Formal verbindlich, inhaltlich unverbindlichWozu verpflichtet das Schlussdokument der Bischofssynode?

Auch nach der Veröffentlichung einer "Begleitenden Note" durch den Papst ergeben sich aus dem Schlussdokument keine verbindlichen Handlungsanweisungen für die Bischöfe.

Einband des
© Julia Steinbrecht/KNA

Am 26. Oktober 2024 wurde das Schlussdokument der 16. Ordentlichen Generalversammlung der Bischofssynode unter dem Titel "Für eine Synodale Kirche: Gemeinschaft, Teilhabe und Sendung" auf Weisung von Papst Franziskus veröffentlicht. Er erklärte den versammelten Synodalen, dass er auf ein Nachsynodales Schreiben verzichten wolle, wie das "was wir angenommen haben" genüge. Das verursachte zunächst in rechtlicher Hinsicht Unklarheit.

Welchen Grad an Verbindlichkeit hat nun dieses Dokument, wenn es doch zwar Sache der Bischofssynode ist, über die Verhandlungsthemen zu beraten und Wünsche zu äußern, nicht aber, diese zu entscheiden und über sie Dekrete zu erlassen, wenn nicht in bestimmten Fällen der Papst ihr dazu die Entscheidungsgewalt übertragen hat (c. 343 CIC)? Das war offensichtlich zu Beginn der Synode nicht der Fall und ist auch bis zur Erstellung des Abschlussdokuments gemäß Art. 17 "Episcopalis Communio" (EC), der Apostolischen Konstitution über die Arbeitsweise der Bischofssynode vom 15.9.2018, nicht der Fall gewesen.

Außerdem mangelte es am 26. Oktober dieses Jahres an einer im Recht durchaus vorgesehenen Möglichkeit der ausdrücklichen Approbation durch den Papst (Art. 18 § 1 EC). Insofern war es erforderlich, dass der Papst selbst für Klarheit sorgte. Das hat er mit Blick auf die Frage der Verbindlichkeit dieses Schlussdokuments mit einer Begleitenden Note am 25. November 2024 getan.

Darin erklärt er, dass das Schlussdokument der 16. Generalversammlung der Ordentlichen Bischofssynode "Anteil am ordentlichen Lehramt des Nachfolgers Petri" hat. Dabei handelt es sich dabei um eine kirchliche Lehrverkündigung, die für alle Gläubigen verbindlich ist und nach dem Willen des kirchlichen Gesetzgebers eine religiöse Zustimmung des Verstandes und Willens erfordert (LG 25, c. 752 CIC).

Diese ist freilich nicht als "Kadavergehorsam" misszuverstehen, sondern als eine Art der Zustimmung, die im Bewusstsein der eigenen Verantwortung auszubilden ist (c. 212 § 1 CIC). In rechtlicher Hinsicht ist davon zu unterscheiden der Gesetzesgehorsam, der sich auf die Einhaltung der Rechtsordnung durch die Rechtsgemeinschaft richtet (c. 12 CIC).

Aus dem Schlussdokument selbst ergeben sich keine Rechtspflichten

Daher lassen sich aus dem Schlussdokument selbst keine verbindlichen Rechtspflichten oder Handlungsanweisungen an die nachgeordneten kirchlichen Autoritäten ableiten. Vielmehr geht es darum, die Ergebnisse der Synode, die in Form von Propositionen verfasst worden sind, im Lichte der eigenen ortskirchlichen Verhältnisse als amtliche kirchliche Lehre so zu berücksichtigen, dass sie Aufnahme in das kirchliche Leben finden. Das kann auch teilkirchenrechtliche Auswirkungen haben, muss es aber nicht zwingend.

Anders verhält es sich freilich mit der rechtsverbindlichen Anweisung in der Note vom 25. November 2024. Hier wird ausdrücklich auf die Berichtspflicht der Diözesanbischöfe hingewiesen, ob und inwieweit sie die Propositionen des Abschlussdokuments in ihrem Verantwortungsbereich umgesetzt haben oder was dem gegebenenfalls entgegengestanden hat. Diese Note kann in rechtlicher Hinsicht über den deklaratorischen Inhalt zur Einordnung des Schlussdokuments als allgemeines Ausführungsdekret im Sinne des c. 31 § 1 CIC aufgefasst werden, womit die Bewertung und Befolgung der durch das Schlussdokument vorgelegten Propositionen nach Maßgabe der eigenen Verantwortung der jeweiligen Autorität aufgegeben wird. Soweit die Rechtstheorie.

Wie rechtlich erzwingbar können Aussagen sein, die inhaltlich den Adressaten zur Erwägung aufgegeben sind?

Trotzdem bleiben Unsicherheiten in der praktischen Umsetzung. Die Ergebnisse der Synode sind als Vorschläge zur Erwägung an den Papst formuliert worden, um daraus ein Nachsynodales Schreiben erwachsen zu lassen, das sowohl doktrinelle als auch disziplinäre Verbindlichkeit hätte besitzen sollen.

Wie rechtlich erzwingbar können Aussagen sein, die inhaltlich den Adressaten zur Erwägung aufgegeben sind? Die Begleitende Note verfolgt wohl das Ziel, diese Inkonsistenz aufzuheben. Sie enthält den Hinweis, dieses Schlussdokument mit seinen Propositionen in den Teilkirchen anzunehmen und umzusetzen (Art. 19 § 1 EC). Der Konjunktiv der Propositionen soll so in einen Indikativ als Handlungsanweisung an die Leiter der Teilkirchen und Teilkirchenverbände umgewandelt werden.

Gleichzeitig bleibt es bei der etwas vagen Formulierung: "Die Diözesan- oder Eparchialbischöfe kümmern sich (italienisch: coordinano) mithilfe der vom Recht vorgesehenen Teilhabegremien um die Aufnahme und Umsetzung der vom Papst angenommenen Ergebnisse der Synodenversammlung." Diese Formulierung lässt Interpretationsspielräume offen: Diese reichen von der Pflicht zur Umsetzung bis hin zu einem im Ergebnis nicht zwingend zum Ziel führenden Koordinieren.

Bei aller formalen Verbindlichkeit in doktrineller und disziplinärer Hinsicht bleiben inhaltlich so viele Auslegungsmöglichkeiten bestehen, dass das Abschlussdokument kaum erzwingbare Maßnahmen enthält.

Das gilt selbst, wenn man berücksichtigt, dass eine Umsetzungskommission geschaffen werden kann, die aber auch keine eigenen Vollmachten gegenüber den Diözesanbischöfen hat (Art. 21 EC). Das wäre auch im Lichte der bischöflichen Vollmachten aus c. 381 CIC (vgl. CD 8a, 11) kaum begründbar, wollte man nicht tief in die eigenberechtigte Jurisdiktion der Diözesanbischöfe eingreifen.

Wie schwer es ist, aus dem Dokument einen konkreten kirchenrechtlichen Ertrag zu erheben, zeigt sich auch, wenn man einige inhaltliche Einzelfragen näher betrachtet.

Laien an der Bischofswahl beteiligen?

Die Frage der Beteiligung von Laien an der Bischofs(aus)wahl wird in Deutschland schon seit längerer Zeit diskutiert und in den Beschlüssen des Synodalen Weges gebündelt. Während dort eine direkte und paritätische Mitentscheidung bei der Aufstellung der Liste gefordert wird, "wünscht" das Schlussdokument (70) lediglich eine (wie auch immer auszugestaltende) größere Beteiligung des Volkes Gottes an der Wahl der Bischöfe. Sprachlich fällt zunächst auf, dass hier der Begriff des Volkes Gottes gewählt wird. Das ist verfassungsrechtlich insofern von Relevanz, als im Lichte der Lehre von der Communio hierarchica, die in can. 207 CIC ihren rechtlichen Niederschlag gefunden hat, Kleriker und Laien als Welt- und Ordenschristen in gleicher Weise in diesen Prozess einbezogen werden müssten.

Diese Einbeziehung in die Bischofswahl erfordert wenigstens eine Reform von c. 377 § 3 CIC, der bisher nur die Befragung einzelner Laien durch den Nuntius im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Informativprozesses in dessen Belieben stellt. Freilich steht es auch jetzt schon dem Diözesanbischof im Zuge der Listenerstellung für einen Weihbischof frei, die Gläubigen in seiner Diözese in geeigneter Weise zu befragen und um Vorschläge zu bitten, zum Beispiel wie das Profil einer geeigneten Person aussehen soll. Dasselbe kann auch heute schon jedes Domkapitel im Vorfeld der eigenen Listenerstellung tun.

Eine direkte Beteiligung bei der Wahl selbst ist allerdings aufgrund der konkordatsrechtlichen Bestimmungen hierzulande ohne deren Änderung nicht möglich. Es ist bisher nicht davon auszugehen, dass die Kurie diese Passage des Schlussdokuments als Wahlbeteiligung im engeren Sinne auslegen wird, nachdem das Dikasterium für die Bischöfe im April 2023 einen entsprechenden Antrag des Paderborner Domkapitels abgelehnt hatte.

Neue Ämter und Dienste?

Mit Blick auf die deutschen Verhältnisse enthält das Schlussdokument einige Propositionen, die in deutschen Diözesen schon lange teilkirchlich umgesetzt oder mit römischer Billigung sogar weitergehend geregelt sind, als dies aktuell vorgeschlagen wird. Wenn es etwa um die Beteiligung der Laien an der Übernahme von Verantwortung auf diözesaner Ebene (77) geht, ist vieles davon in Deutschland schon Rechts- und Verwaltungspraxis.

Allerdings fehlt es vor allem mit Blick auf die neu eingeführten höchsten diözesankurialen Leitungsämter neben und zur Entlastung der Generalvikare an einer gemeinrechtlichen Rahmenregelung, sodass hier sehr viel teilkirchenrechtliche Kreativität gewachsen ist, die eine Vergleichbarkeit der neuen Kirchenämter schwerlich ermöglicht.

Die Kontrolle kirchlichen Verwaltungshandelns wird allein durch eine Diversifizierung der Kompetenzen nicht transparenter.

Auf der Grundlage der Evaluation der bisherigen Rechtspraxis bietet es sich an, einen universalrechtlichen (optionalen) Rahmen zu etablieren, der auch im Hinblick auf Transparenz und Rechenschaftspflicht den Ansprüchen des Schlussdokuments ebenso genügt, wie den Rechtsschutzstandards, die c. 221 § 1 CIC gewährleistet. Denn die Kontrolle kirchlichen Verwaltungshandelns wird allein durch eine Diversifizierung der Kompetenzen nicht transparenter. Ebenso ungeklärt ist die Rechenschaftspflicht dieser Spitzenämter gegenüber dem ortskirchlichen Volk Gottes, wie es das Abschlussdokument fordert (80).

Mitentscheidung ist hierzulande auf pfarrlicher und diözesaner Ebene in den betreffenden Gremien zur Vermögensverwaltung und Pastoral in unterschiedlicher Weise bereits seit dem Ende der Würzburger Synode gegeben. In Nr. 103 des Schlussdokuments geht es um die Beteiligung in den Mitwirkungsgremien. Hier reicht das Dokument nicht über das hinaus, was bisher auch schon im Kirchenrecht geregelt ist. Darin offenbart sich exemplarisch die römische und die weltsynodale Sicht auf Synodalität als wechselseitig hörende Beratung und Annahme der Beratungsergebnisse durch die Beratenen, ohne dass das rechtlich verpflichtend verankert wird (104). Gleichfalls vage bleibt die Formulierung bezüglich einer stärkeren Beteiligung von Frauen (106). Dem soll eine höhere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Von einer konkreten Umsetzung nach Art und Beispiel aus der säkularen Welt fehlt es hingegen.

Die Bischofskonferenzen nun doch hierarchische Mittelinstanzen der Kirchenverfassung?

Das Zweite Vatikanische Konzil hat es vermieden, den Bischofskonferenzen einen festen hierarchischen Platz in der verfassungsrechtlichen Struktur der Kirche zuzuweisen. Daher wurde schon bald die Frage nach deren rechtlicher Funktion und ihrem Platz aufgeworfen. Johannes Paul II. hat mit dem Motu proprio "Apostolos suos" (21.5.1998) einige rechtliche Grundorientierungen gegeben. Das "Direktorium für den Hirtendienst der Bischöfe" (22.2.2004) weist die rechtlichen und doktrinellen Zuständigkeiten der Bischofskonferenzen aus und begrenzt sie zugleich, indem es nicht statthaft ist, die Kompetenzen der Konferenz in den Bereich der diözesanbischöflichen Jurisdiktion eingreifen zu lassen (31, 61).

Das Schlussdokument erweckt den Eindruck, dass die Erweiterung der Kompetenzen der Bischofskonferenzen erwünscht ist. Dann bedürfte es jedoch einer Reform des c. 447 CIC, der die Aufgaben der Bischofskonferenzen im Wesentlichen auf Koordination begrenzt.

Das schließt jedoch eine Weiterentwicklung der rechtlichen Stellung der Bischofskonferenzen nicht aus. Sie ist aber sicher kompliziert. Daher schlägt das Dokument einen Arbeitsprozess vor (125). Bemerkenswert ist an dieser Stelle, dass hier kein Bezug zu den geltenden kirchenrechtlichen Bestimmungen genommen wird (cc. 447-459 CIC). Entscheidend im Hinblick auf die Kompetenzen ist hier c. 455 § 1 CIC. Die gesetzgeberischen Kompetenzen der Bischofskonferenz sind auf jene Bereiche beschränkt, in denen es das Recht vorschreibt, oder in denen der Apostolische Stuhl eine solche Kompetenz an die Bischofskonferenz delegiert. Das Schlussdokument erweckt den Eindruck, dass die Erweiterung der Kompetenzen erwünscht ist (125 b und e). Dann bedürfte es jedoch einer Reform des c. 447 CIC, der die Aufgaben der Bischofskonferenzen im Wesentlichen auf Koordination begrenzt.

Zweifellos wäre es denkbar, die Canones 431-438 CIC über die Kirchenprovinzen und Kirchenregionen so mit den Canones 447-459 CIC zu amalgamieren, dass daraus etwas sinnvoll Neues entstehen könnte. Das wäre freilich die größte strukturelle Weiterentwicklung des kirchlichen Verfassungsrechts seit den Konzilien von Nizäa (325) und Chalzedon (451). Sie würde unweigerlich zur Aufgabe der Unterscheidung von Metropolien und Suffraganbistümern führen. Angesichts der schon durch den CIC von 1983 beschränkten rechtlichen Bedeutung der Metropolien ergibt sich daraus kein Problem, das nicht lösbar wäre.

In diese Richtung einer Neuausrichtung des Rechtsinstituts der Bischofskonferenz weist auch der Gedanke, Partikularkonzilien, die seit dem Ende des Zweiten Vatikanischen Konzils nur noch selten stattgefunden haben, als Instrumente der Synodalität neu zu bewerten (129). Dazu gehört es auch, die bisher sehr wenig verpflichtende Formulierung von c. 439 § 1 CIC zu überarbeiten, der es bisher dem Gutdünken der Bischofskonferenzen überlassen hat, Plenarkonzilien abzuhalten. Ob Provinzsynoden, wie in c. 440 CIC vorgesehen, angesichts der Stärkung der Rolle der Bischofskonferenzen noch ein Zukunftsmodell sind, mag man hinterfragen. Aus ihrer Erwähnung (129) wird der kompromisshafte Charakter des Schlussdokuments deutlich.

Nr. 125 c) adressiert die Evaluation und Bewertung der Funktionsweisen der Bischofskonferenzen an den Papst und die römische Kurie und nicht in erster Linie an die Bischofskonferenzen. Sie haben aber Anteil daran, diesen Prozess im Zeichen der Synodalität mitzugestalten (126). Die rechtsordnungspolitische Aufgabe liegt hier beim Apostolischen Stuhl (c. 431 § 3 CIC).

Eine wichtige Stärkung der Bischofskonferenzen im Verhältnis zur Kurie, die noch über die in der neuen Kurienordnung "Praedicate Evangelium" dargelegte unterstützende Funktion der Kurie (4, 21[4]) hinausgeht, enthält die Forderung, dass wichtige normative Dokumente der Dikasterien vor der Veröffentlichung den Bischofskonferenzen zur Konsultation vorgelegt werden sollen. Damit wird im Verhältnis von Universalkirche und Teilkirchen eine Top-Down-Berichtspflicht gefordert. Diese muss zu ihrer Rechtswirksamkeit jedoch gesetzlich neu gefasst werden, damit etwaige Zentralisierungstendenzen der obersten Verwaltungsebene kirchenrechtlich eingehegt werden können.

Transparenz, Rechenschaftspflicht und Evaluierung

Transparenz, Rechenschaftspflicht und Evaluation: Das Schlussdokument identifiziert diese drei Instrumente als wesentliche Elemente der kirchlichen Sendung (79) und weist sie damit nicht schlichtweg als Übertragungen aus modernen Managementlehren aus. Vielmehr werden die Begriffe spezifisch ekklesial gefüllt (80), indem sie theologisch, biblisch und spirituell zu fundieren seien.

Die Synode ist der Ansicht, dass diese drei Elemente zugleich die Säulen eines vertrauensvollen Zusammenwirkens des Volkes Gottes und der kirchlichen Hierarchie sind, wenn dieser Weg in beide Richtungen beschritten wird. Gerade die Verpflichtung zur Bidirektionalität schafft die Grundlage für die Wahrnehmung der gemeinsamen Verantwortung.

Das ist bisher kirchenrechtlich unvollkommen in c. 212 CIC abgebildet, wo die Gläubigen im Wesentlichen als Hörende und die Hierarchie als Weisende präsentiert werden. Die Berechtigung der Gläubigen, den Hirten ihre Überzeugungen zu Glaube und Kirche darzulegen, ist bisher stark eingehegt in die Muster der überkommenen Obödienz. Das Schlussdokument durchbricht diese Hierarchisierung, indem es von allen an diesen Prozessen teilnehmenden Personen nicht einfach organisatorisch technische Kompetenzen erwartet, sondern das Beschreiten eines geistlichen Weges (82 ff.).

Von den Leitungsträgern wird verlangt, dass sie, wie es auch schon c. 127 § 2 n. 2 CIC für zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte fordert, bei von der Beratung abweichender Entscheidung, diese dezidiert begründen. Dabei geht die Synode insoweit über das bisherige gesetzliche Erfordernis der Begründungspflicht hinaus, als dass diese nunmehr für alle postkonsultativen abweichenden Entscheidungen der Hierarchie gefordert wird (91). Damit wird die Autorität der kirchlichen Hierarchie nicht geschmälert (92), aber auf den Glaubenssinn der Gläubigen, den sensus fidei fidelium hin geweitet. Allerdings erscheint es aus kirchenrechtlicher Perspektive sinnvoll, an dieser Stelle c. 127 CIC dahingehend zu ergänzen, dass die Nichteinhaltung der Beratungs- und Begründungspflicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führt, wenn die Einholung des lediglich konsultativen Votums schuldhaft unterbleibt.

Wenn die Synode eine Rechenschaftspflicht der Hierarchie gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft fordert, so kann diese nur dann rechtswirksam etabliert werden, wenn sie auch gesetzlich (möglichst sanktionsbewehrt) verankert wird.

Was für eine transparente Entscheidungsfindung gilt, muss auch im Hinblick auf die Rechenschaftspflicht gelten, die der CIC bisher nur einseitig von der niederen zur höheren Stufe innerhalb der kirchlichen Hierarchie kannte und deren Nichteinhaltung auch sanktioniert. Wenn die Synode eine Rechenschaftspflicht der Hierarchie gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft fordert (99), so kann diese nur dann rechtswirksam etabliert werden, wenn sie auch gesetzlich (möglichst sanktionsbewehrt) verankert wird. Das ist allein im Zusammenwirken von Schlussdokument und erklärender Note gesetzgeberisch noch nicht geleistet. Insofern ist es folgerichtig, dass die Synode (101) die Etablierung entsprechender Foren und Verfahren fordert, die sich an denen des Zivilrechts orientieren. Ob man dabei allerdings ohne eine rahmenrechtliche Gesetzgebung (unter Umständen auch mit klarer Fristsetzung) auskommt, die die Ortskirchenvorsteher rechtlich zu dieser Umsetzung verpflichtet, erscheint fraglich.

Viele Fragen bleiben offen

Die wenigen Beispiele mögen zeigen, dass mit der Beigefügten Note das Abschlussdokument zwar Ausdruck des ordentlichen Lehramts der Kirche ist. Dieser Ausdruck verbleibt im Hinblick auf seine Verpflichtungen vielfach so vage, dass sich daraus kaum kirchenrechtliche Konsequenzen ergeben. Das Schlussdokument erwähnt an einigen Stellen, dass die Umsetzung der Synodalität Reformen des kirchlichen Rechts erfordere. Die Anmerkung des Papstes, dass das Schlussdokument einerseits "nicht streng normativ" sei, andererseits aber, wie er in der Note betont, die Ortskirchen zum Handeln im Sinne des Schlussdokuments verpflichtet, erscheint zumindest rechtsordnungspolitisch ambivalent. 

Es ist wohl ein Zeichen der neuen Synodalität in der katholischen Kirche, Entwicklungen im rechtsfreien Raum zuzulassen und zu bewerten, bevor rechtliche Regelungen diese fixieren. Dagegen spricht so lange nichts, als dass dadurch nicht die subjektiven Rechte von Rechtsträgern verletzt werden, ohne dass hinreichender Rechtsschutz gewährleistet wäre.

Eine Funktion des Rechts besteht doch gerade darin, alle für die Rechtsgemeinschaft wesentlichen Aspekte in einer für alle gleichen (nicht egalitären) Weise aber durchaus auch kulturspezifisch differenziert zu ordnen. Das gilt mit Ausnahme jener "Hinweise" und "Orientierungen", die auf der Grundlage des bestehenden Kirchenrechts umgesetzt werden können. Diese Auskunft der Note ist sicherlich für viele Teile der Weltkirche von Relevanz. Für die Kirche in Deutschland dürften viele dieser gesetzeskonformen Anregungen der Synode schon Rechtswirklichkeit sein.

Es ist wohl ein Zeichen der neuen Synodalität in der katholischen Kirche, Entwicklungen im rechtsfreien Raum zuzulassen und zu bewerten, bevor rechtliche Regelungen diese fixieren. Dagegen spricht so lange nichts, als dass dadurch nicht die subjektiven Rechte von Rechtsträgern verletzt werden, ohne dass hinreichender Rechtsschutz gewährleistet wäre.

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