In der alten Kirche war es üblich, die Kommunion den einfachen Gläubigen mitzugeben, um auch an Tagen ohne Eucharistiefeier zu kommunizieren oder das Sakrament den Kranken oder Gefangenen zu spenden. Als Priester und Diakone alleinige Spender der Kommunion geworden waren, durften im Notfall immer auch Laien die Kommunion an Kranke oder Gefangene spenden.
Nach dem II. Vatikanischen Konzil gestattete die Sakramentenkongregation einzelnen Bischofskonferenzen, im Jahr 1969 allen Bischöfen, bei Priestermangel und großer Zahl von Kommunikanten entsprechende Vollmachten bei ihr zu beantragen. Im selben Jahr wurden erstmals auch Frauen zu diesem Dienst zugelassen. Voraussetzung bleibt bis heute, dass bei großer Zahl der Kommunikanten nicht genügend geweihte Spender (dazu zählen auch jene, die nicht konzelebrieren) anwesend sind.
Die Beauftragten sollen für diesen Dienst geeignet sein und der Gemeinde mitgeteilt werden. 1973 erschien das Dekret Immensae caritatis „über die Erleichterung des Kommunionempfangs bei bestimmten Anlässen“, deutsch „Die Beauftragung von Lektoren, Akolythen und Kommunionhelfern (...)“ (1974), das den Kommunionhelferdienst regelt und einen Ritus für die Beauftragung enthält. Zudem dürfen Kommunionhelfer Wortgottesdienste mit Kommunionspendung leiten und bei der Aussetzung des Allerheiligsten assistieren.
Christoph Neuert, Trier