Zusammenfassung
Dass die kirchlichen Wohlfahrtsverbände gemeinnützig sind, ist zunächst einmal eine aus dem Steuerrecht resultierende Festlegung. Die 1977 in Kraft getretene Abgabenordnung legt die Zwecke fest, die steuerrechtlich privilegiert sind und definiert den Rahmen für die Organisationen (z. B. Vereine), die ihre Gemeinnützigkeit amtlich bescheinigt haben wollen. Diese steuerrechtliche Einstufung kennt man in Deutschland seit 1919 mit der Reichsabgabenordnung; im Kaiserreich gab es solch eine Normierung noch nicht. Die steuerrechtliche Dimension ist aber nur der finanztechnische Aspekt der Gemeinnützigkeit. Im allgemeinen Sprachgebrauch verbindet man damit viel mehr: Generieren und Organisieren von Ehrenamt, Zuwendung zu Hilfebedürftigen, Hilfe für Menschen in Not, Tätigkeit, die nicht in erster Linie der Gewinnerzielung dient (Non-Profit-Unternehmen) sind konnotierte Begriffe zur Gemeinnützigkeit. In der kirchlichen Wohlfahrt wird das Selbstverständnis als gemeinnütziges Tun zudem mit der christlichen Ethik verknüpft: Die Hilfe für Menschen in Not resultiert dann aus dem biblischen doppelten (eigentlich dreifachen!) Liebesgebot: Du sollst Gott und den Nächsten lieben, wie Dich selbst.