteien wird auf Maximalforderungen bestehen können. So kann sich eine Fakultät nicht dem Dialog mit dem Bischof entziehen, mit der Behauptung, die Bestimmung des allgemeinkirchlichen Hochschulrechts sei an einer staatlichen Fakultät grundsätzlich nicht zu beachten. Neben der "Priesterquote" ist generell auch die "Frauenquote" zu berücksichtigen. Der sehr geringe Anteil von Priesteramtskandidaten unter den Studierenden an der Fakultät wird sicherlich ebenfalls eine Rolle spielen. Im Hinblick auf frei werdende Stellen ist zu fragen: Welche Rolle kommt der zu besetzenden Professur bei der wissenschaftlichen Ausbildung von Priesteramtskandidaten zu? Beispielsweise legt es sich eher nahe, beim Lehrstuhl für Liturgiewissenschaft auf die Besetzung mit einem Priester hinzuwirken als bei einer Professur für Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts. Ist ein verwandter Lehrstuhl an der Fakultät längerfristig mit einem Priester oder mit einer Frau oder einem Mann aus dem Laienstand beziehungsweise mit einem ständigen Diakon besetzt? Wie stellt sich die Bewerberlage für die jeweilige Stelle dar, gibt es entsprechend qualifizierte Priester?
Das Ergebnis der Abstimmung zwischen Diözesanbischof und Fakultät sollte der Universitätsleitung sowie den zuständigen staatlichen und kirchlichen Stellen mitgeteilt werden. Sollte zwischen dem Ortsbischof und der Fakultät keine Einigung erzielt werden, müsste die Sache als innerkirchliche Angelegenheit dem Dikasterium für Kultur und Bildung zur Entscheidung vorgelegt werden. Dem Dikasterium käme die Rolle eines Schlichters wie bei einer Tarifauseinandersetzung zu.
Eine auf Priester beschränkte Ausschreibung ist möglich
Aufgabe der Fakultät und der Universitätsleitung wäre es dann, das mit dem Diözesanbischof erzielte Abstimmungsergebnis umzusetzen. Diese Aufgabe ist nicht trivial, gleichwohl haben die Akteure in der Universität einige Handlungsoptionen:
Nach bayerischem Hochschulgesetz ist es Sache der Hochschulleitung, eine Professur auszuschreiben (Art. 66 Abs. 1 BayHIG). Zur Umsetzung des Abstimmungsergebnisses zwischen Diözesanbischof und Fakultät könnte sich die Universitätsleitung im Einzelfall für eine auf Priester beschränkte Ausschreibung entscheiden. Eine solche beschränkte Ausschreibung erfolgte in der Vergangenheit nicht nur wiederholt in Bonn, Münster und Bochum, sondern einmal auch in Bayern. 1999 wurde nämlich an der damals noch aktiven Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Bamberg die Professur für Pastoraltheologie auf Priester beschränkt ausgeschrieben. Zwar wurden gegen diese Praxis von Einzelnen verfassungsrechtliche Bedenken erhoben, (verfassungs-)gerichtlich beanstandet wurde sie bislang jedoch nicht. Im Spannungsverhältnis von korporativer Religionsfreiheit (Art. 4 GG), kirchlichem Selbstbestimmungsrecht und Ämterhoheit der Kirche (Art. 140 GG iVm Art.137 Abs. 3 WRV) einerseits und Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG), Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 GG) und Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) andererseits ist ein differenzierter Kompromiss zu suchen. Daher kann im Einzelfall eine auf Priester beschränkte Ausschreibung eine akzeptable, grundrechtsorientierte Lösung sein.
Innerhalb der Universität wird aber ein solches Vorgehen möglicherweise auf Unverständnis stoßen. Es besteht die Gefahr, dass durch eine derartige Berufungspraxis die Theologie von den übrigen Wissenschaften nicht mehr ernst genommen wird. Daher lassen sich allein mit beschränkten Ausschreibungen wohl kaum alle hier anstehenden Probleme lösen.
Sache der Fakultät ist es, einen Berufungsvorschlag zu erstellen. Dazu wird ein Berufungsausschuss gebildet. Der Berufungsvorschlag soll drei Namen enthalten. "In dem Berufungsvorschlag sind die fachliche, pädagogische und persönliche Eignung eingehend und vergleichend zu würdigen und die gewählte Reihenfolge zu begründen" (Art. 66 Abs. 5, Satz 6 BayHIG). Gewiss kann bei der Aufstellung der Berufungsliste die Priesterweihe eines Kandidaten nicht allein ausschlaggebendes Kriterium sein. Aber unter dem Aspekt der "persönlichen Eignung" kann dieses Merkmal entsprechend der kirchlichen Vorgaben durchaus in die Gesamtbewertung einfließen.
Das Berufungsrecht liegt bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Universität. Sie oder er entscheidet "ohne Bindung an die Reihung des Berufungsvorschlages". Es könnte also, ohne dass dies rechtlich zu beanstanden wäre, ein zweit- oder drittplatzierter Priester anstelle der erstplatzierten Frau oder dem Mann aus dem Laienstand berufen werden.
Das Berufungsrecht liegt bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Universität. Sie oder er entscheidet "ohne Bindung an die Reihung des Berufungsvorschlages" (Art. 66 Abs. 6, Satz 1 BayHIG). Es könnte also, ohne dass dies rechtlich zu beanstanden wäre, ein zweit- oder drittplatzierter Priester anstelle der erstplatzierten Frau oder dem Mann aus dem Laienstand berufen werden. Wie oben erwähnt ist dies in Regenburg im Jahr 1983 in zwei Fällen geschehen, als das Berufungsrecht noch beim zuständigen Staatsminister lag. Geraume Zeit später wiederholte sich dies gleich doppelt an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Augsburg. Im Jahr 2000 wurde dort statt des erstplatzierten Laien Georg Steins der Eichstätter Diözesanpriester Franz Sedlmeier als Professor für Exegese des Alten Testaments berufen. Anstelle von einer der in der ersten Liste noch auf den beiden vordersten Plätzen stehenden Frauen Verena Lenzen und Regina Ammicht-Quinn ging der Ruf für den Lehrstuhl für Moraltheologie am 13.11.2001 schließlich an den Münsteraner Diözesanpriester Klaus Arntz.
Falls entsprechend der Vereinbarung mit dem Diözesanbischof die Stelle mit einem Priester besetzt werden sollte, sich auf der Berufungsliste aber kein Priester findet, kann die Präsidentin oder der Präsident die Liste insgesamt zurückgeben (Art. 66 Abs. 6, Satz 2 BayHIG).
Bewirbt sich auf eine Stelle, die mit einem Priester besetzt werden sollte, kein geeigneter Kandidat, gilt der bekannte Grundsatz "ultra posse nemo tenetur" (über das Können hinaus wird niemand verpflichtet). Dies sollte dem Diözesanbischof mit dem Ansuchen um sein "Nihil obstat" zur Berufung einer anderen Person mitgeteilt werden. Eine Blockadehaltung des Bischofs wie derzeit in Regensburg ist dann wohl nicht zu erwarten. Schließlich ist der Bischof wie alle anderen an der Vorbereitung und Behandlung des Berufungsvorschlages Beteiligten verpflichtet, auf eine möglichst rasche Wiederbesetzung einer vakanten Professur hinzuwirken (Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayHIG).
In Bayern hat das Fach eine Bestandsgarantie
Sollte sich wider Erwarten der Konflikt vor Ort, im Dialog zwischen dem Diözesanbischof, der Fakultät und der Universitätsleitung, nicht lösen lassen, wären der Heilige Stuhl und die Bayerische Staatsregierung gefordert. Bislang, seit Abschluss des Bayerischen Konkordates vor hundert Jahren, am 29. März 1924, ist es den beiden Vertragspartnern stets gelungen, bei allen Schwierigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die im Laufe der Zeit auftraten, am Ende "gemeinsam eine freundschaftliche Lösung herbei[zu]führen" (Art. 15 § 1 BayK).
Zuweilen wird im Streit um Standesanforderungen für Theologieprofessoren der Teufel an die Wand gemalt. In Bayern ist jedoch der Erhalt der katholischen Theologie an den Universitäten mit der vereinbarten Anzahl von Lehrstühlen und Fakultäten wenigstens für die nächsten 15 Jahre gesichert (vgl. Notenwechsel zwischen dem Freistaat Bayern und dem Heiligen Stuhl zur Verlängerung der Regelung über ruhende Fakultäten der Universitäten Bamberg und Passau vom 15. Dezember 2023). Über eine derartige Bestandsgarantie verfügt kein anderes Fach. Dies sollte allen Kolleginnen und Kollegen in Regensburg und andernorts, trotz aller Herausforderungen, Anlass geben zu gläubiger Gelassenheit und tatkräftigem Optimismus.