Benjamin Leven: Am 16. Februar 2024 haben drei Kurienkardinäle den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz in einem Brief aufgefordert, die Satzung für den Synodalen Ausschuss nicht zu verabschieden. Daraufhin hat man das Thema von der Tagesordnung der Frühjahrsvollversammlung der Bischöfe in Augsburg gestrichen. Was waren damals die Einwände der Kurie?
Heribert Hallermann: Die Kurie sagt: Der geplante Synodale Rat ist kirchenrechtlich und theologisch ein Unding. Deswegen kann es auch kein legitimes Gremium geben, das diesen Synodalen Rat vorbereitet; das ist ja das erklärte Ziel des Synodalen Ausschusses. Der Brief stellt darüber hinaus aber auch sehr relevante juristische Fragen: Mit welcher Autorität will die Deutsche Bischofskonferenz die Satzung des Synodalen Ausschusses eigentlich approbieren? Diese Frage ist bislang weder vom Vorsitzenden noch von sonst irgendjemandem aus der Bischofskonferenz beantwortet worden. Weder im Kanon 455 des Kirchenrechts, der die Kompetenzen der Bischofskonferenz umschreibt, noch im diesbezüglichen Artikel 8 des Statuts der Deutschen Bischofskonferenz findet sich für einen solchen zustimmenden Beschluss irgendeine rechtliche Handhabe. Deswegen kommt der Brief der Kurie zu dem Schluss: Wenn eine solche Approbation erteilt wird, ist sie widerrechtlich und ungültig. Ein zweiter Einwand, der im Brief genannt wird: Die Bischofskonferenz kann im weltlichen Bereich nicht als Rechtsträger fungieren. Deswegen hat sie den VDD, den Verband der Diözesen Deutschlands, als Rechtsträger für den Bereich des weltlichen Rechts und der Finanzen geschaffen. Die einzige Form, wie von der Bischofskonferenz eine Trägerschaft – und damit eine Finanzierung - des Synodalen Ausschusses übernommen werden könnte, wäre über den VDD. Das wiederum setzt einen einstimmigen Haushaltsbeschluss des VDD voraus. Und den gibt es nicht – im Gegenteil: Vier Bischöfe haben den entsprechenden Haushaltsvorschlag des VDD abgelehnt. Auch in dieser Perspektive ist darum eine Approbation der Satzung nicht möglich. Und schließlich kommt als letztes Argument hinzu, dass eine Approbation im Widerspruch zu den ausdrücklichen Weisungen des Heiligen Stuhls stünde.
Leven: Wurden diese Einwände inzwischen ausgeräumt?
Hallermann: Nein.
Rom hat den Synodalen Ausschuss nicht gebilligt
Leven: Einen Monat später hat es Konsultationen einer Gruppe von deutschen Bischöfen mit Kurienvertretern gegeben. Als Ergebnis wurde am 22. März 2024 eine gemeinsame Presseerklärung herausgegeben. Darin hieß es: "Es wurde ein regelmäßiger Austausch zwischen den Vertretern der Deutschen Bischofskonferenz und dem Heiligen Stuhl über die weitere Arbeit des Synodalen Weges und des Synodalen Ausschusses vereinbart. Die deutschen Bischöfe haben zugesagt, dass diese Arbeit dazu dient, konkrete Formen der Synodalität in der Kirche in Deutschland zu entwickeln, die in Übereinstimmung mit der Ekklesiologie des Zweiten Vatikanischen Konzils, den Vorgaben des Kirchenrechts und den Ergebnissen der Weltsynode stehen und anschließend dem Heiligen Stuhl zur Approbation vorgelegt werden." Wie interpretieren Sie diesen Satz?
Hallermann: Das ist die übliche Lyrik, die am Ende eines solchen Treffens steht. Dass die Begegnung nicht absolut harmonisch verlaufen ist, weiß man. Die Römer bleiben aber vornehm. Wenn es in der Erklärung heißt, dass einige der offenen theologischen Fragen erörtert werden konnten, bedeutet das ja nicht, dass man in diesen Fragen eine Übereinstimmung erzielt hat. Rom hat ein Interesse daran, den Dialog aufrechtzuerhalten und will keine Kirchenspaltung – was ich im Übrigen auch der Deutschen Bischofskonferenz nicht unterstelle. Wenn es in dem Brief heißt, dass mögliche Beschlüsse über Formen der Synodalität in der Kirche in Deutschland Rom zur Approbation vorgelegt werden sollen, dann versteht sich das von selbst: Denn erstens ist gemäß Kanon 392 jeder einzelne Bischof dazu verpflichtet, die Rechtsordnung der Kirche aktiv zu fördern, alle kirchlichen Gesetze zu befolgen und darauf zu achten, dass sich kein Missbrauch in die kirchliche Ordnung einschleicht, und zweitens hat die Bischofskonferenz in solchen Fragen überhaupt keine Gesetzgebungskompetenz. Schon vor geraumer Zeit hatte Rom mit dem Schreiben der drei Kardinäle vom 16. Januar 2023 an die deutschen Bischöfe, das in forma specifica von Papst Franziskus approbiert worden ist, zu Recht betont, dass weder der Synodale Weg noch ein von ihm eingesetztes Organ noch eine Bischofskonferenz die Kompetenz haben, irgendwelche neuen Leitungsstrukturen einzuführen und einen "Synodalen Rat" auf nationaler, diözesaner oder pfarrlicher Ebene einzurichten.
Leven: Trotzdem hat man den Eindruck, dass die Kurie jetzt, möglicherweise zähneknirschend, akzeptiert, dass die deutschen Bischöfe sich nicht vom Synodalen Ausschuss abbringen lassen.
Hallermann: Was soll Rom auch tun? Die Bischöfe allesamt absetzen? Von Akzeptanz lese ich in der genannten Presseerklärung allerdings nichts.
Leven: Verpflichtet die Presseerklärung vom 22. März die deutschen Bischöfe, zukünftige Beschlüsse des Synodalen Ausschusses dem Heiligen Stuhl zur Approbation vorzulegen?
Hallermann: Nein. Weder der Vorsitzende der Bischofskonferenz noch die Delegation, die in Rom anwesend war, kann irgendwelche verbindlichen Erklärungen für die Bischofskonferenz abgeben, weil es dazu keinen Konferenzbeschluss gibt. Auch in der Satzung des Synodalen Ausschusses selbst ist ein solches Vorgehen nicht vorgesehen. Die gesamte Presseerklärung ist reine Lyrik ohne jede rechtliche Relevanz. Keinesfalls lässt sich daraus aber ableiten, dass Rom irgendetwas gebilligt hätte.
"Wer berät, entscheidet nicht; Beratung und Entscheidung müssen auseinandergehalten werden."
Leven: In der Presseerklärung heißt es, man wolle jetzt nach Formen suchen, die den Vorgaben des Kirchenrechts entsprechen. Was für Formen könnten das sein?
Hallermann: Jedenfalls keine Formen, die auf dem immer wieder vom Synodalen Weg propagierten Prinzip "Gemeinsam beraten und entscheiden" beruhen. Denn solche Formen widersprechen der kirchlichen Rechtsordnung. Und sie werfen einen grundsätzlichen Anspruch über Bord, der nicht nur in der Kirche, sondern auch in praktisch allen anderen Bereichen gilt: Wer berät, entscheidet nicht; Beratung und Entscheidung müssen auseinandergehalten werden. Übrigens wurde dieses Prinzip vor Jahren, als Rom den Ausstieg der deutschen Bischöfe aus der Schwangerenkonfliktberatung verlangt hat, von den Bischöfen und vom Zentralkomitee der deutschen Katholiken ganz hochgehalten. Man argumentierte damals zurecht, dass die Beratung von Schwangeren gerade keine Entscheidung über einen Abbruch der Schwangerschaft impliziert. Anderswo gilt Ähnliches: Unternehmensberatungen nehmen dem Management einer Firma keine Entscheidungen ab. Beratung definiert sich dadurch, dass sie Gesichtspunkte aufzeigt, auf deren Grundlage Verantwortliche dann eine Entscheidung treffen können. Die Unterscheidung von Beraten und Entscheiden wird übrigens von Papst Franziskus in allen seinen Äußerungen zur Synodalität stark betont. Natürlich kann man alle kirchlichen Strukturen daraufhin überprüfen, wie eine breitere Beteiligung aller Gläubigen möglich gemacht werden kann. Das würde allerdings voraussetzen, dass man auch die bestehenden Gremien theologisch und kirchenrechtlich auf den Prüfstand stellt. Das ZdK beispielsweise würde dann wegfallen.
Leven: Warum?
Hallermann: Weil es keine Grundlage im geltenden Kirchenrecht hat. Das Zentralkomitee beruft sich in seinem Statut auf einen Halbsatz im Konzilsdokument über die Laien (AA 26). Dabei wird ignoriert, dass diese Aussage, im Unterschied zu vielen anderen Äußerungen und Wünschen des Konzils, in der rechtlichen Umsetzung der Konzilsbeschlüsse niemals kodifiziert worden ist. Die Koordination des Apostolats, die dort angesprochen wird, hat das geltende Kirchenrecht mit Kanon 394 dem Diözesanbischof übertragen und eben nicht einem "Laienrat".
Leven: Nun ist Beratung ja auch gut und schön, aber am Ende geht es um Beteiligung an der Macht. Man strebt also mehr Entscheidungen durch Gremien in der katholischen Kirche an. In welchen Bereichen ist das kirchenrechtlich möglich?
"Der Bischof trägt eine persönliche Verantwortung, die er nicht an irgendwelche Gremien abtreten kann."
Hallermann: Das ist grundsätzlich in allen Bereich möglich und in der Regel auch vorgesehen, die das Vereinigungsrecht der Kirche betreffen; dort gibt es auch eine entsprechende Praxis. Ob das nun kirchliche Gruppen und Verbände sind, die nach dem Vereinigungsrecht strukturiert sind, oder ob es die Ordensgemeinschaften sind: Dort sind gemeinsame Entscheidungen durch Gremien möglich und üblich. Wo sie nicht möglich sind, ist der Bereich des Verfassungsrechts und der Verfassungsstrukturen der Kirche, denn dort geht es um die Hirtensorge, und die ist in der katholischen Kirche letztlich immer personal verankert. Das Direktorium für den Hirtendienst der Bischöfe von 2004 sagt dazu ganz klar: Der Bischof trägt eine persönliche Verantwortung, die er nicht an irgendwelche Gremien abtreten kann.
Leven: Auch nicht in Form einer "freiwilligen Selbstbindung", wie dies beim Synodalen Weg vorgeschlagen wurde?
Hallermann: Die persönliche Entscheidung und damit die persönliche Verantwortung des jeweiligen Hirten ist nicht nur ein Recht, das gelegentlich verzerrend als Privileg dargestellt wird, sondern sie ist auch eine Pflicht. Man kann nicht erst in der Kirche ein Amt übernehmen, sei es das Amt eines Pfarrers, eines Bischofs oder auch eines Papstes, und bei der Übernahme dieses Amtes ausdrücklich versprechen, die Rechtsordnung der Kirche einzuhalten, und dann im nächsten Schritt auf einen wesentlichen Teil seiner Pflichten verzichten, nämlich Entscheidungen zu treffen und dafür als Verantwortlicher geradezustehen. Das Konzept der "freiwilligen Selbstbindung" läuft auf eine Anonymisierung von Verantwortung hinaus, auf organisierte Verantwortungslosigkeit und widerspricht im Kern der Wahrnehmung des Hirtendienstes.
Schönfärberei
Leven: Am 22. April 2024, also einen Monat nach den Konsultationen in Rom, hat sich der Ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz in Würzburg getroffen und die Satzung des Synodalen Ausschusses "angenommen", wie es jetzt heißt. Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgte diese Annahme?
Hallermann: Schon die Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz hätte aus den oben genannten Gründen der Satzung nicht zustimmen können; der Ständige Rat der Bischofskonferenz konnte dies gemäß Kanones 455 § 2 und 457 sowie Artikel 13, 20 und 21 des Statuts der Bischofskonferenz erst recht nicht. Einmal davon abgesehen, dass die Entscheidung ohnehin widerrechtlich und ungültig war, weil sie gegen das Kirchenrecht und das eigene Statut der Bischofskonferenz verstoßen hat: In der Satzung des Synodalen Ausschusses ist zu lesen, sie trete durch "Beschluss des Synodalen Ausschusses, der Deutschen Bischofskonferenz und des ZdK in Kraft". Nun heißt es, dass die Satzung am 22. April 2024 durch den Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz "angenommen" wurde. Aber eine Annahme ist in der Rechtssprache nicht das Gleiche wie ein Beschluss, und der Ständige Rat ist nicht identisch mit der Deutschen Bischofskonferenz. In der nun im Netz zugänglichen Fassung der Satzung des Synodalen Ausschusses wird bezüglich der Begriffe "Beschluss" und "Annahme" eine im Übrigen nicht konsequent durchgehaltene Schönfärberei betrieben, die in der Sache aber nichts ändert: Der Beschluss des Ständigen Rates ist widerrechtlich und somit ungültig.
"Wenn zukünftig irgendetwas von der Arbeit des Synodalen Ausschusses durch den VDD finanziert würde, bestünde der Anlass zu einer Klage, weil damit gegen geltendes Haushaltsrecht verstoßen und möglicherweise der Straftatbestand der Untreue verwirklicht würde."
Leven: In der Satzung des Synodalen Ausschusses steht in Artikel 1, dass "die Deutsche Bischofskonferenz und das Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) die Trägerschaft für den Synodalen Ausschuss" übernehmen. Vier Bischöfe haben am 25. April 2024 mitgeteilt, sich weiterhin nicht an der Arbeit des Ausschusses beteiligen zu wollen. In der Mitteilung heißt es außerdem: "Die vier genannten Bischöfe teilen auch nicht die Rechtsauffassung, dass die Deutsche Bischofskonferenz Träger des Synodalen Ausschusses sei, wenn vier Mitglieder der Konferenz das Gremium nicht mittragen." Stimmen Sie den vier Bischöfen zu?
Hallermann: Unbedingt! Die Deutsche Bischofskonferenz kann eine Trägerschaft nur über den Verband der Diözesen Deutschlands übernehmen, was aber, wie gesagt, nicht möglich ist, weil es dazu keinen einstimmigen Haushaltsbeschluss gibt. Wenn zukünftig irgendetwas von der Arbeit des Synodalen Ausschusses durch den VDD finanziert würde, bestünde der Anlass zu einer Klage, weil damit gegen geltendes Haushaltsrecht verstoßen und möglicherweise der Straftatbestand der Untreue verwirklicht würde.
Leven: Es ist eine Vereinsgründung geplant, um das zu vermeiden.
Hallermann: Wenn ein Verein die Finanzierung des Ausschusses übernimmt, dann ist nicht die Bischofskonferenz der Träger, sondern dieser Verein. Das müsste dann aber auch in der Satzung deutlich zum Ausdruck kommen.
Leven: Sie halten die jüngste Entscheidung des Ständigen Rates für ungültig. Gäbe es denn die Möglichkeit, das kirchenrechtlich überprüfen zu lassen?
Hallermann: Ja. Der richtige Adressat dafür wäre die Bischofskongregation in Rom, die dann ein Verwaltungsverfahren durchführen würde. Ich vermute, das könnte schnell entschieden werden, weil die Angelegenheit rechtlich ziemlich eindeutig ist – und nicht zuletzt auch, weil klare Äußerungen des Papstes und des Kardinalstaatssekretärs dazu vorliegen.
An die eigenen Regeln halten
Leven: Am 14. und 15. Juni kommt in Mainz der Synodale Ausschuss zu seiner zweiten Sitzung zusammen. Welchen rechtlichen Charakter hätten in Zukunft die Beschlüsse dieses Ausschusses?
Hallermann: Da möchte ich ausdrücklich zustimmend den Kollegen Norbert Lüdecke zitieren, mit dem ich im Übrigen nicht immer einer Meinung bin: "Der Synodale Ausschuss existiert nicht, kann sich daher auch nicht konstituieren und erst recht nicht den an ihn verwiesenen Handlungstext 'Gemeinsam beraten und entscheiden' und damit die Errichtung eines Synodalen Rates beschließen." Das gilt übrigens auch in der Eigenlogik dieses Gremiums. Schon in der Satzung des Synodalen Weges stand in Artikel 11 Absatz 5, dass dessen Beschlüsse von sich aus keinerlei Rechtswirkung entfalten. Das gleiche Prinzip wird in der Satzung des Synodalen Ausschusses in Artikel 7 Absatz 6 wiederholt. Es handelt sich bei einem Beschluss gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Satzung des Synodalen Weges lediglich um das Festhalten einer gemeinsamen Überzeugung einer Gruppe, sonst nichts. Die Beschlüsse des Synodalen Weges und des Synodalen Ausschusses haben rechtlich gesehen weniger Bindungswirkung als der Vereinsbeschluss eines Kaninchenzüchtervereins. Dass man beim Synodalen Weg selbst andauernd gegen die eigene Satzung verstoßen hat, steht auf einem anderen Blatt. Aufgrund von Artikel 11, Absatz 5 der eigenen Satzung hätte die Vollversammlung des Synodalen Weges die Einrichtung eines Synodalen Ausschusses gar nicht beschließen können. Außerdem werden in der Satzung des Synodalen Weges in Artikel 2 die Organe des Synodalen Weges erschöpfend aufgezählt. Der Synodale Ausschuss kommt in dieser Aufzählung nicht vor. Es wäre natürlich grundsätzlich möglich gewesen, dass die Bischofskonferenz und das ZdK als Satzungsgeber für den Synodalen Weg diese Satzung ändern und dann den Synodalen Ausschuss als weiteres Organ aufnehmen. Das haben sie aber nicht getan.
"Wenn man so vorgehen will und sagt: Wir erfinden etwas Neues und beglücken damit die Welt, dann sollte man dennoch konsequent sein, sich an die eigenen rechtlichen Grundlagen halten und die Ordnungen befolgen, die man sich selbst gegeben hat. Tut man das nicht, verliert man das letzte Quantum an Glaubwürdigkeit."
Leven: Man könnte sagen: Das Phänomen ist mit dem geltenden Kirchenrecht nicht fassbar, weil es sich um einen Prozess sui generis handelt, wie Kardinal Marx es einmal ausgedrückt hat – oder eben um einen revolutionären Vorgang, der aus sich heraus etwas Neues schafft.
Hallermann: Wenn man so vorgehen will und sagt: Wir erfinden etwas Neues und beglücken damit die Welt, dann sollte man dennoch konsequent sein, sich an die eigenen rechtlichen Grundlagen halten und die Ordnungen befolgen, die man sich selbst gegeben hat. Tut man das nicht, verliert man das letzte Quantum an Glaubwürdigkeit. Zudem gilt: Die Einrichtung eines Synodalen Rates betrifft die Leitungsstrukturen in der Kirche, und die sind nun mal erschöpfend in der kirchlichen Rechtsordnung geregelt. Der Hinweis auf einen Prozess sui generis besagt vor diesem Hintergrund doch nur, dass man die geltende Rechtsordnung bewusst ignoriert – allen gegenteiligen verbalen Bekundungen zum Trotz. Die ständige Bekundung, in Übereinstimmung mit der kirchlichen Rechtsordnung vorgehen zu wollen, erweist sich vor diesem Hintergrund nur als ein blasses, wirkungsloses Mantra. Und wenn die deutschen Bischöfe, wie sie in der Presseerklärung vom 22. März 2024 bekundet haben, tatsächlich in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der Weltsynode handeln wollen, dann sind sie gut beraten, erst einmal deren Ergebnisse abzuwarten und nicht schon vorher – möglicherweise gegenteilige – Fakten zu schaffen.