Stimmt es, dass Antwortpsalm und Ruf vor dem Evangelium "nur an Sonn- und Feiertagen vorgeschrieben" sind und dass demnach in Werktagsmessen nur eines von beiden erklingen muss?
In dem Dokument „Die Feier der Gemeindemesse" (Messbuch, S. 335, oder Arbeitshilfe 77, S. 97, Nr. 48-49) heißt es: „Wenn das Halleluja oder der Vers vor dem Evangelium nicht gesungen werden können, dürfen sie ausgelassen werden. Wenn nur eine Lesung vor dem Evangelium vorgetragen wird, kann man den Antwortpsalm oder das Halleluja mit dem Vers auswählen, oder beides, oder einen Hallelujapsalm. In der Fastenzeit nimmt man entweder den Antwortpsalm oder den Vers vor dem Evangelium." Ob die erstgenannten Elemente gesungen werden „können", ist nur vor Ort zu beurteilen. Wo der Psalm nicht gesungen werden kann, kann er jedenfalls auch gesprochen und der Kehrvers eventuell gesungen werden. Bei Messfeiern mit nur einer Lesung vor dem Evangelium ist es möglich, zwischen Psalm oder Ruf vor dem Evangelium zu wählen; mit Sonn- und Feiertag oder Werktag hat dies nichts zu tun. Der gegebene Freiraum hat dazu geführt, dass sich der Antwortpsalm und lange Zeit selbst der Ruf vor dem Evangelium in der Praxis weitgehend noch nicht durchgesetzt haben. Damit aber fehlt der Struktur des Wortgottesdienstes der Messfeier ein wesentliches Element - inhaltlich und dramaturgisch. Die Frage nach der minimalen Verpflichtung führt auf jeden Fall in die Irre.
Eduard Nagel