Mehr gottesdienstliche Freiheiten: Die Evangelische Kirche im Rheinland hat ihre ihre „Lebensordnung“ überarbeitet Von Manuel Uder Gd 5/2024, 58. Jahr S. 60 / 1 Kommentar Diesen Artikel jetzt lesen! Im Abo Ihr Plus: Zugriff auch auf alle anderen Artikel im Abo-Bereich 3 Hefte + 3 Hefte digital 0,00 € danach 107,10 € für 21 Ausgaben pro Jahr + Digitalzugang inkl. MwSt., zzgl. 21,00 € Versand (D) 3 Hefte digital 0,00 € danach 94,50 € für 21 Ausgaben pro Jahr im Digitalzugang inkl. MwSt., Im Abo Im Digital-Abo Abo testen Digital-Abo testen Sie haben ein Abonnement? Anmelden Teilen Teilen Whatsapp Mailen Überschrift Artikel-Infos Autor Manuel Uder Dr. theol., Hauptschriftleiter der Zeitschrift Gottesdienst und Mitarbeiter am Deutschen Liturgischen Institut in Trier. Auch interessant Plus 21 / 2024 S. 244 Halbzeit auf dem Weg zu einem neuen „EG“ Von Manuel Uder Diskussion Kommentieren 1 Kommentar Von Dr. Frank Peters am 02.03.2024 Das mediale Interesse an unserer neuen Lebensordnung ist erfreulich, beruht aber leider zum Teil auf einer verzerrten Wahrnehmung. Vieles von dem, was als vermeintliche Neuerung dargestellt wird, war in unserer wie auch in anderen Landeskirchen schon lange möglich. Häufig wurde lediglich das Procedere vereinfacht. Die Lebensordnung enthält zudem nur Ausführungsbestimmungen für die grundlegende Kirchenordnung. Diese hält selbstverständlich am Sonntag als regulärem Tag der liturgischen Gemeindeversammlung fest. Gottesdienste am Samstagabend sind zudem Katholik:innen längst vertraut - dass der Vorabend nach jüdisch-christlicher Tradition bereits zum Sonntag gehört, ist vielen dabei gar nicht bewusst. Wenn im Rheinland künftig unterschiedslos alle Getauften zum Abendmahl eingeladen sind, trägt dies vor allem der Taufe als konfessionsübergreifend anerkanntem Initiationsritus Rechnung. Im Besonderen stehen dabei, wie im Beitrag richtig beschrieben, Kinder im Blick, deren Teilnahme nun weder von einem Presbyteriumsbeschluss noch einer expliziten Vorbereitung abhängt. Wie bisher schon sind auch Ausgetretene nicht vom Abendmahl ausgeschlossen. Das gilt im Übrigen auch für Mitglieder anderer christlicher Konfessionen, die in ihrer eigenen Kirche exkommuniziert, also vom Empfang der Sakramente ausgeschlossen sind. Die Taufe von Kindern, deren Sorgeberechtigte nicht (mehr) Mitglied unserer Kirche sind, war ebenfalls schon zuvor möglich. Die wesentliche Neuerung ist lediglich, dass für die unerlässliche christliche Erziehung keine bestimmte Person benannt werden muss, sondern diese auch auf andere Weise (etwa durch eine intensive Arbeit mit Familien, Kindern und Jugendlichen in der Gemeinde) gewährleistet werden kann. Die letzte genannte Veränderung ist Frucht einer intensiven Beratung auf der Synode selbst: Fortan haben Pfarrer:innen grundsätzlich die Möglichkeit, eine Kasualie in begründeten persönlichen Hartefällen nicht selbst durchführen zu müssen. Das kann, aber muss keine Gewissensnot sein. Antworten Schreiben Sie eine Antwort Angemeldet kommentieren Als Gast kommentieren Anmeldung E-Mail * Passwort * Passwort vergessen? Angemeldet bleiben Anmelden Diese Angaben benötigen wir von Ihnen. Ihre E-Mail-Adresse zeigen wir nicht an. Wenn Sie nicht möchten, dass Ihr Name angezeigt wird, wählen Sie bitte zusätzlich einen Anzeigenamen, den wir dann anstelle Ihres Namens veröffentlichen. 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Manuel Uder Dr. theol., Hauptschriftleiter der Zeitschrift Gottesdienst und Mitarbeiter am Deutschen Liturgischen Institut in Trier.