Konfessionelle Heimerziehung – ein vergessenes Kapitel deutscher GeschichteEine Fülle offener Fragen

Vor kurzem hat ein Runder Tisch zum Thema „Heimkinder“ seine Arbeit aufgenommen, nachdem sich zuletzt viele ehemalige Heimkinder über ihre damalige Behandlung beklagt haben. Zu einem differenzierten Bild der damaligen Umstände gehören körperliche Züchtigung, harte und meist unbezahlte Arbeit, die Überforderung des Personals – aber auch die Reformversuche der Heimerziehung, wie sie im 19. Jahrhundert entstanden ist.

„In Kinderheimen misshandelt: Opfer klagen an“, „Gewalt als Erziehungskonzept“, „Zwangsarbeit für die Kirche?“ – mit diesen und ähnlichen Überschriften wird seit einiger Zeit über die Heimerziehung berichtet, wobei besonders die Phase zwischen dem Kriegsende und den achtziger Jahren im Blickpunkt steht.

Die Massivität der Vorwürfe hat schließlich dazu geführt, dass sich auch der Bundestag des Themas annahm. Von 2006 bis 2008 beschäftigte sich der Petitionsausschuss mit der schwierigen Thematik. Der Ausschuss schlug vor, einen „Runden Tisch“ mit Vertretern der Kirchen, der Landesjugendämter, der Betroffenen und mit Wissenschaftlern einzusetzen, um das Schicksal der Heimkinder aufzuarbeiten und nach einer Lösung zur Wiedergutmachung von erlittenem Unrecht zu suchen. Am 17. Februar 2009 nahm das Gremium unter Leitung der ehemaligen Bundestagsvizepräsidentin Antje Vollmer seine Arbeit auf und soll bis Ende 2010 arbeiten (vgl. HK, April 2009, 190).

Im Kreuzfeuer der Kritik stehen hauptsächlich die konfessionellen Einrichtungen. Gerade dort sei die Erziehung ausschließlich auf die Disziplinierung der Minderjährigen ausgerichtet gewesen. So hätten nicht nur körperliche Züchtigung und Dunkelarrest auf der Tagesordnung gestanden, sondern auch Demütigungen etwa von Bettnässern oder von Zöglingen, die nach ihrer Flucht wieder aufgegriffen wurden, häufig stattgefunden. Auch von sexuellen Übergriffen wird berichtet. Der Heimalltag habe einer Perversion des benediktinischen „Bete und arbeite“ geglichen, auch weil die Entlohnung für die geleistete Arbeit nicht adäquat gewesen sei und sich Heime sowie Unternehmen so an ihren Pfleglingen bereichert hätten. Erst die Heimkampagnen im Zuge der Achtundsechziger-Bewegung hätten einen Reformprozess hervorgerufen und nachhaltige Veränderungen bewirkt.

Im Zuge des gesteigerten, auch durch Recherchen von Medien geförderten öffentlichen Interesses wurde zugleich deutlich, dass es sich bei der Heimerziehung um ein weitgehend verdrängtes Kapitel der Geschichte der Bundesrepublik handelt (vgl. auch HK, April 2006, 166f.). Nur wenige Sozialpädagogen und Historiker haben sich bisher mit der Thematik zeitgeschichtlich befasst. Dennoch lassen sich bestimmte Entwicklungen in ihren Grundzügen nachzeichnen, die auf ein komplexes Bild weisen.

Der Weg ins Heim

Warum und wie kamen Minderjährige überhaupt in eine Erziehungseinrichtung? Diese Frage führt zurück in das wilhelminische Kaiserreich. 1900 wurde ein 1877 erlassenes „Zwangserziehungsgesetz“ ausgebaut. Es galt nun nicht mehr ausschließlich straffälligen Minderjährigen, sondern allen, die in Gefahr standen zu „verwahrlosen“. Um zu verdeutlichen, dass es sich um eine pädagogische Maßnahme handelte, wurde nicht mehr von „Zwangserziehung“, sondern von „Fürsorgeerziehung“ gesprochen, ein Euphemismus, da der Zwang selbstverständlich bestehen blieb.

Ein Gericht entschied über den Antrag auf Fürsorgeerziehung, und bei einer entsprechenden Anordnung erfolgte die Umsetzung in Verantwortung von in den einzelnen Ländern bereits bestehenden oder noch zu schaffenden Behörden – seit dem Reichsjugendwohlfahrtsgesetz von 1922/24 handelte es sich dabei in der Regel um die Landesjugendämter. Das Fürsorgeerziehungsgesetz von 1900 wurde in der Weimarer Republik durch das erwähnte Reichsjugendwohlfahrtsgesetz und auch in der Bundesrepublik fortgeschrieben, ohne grundlegend verändert zu werden.

Allerdings gewann die während der Weimarer Republik eingeführte „Freiwillige Erziehungshilfe“ zunehmend an Bedeutung, die für die Fremderziehung die Zustimmung des Erziehungsberechtigten voraussetzte. Mit dem Jugendwohlfahrtsgesetz von 1961 fand sie eine bundesweite gesetzliche Verankerung. Offiziell aufgegeben wurden die Fürsorgeerziehung und Freiwillige Erziehungshilfe erst mit dem Kinder- und Jugendhilfegesetz von 1990.

Diese lange Kontinuitätskette darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Kritik an der Fürsorgeerziehung nicht minder alt ist. Im Kaiserreich und in der Weimarer Republik ging sie hauptsächlich von der sozialdemokratischen Arbeiterbewegung aus, die sich nach den ersten öffentlich gewordenen Prügelskandalen 1909/10 und dann besonders Ende der zwanziger Jahre in ihrer Antipathie bestätigt sehen konnte. Auf Vorbehalte traf die Fürsorgeerziehung aber auch außerhalb der Arbeiterbewegung, weil sie nach Ansicht einiger Skeptiker die Minderjährigen zu stigmatisieren drohte und sie so nicht resozialisieren, sondern ihr Leben lang als „asozial“ abstempeln würde.

Unzufriedenheit mit der Fürsorgeerziehung herrschte auch in der frühen Bundesrepublik. So hatten im Vorfeld der Verhandlungen über das Jugendwohlfahrtsgesetz viele Kritiker letztlich vergeblich gehofft, der umstrittene Begriff der „Verwahrlosung“, die sich nach immer noch weit verbreiteter Meinung etwa in Schuleschwänzen, Arbeitsbummelei, Herumtreiben oder sexuellen Verfehlungen zeigte, würde keine weitere Berücksichtigung finden.

Erfolgreicher waren dagegen die Heimkampagnen der Achtundschziger-Bewegung. Allerdings dürfte dies auch auf eine bereits in den Jahren zuvor bestehende gesellschaftliche Klimaveränderung zurückzuführen sein. Mit einem Bedeutungsgewinn von Werten wie Autonomie und Selbstverwirklichung bei entsprechendem Verlust der wilhelminischen Gehorsamsvorstellungen gerieten auch die Fürsorgeerziehung und Freiwillige Erziehungshilfe in eine Glaubwürdigkeitskrise. Die daraus entstehenden Reformprozesse führten zu einem drastischen Rückgang der Minderjährigen in Öffentlicher Ersatzerziehung sowie zu sehr weitreichenden Änderungen der pädagogischen Konzepte.

In den heutigen Debatten wird oft übersehen, dass die Fürsorgeerziehung vom Gesetzgeber subsidiär angelegt war. Bevor Fürsorge ausgesprochen wurde, sollte daher versucht werden, die Erziehungsdefizite mit anderen Maßnahmen auszugleichen. Ausführende Behörde war hier das kommunale Jugendamt. Als Amtsvormund vor allem von Waisen und unehelichen Kindern konnte es diese in Pflegefamilien oder in Heimen unterbringen. Das Jugendwohlfahrtsgesetz von 1961 umschrieb diesen Bereich in den §§ 5 und 6 als „Hilfen zur Erziehung“. Damit sind jedoch längst noch nicht alle Möglichkeiten einer Heimunterbringung genannt. In den Medien wird oft ohne Differenzierung auch über Lehrlingsheime oder Behindertenheime berichtet, die wiederum in völlig anderen rechtlichen Strukturen eingebettet waren.

Statistische Annäherungen

Eine solche Differenzierung ist nicht nur aus rechtlichen Gründen wichtig. Sie führt gleichzeitig zu den äußerst schwierigen statistischen Schätzungen. Manchmal ist in der aktuellen Diskussion die Rede von 500000, manchmal von einer Million Personen, die zwischen 1945 und 1975 in Heimen gewesen sein sollen. Leider werden diese Zahlen nicht weiter aufgeschlüsselt. Für die „Zöglinge“, die eine Fürsorgeerziehung und eine Freiwillige Erziehungshilfe erhielten, liegen umfangreiche Zahlenreihen vor. Anders verhält es sich dagegen mit den Minderjährigen, die nach §§ 5 und 6 in Heime kamen. Diese fanden erst Ende der sechziger Jahre in den Statistischen Jahrbüchern Berücksichtigung. Vermutlich wurden deren Zahlen vorher von keiner Behörde zentral gesammelt.

Daher folgen die bisherigen Schätzzahlen einer anderen Arithmetik, indem die gut überlieferten Angaben über die in allen Kinder- und Jugendheimen verfügbaren Plätze mit einer durchschnittlichen Verweildauer multipliziert werden. Allerdings besteht hier ferner die Schwierigkeit, dass die Auslastungsquote wie auch die Verweildauer nicht oder vielfach nur unzureichend überliefert sind sowie letztere sich in den verschiedenen Erziehungsmaßnahmen unterschied und im Untersuchungszeitraum änderte. Würde dennoch eine durchschnittliche dreijährige Verweildauer zugrunde gelegt, wie sie 1969 für die Fürsorgeerziehung errechnet wurde, wäre von insgesamt etwa 800000 Heimkindern in den Jahren 1949 bis 1975 auszugehen. In dieser Rechnung sind aber noch nicht die Lehrlinge oder behinderten Minderjährigen einbezogen. Außerdem muss betont werden, dass je nach Bundesland auch die so genannte Familienerziehung eine große Rolle spielte, die in Pflegefamilien, in Dienst- oder Arbeitsstellen oder aber in der eigenen Familie erfolgen konnte.

Im Ganzen ging die Zahl der Minderjährigen in Fürsorgeerziehung schon seit Mitte der fünfziger Jahre zurück, dagegen stieg die Zahl derjenigen mit Freiwilliger Erziehungshilfe an. Dabei überwog der Anteil der männlichen Minderjährigen, der 1965 bei der Fürsorgeerziehung 56,8 Prozent und bei der Freiwilligen Erziehungshilfe 60,5 Prozent betrug. Es ist zu vermuten, dass das System durch die Modifizierung der Fürsorgeerziehung in Gestalt der Freiwilligen Erziehungshilfe am Leben erhalten werden sollte. Allerdings kamen beiden in den einzelnen Ländern eine unterschiedliche Gewichtung zu. In einigen Ländern wurde die Freiwillige Erziehungshilfe erst 1961 eingeführt.

Arbeit als erzieherisches Mittel

Diese Länderunterschiede spiegeln sich auch in den Gesamtzahlen von Minderjährigen in Öffentlicher Erziehung. So befanden sich 1960 in Baden-Württemberg auf 1000 Minderjährige unter 19 Jahren mit 4,2 Kindern und Jugendlichen die meisten Personen in solchen Heimen, Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz wiesen mit 2,6 den niedrigsten Wert auf, wobei der Bundesdurchschnitt bei 3,3 lag.

Die Ursachen für diese deutlichen Unterschiede lassen sich noch nicht bestimmen. So wäre genauer zu untersuchen, ob der in der Literatur häufig genannte Grund, die Fürsorgeerziehung vor allem als Disziplinierungsmaßnahme gegen die Arbeiterjugend in den Großstädten zu betrachten, hier eine Rolle spielte. Aber auch andere Faktoren wie zum Beispiel die Dichte des Netzwerkes an Organisationen der konfessionellen Jugendwohlfahrt, über die bislang wenig bekannt ist, dürften hinzugekommen sein.

Große Differenzen zeigen sich ebenfalls in der Bedeutung der konfessionellen Fürsorge. So waren 1965 in Hamburg 26,8 Prozent der im Rahmen von Fürsorgeerziehung und Freiwilliger Erziehungshilfe in Heimen untergebrachten Minderjährigen in privaten Einrichtungen. Dabei ist anzunehmen, dass sich die allermeisten dieser privaten Heime in konfessioneller Trägerschaft befanden. In Niedersachsen betrug dieser Anteil 90 Prozent, in Nordrhein-Westfalen 85,6 Prozent und in Bayern 85,1 Prozent sowie insgesamt in der Bundesrepublik 77,5 Prozent. Während also bei letzteren diese Form der Heimunterbringung fast ausschließlich über freie, meist konfessionelle Träger erfolgte, spielten sie in Hamburg oder auch in Schleswig-Holstein keine große Rolle.

Trotz der Erziehung in einem konfessionellen Heim erlosch allerdings damit nicht die Verantwortung des Landesjugendamtes. Zwar wurde erst 1961 mit dem Jugendwohlfahrtsgesetz die Heimaufsicht explizit festgeschrieben. Aber schon vorher hatte das zuständige Landesjugendamt das Wohlergehen seiner Schützlinge auch in den konfessionellen Anstalten zu gewährleisten. Darüber hinaus bestand für die konfessionellen Heime eine finanzielle Abhängigkeit von den Landesjugendämtern, da sie in der Regel nicht in der Lage waren, größere Baumaßnahmen aus Eigenkapital vorzunehmen und daher auf günstige Darlehen oder Zuschüsse angewiesen waren.

Die Mitarbeit der Heimbewohner in der Haus- und Landwirtschaft sowie in den Werkstätten der Einrichtungen wurde als normal angesehen und galt juristisch als nicht sozialversicherungspflichtig. Sie hatte große Bedeutung für die Eigenversorgung der Heime und diente als erzieherisches Mittel, die Kinder und Jugendlichen zu Ordnung, Pünktlichkeit, Rücksichtnahme, Verantwortungsbereitschaft und Selbstständigkeit zu erziehen. In den Heimen bestanden darüber hinaus in unterschiedlichem Umfang Angebote, eine Berufsausbildung zu machen, wobei die Palette für Jungen insgesamt größer war.

Diese Möglichkeiten, so begrenzt sie auch waren, sind ein wichtiger Grund dafür, dass es unter ehemaligen Heimkindern auch positive Erinnerungen an ihre Heimzeit gibt. Seit Ende der fünfziger Jahre scheint hier zudem vermehrt eine Art „Arbeitstraining“ für diejenigen Minderjährigen, denen man eine Ausbildung nicht zutraute oder die diese nicht machen wollten, eine Rolle gespielt zu haben, da die Jugendlichen nach ihrem Aufenthalt im Heim immer stärker an den Fließbändern der Industrie ihr Auskommen suchten.

In diesem Zusammenhang kam es in einigen Heimen wie dem Eduardstift in Helenenberg bei Trier oder dem Salvator-Kolleg Klausheide bei Paderborn auch zur Fertigung von Matratzen und zur Montage von Autoleuchten für auswärtige Firmen. Die dort tätigen Jugendlichen erhielten nur einen sehr geringen Teil ihres Lohnes ausgezahlt, wobei etwa beim Eduardstift 40 Prozent des Verdienstes in die Finanzierung des Heimplatzes einfloss. Da bis zum Beginn der siebziger Jahre nach Auffassung der Sozialversicherungsträger nur für Heimkinder in einem Berufsausbildungsverhältnis Sozialbeiträge zu entrichten waren, ergaben sich für diejenigen Jugendlichen, die in den Heimen ohne Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses Tätigkeiten verrichteten oder sich im „Arbeitstraining“ befanden, Versicherungsfehlzeiten und damit später geringere Rentenansprüche.

Den Opfern der Heimerziehung Gerechtigkeit zukommen lassen

Ein anderes wichtiges Erziehungsmittel waren die Strafen. Vor allem die Bedeutung der körperlichen Züchtigung wurde unter Juristen wie Pädagogen kontrovers eingeschätzt. Einen unterschiedlichen Umgang lassen schon die Länderregelungen erkennen. Während in Bayern noch 1965 den Heimleitern ausdrücklich die gleichen Erziehungsmittel wie den Eltern eingeräumt wurden und körperliche Züchtigung gestattet war, war in Hessen schon 1946 jede Form gesundheitsgefährdender Strafen – also auch die körperliche Züchtigung – per Erlass verboten worden. Anordnungen wie in Hessen hatten allerdings keine strafrechtliche Relevanz, sondern waren, falls die Erzieherinnen und Erzieher eine entsprechende Regelung in ihren Verträgen unterschrieben hatten, nur arbeitsrechtlich von Belang. Dabei bleibt zu berücksichtigen, dass eine breite Mehrheit der Erziehungsberechtigten körperliche Züchtigung akzeptierte. Nach einer Umfrage in Bayern aus dem Jahr 1964 lehnten nur 20 Prozent der befragten Eltern und Lehrer die körperliche Züchtigung in den Schulen grundsätzlich ab.

Unabhängig von der rechtlichen und gesellschaftlichen Akzeptanz körperlicher Züchtigung bestanden in dieser Frage in den konfessionellen Heimen häufig Diskrepanzen zu den hauseigenen Vorgaben. Erste historische Untersuchungen über einzelne Einrichtungen weisen darauf hin, dass Heimordnungen körperliche Züchtigung nur in Ausnahmesituationen wie im Fall der Notwehr erlaubten. Aber im dortigen Alltag scheinen zumindest Schläge auf die „Erziehungsfläche“ und Ohrfeigen Normalität gewesen zu sein. Auch bewusst demütigende Strafen wie zum Beispiel das Abschneiden aller Haare eines Zöglings, der nach einem Fluchtversuch in ein Heim zurückgebracht wurde, oder bei Bettnässern das morgendliche Herumlaufen mit der nassen Bettwäsche vor den anderen Kindern und Jugendlichen der Gruppe kamen noch in den sechziger Jahren in einzelnen Einrichtungen vor.

Ähnlich widersprüchliche Beobachtungen lassen sich hinsichtlich des Selbstverständnisses der in der Heimerziehung tätigen Frauenkongregationen machen. So hatte etwa Maria Euphrasia Pelletier (1796–1868), die Gründerin der Schwestern vom Guten Hirten, großen Wert darauf gelegt, ihre Schützlinge mit Liebe und Einfühlungsvermögen zu erziehen und ausdrücklich verboten, Gewalt anzuwenden. Diese Grundsätze wurden 1959 in einer für die münstersche Provinz der Gemeinschaft erstellten Abhandlung über die Pädagogik der Gründerin nochmals betont. Ein solches Anliegen teilten auch wichtige, durchaus sich für Reformen einsetzende Vertreter im Bereich der Caritas wie Hans Wollasch (1903–1975) oder Gustav von Mann (1891–1980), die beide in Freiburg für den Deutschen Caritasverband arbeiteten. Dass sie es so oft betonten, weist jedoch auf eine andere Praxis hin.

Das Ziel, die Heimerziehung zu modernisieren, kennzeichnete auch die Haltung einzelner Landesjugendämter wie etwa im Rheinland. Über eine in den fünfziger Jahren einsetzende rege Bautätigkeit konnten pädagogisch wichtige Ziele wie die Schaffung von Freizeiträumen sowie die Verkleinerung der Schlafsäle – erste Heime verfügten sogar schon Mitte der fünfziger Jahre über Einzelzimmer – erreicht werden. Auch die Größe der Gruppen wurde verringert, wobei diese aber stark differierte. Im Eduardstift in Helenenberg umfassten etwa 1967 die Gruppen 25 bis 35, 1969 im Agnesstift in Bonn nur 16 bis 23 Plätze.

Aber der „Erfolg“ der Erziehungsbemühungen in den Einrichtungen hing nicht nur von den herrschenden strukturellen Rahmenbedingungen, sondern in hohem Maße auch davon ab, ob die Minderjährigen eine erwachsene Bezugsperson fanden. Dies zeigen negative wie positive Erinnerungen ehemaliger Heimkinder. Hier waren vor allem wegen fehlender geeigneter Erzieherinnen und Erzieher Grenzen gesetzt. Für die konfessionellen Heime lässt sich in der Zusammensetzung des Personals ein tief greifender Umbruch beobachten, da die Zahl der aus einer Ordensgemeinschaft oder aus einem Diakonissen-Mutterhaus oder einer Diakonen-Brüderschaft kommenden Kräfte abnahm.

So waren 1949 von 12569 hauptberuflichen Mitarbeitern in den karitativen Heimen – darunter auch viele zum Beispiel in der Hauswirtschaft und Ökonomie Beschäftigte – 7310 Ordensangehörige, 1964 von 11049 5437 und schließlich 1975 von 14834 nur noch 3738. In den Erziehungsheimen für weibliche Jugendliche stellte sich die Entwicklung noch drastischer dar. Hier verrichteten 1955 1719 und 1967 noch 1460 Ordensschwestern ihren Dienst. Danach brach ihr Anteil regelrecht ein, da 1970 nur noch 974 Ordensschwestern tätig waren und sich ihre Zahl bis 1975 auf fast 536 halbierte. Bei den Erziehungsheimen für männliche Jugendliche war die Entwicklung wechselvoller, zeigte aber letztlich das gleiche Ergebnis, da nach einem Absinken von 440 Ordenskräften 1955 auf 427 1960 dann in den folgenden vier Jahren ein deutlicher Anstieg auf 626 Schwestern, Brüder und Patres gelang, ehe ihre Zahl bis 1975 auf 134 zurückging.

Darüber hinaus ist mit einzubeziehen, dass das Durchschnittsalter der Ordenskräfte wegen der zunehmend größer werdenden Nachwuchsprobleme der Gemeinschaften kontinuierlich anstieg. Waren 1960 noch etwa 3200 Novizinnen in den Frauenkongregationen, ging die Zahl auf rund 400 im Jahr 1975 zurück. Die Entwicklungen in den ausschließlich auf die Kinder- und Jugendhilfe ausgerichteten Frauenkongregationen – wie etwa den Schwestern vom Guten Hirten – dürfte ähnlich gewesen sein.

Um dieses Problem zu lösen, gab es zwei Möglichkeiten. Entweder mussten ältere Schwestern ihren Dienst verlängern oder aber weltliches Personal gefunden werden. Beide Lösungen bargen Probleme. Die älteren Schwestern zeigten zunehmend Symptome einer Überforderung. Weltlich geschultes Personal ließ sich aufgrund des niedrigen Gehaltes und der schlechten Arbeitsbedingungen kaum rekrutieren – so mussten etwa die Erzieher und Erzieherinnen in der Regel auf dem Heimgelände wohnen. In Hessen gab es 1968 nach einem Bericht des zuständigen Ministeriums einen Fehlbedarf an Fachkräften von rund 50 Prozent.

Außerdem bestanden bei Erziehern oftmals Qualifizierungsdefizite. Nach einer Untersuchung aus dem Jahr 1958 auf der Grundlage von 43 Heimen in fünf westdeutschen Bundesländern hatten nur 43,8 Prozent des erzieherisch tätigen Personals eine Fachausbildung, und lediglich 55 von 1126 Erziehern konnten auf eine Ausbildung zum Heimerzieher verweisen. Dieses Problem spiegelt sich auch in den Standards der Frauenkongregationen. Die in der Erziehung tätigen Ordensschwestern waren zwar allesamt ausgebildet, allerdings nicht als Heimerzieherin, sondern in der Regel als Kindergärtnerin oder, selten, als Jugendleiterin. Berücksichtigt man, dass gerade die Minderjährigen in Fürsorgeerziehung und der Freiwilligen Erziehungshilfe zum großen Teil schulentlassen waren – in der zweiten Hälfte der sechziger Jahre lag der Anteil der bundesweit in diese Erziehungsformen überwiesenen Kinder und Jugendlichen bei der Freiwilligen Erziehungshilfe zwischen 53 und 62 Prozent sowie bei Fürsorgeerziehung zwischen 70 und 75 Prozent –, lässt sich das Problemfeld erahnen.

Die Ausführungen haben deutlich gemacht, dass bei der Aufarbeitung der konfessionellen Heimerziehung eine Fülle von Fragen bislang unbeantwortet geblieben ist. So sollten aus einer Länderperspektive weitere Einzelstudien die Heimpraxis beleuchten. Auch die Arbeit der kommunalen Jugendämter sowie der Vormundschaftsgerichte hat bislang in der Wissenschaft zu wenig Aufmerksamkeit hervorgerufen. Darüber hinaus lassen die hier skizzierten ersten Ergebnisse Spannungen zwischen den von den Heimen und den dort tätigen Ordensgemeinschaften formulierten Ansprüchen und dem Heimalltag erkennen, die zu untersuchen sein werden.

Zu einem differenzierten, in den historischen Kontext eingebetteten Bild dieses Fürsorgefeldes gehören die anscheinende Normalität körperlicher Züchtigung, demütigende Strafen, harte und meist unbezahlte Arbeit der in den Heimen untergebrachten Minderjährigen, die Überforderung des Personals, aber auch erste Reformschritte von einzelnen Landesjugendämtern und Heimen, die schon in den fünfziger Jahren einsetzten. Diese komplexen Zusammenhänge genau zu analysieren, wird hoffentlich eine sachliche Debatte befördern, die dazu beitragen kann, den Opfern der Heimerziehung, die heute noch an ihren Erfahrungen leiden, Gerechtigkeit zukommen zu lassen.

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