Kinder und ihr Schutz in der Geschichte des ChristentumsHohe Wertschätzung

Der Schutz von Kindern gehört seit urgemeindlichen Zeiten zu den großen Themen der christlichen Tradition. Jesus selbst hat die Kinder zu sich gerufen und ihr Leben als heilig wertgeschätzt; in der Geschichte der Kirche wurde der Kinderschutz unterschiedlich begründet, aber durchweg hoch gehalten. Umso schwerer wiegt sexuelle Gewaltanwendung gegenüber Kindern durch kirchliche Bedienstete.

Bemerkenswerterweise bleiben die aktuellen Stellungnahmen zur sexuellen Gewaltanwendung durch Kleriker gegenüber Kindern ebenso wie das entsprechende Echo der Medien vornehmlich auf die je aktuellen Fälle des Kindesmissbrauchs konzentriert, ohne einmal mit historischer Blickrichtung danach zu fragen, welche Rolle der Schutz der Kinder vor sexueller Gewalt eigentlich in den vergangenen Jahrhunderten gespielt hat. Diese Perspektive ist deshalb entscheidend, weil das Mühen um den Schutz der Kinder vor sexuellen Übergriffen rückblickend als eine der großen humanisierenden Leistungen des Christentums zu bewerten ist.

Der gesellschaftliche Konsens darüber, dass Kindern gegenüber grundsätzlich keine sexuelle Gewalt angewendet werden darf, wurzelt in den Anfängen des Christentums. Insofern wirkt sich der Glaubwürdigkeitsverlust für das Christentum umso gravierender aus, wenn Christen oder sogar engste Mitarbeiter der Kirche diese Tradition missachten.

Zunächst ist zu fragen, wie man den sexuellen Verkehr mit Kindern sowohl im Alten Griechenland als auch im Alten Rom bewertete; denn erst vor diesem Hintergrund lässt sich aufweisen und verständlich machen, welchen zivilisationsgeschichtlich tiefen Einschnitt das christliche Verbot des sexuellen Übergriffs auf Kinder bezeichnet.

Die aktuelle Rede von der sexuell praktizierten Kinderliebe beziehungsweise der Päderastie steht in der Gefahr, heutige Plausibilitäten gegenwartsgeleitet in die Geschichte zurück zu projizieren. Zur Abwehr dieser Gefahr ist mit Blick auf die Antike einleitend herauszustellen, dass man im Alten Griechenland unter Päderastie nicht den sexuellen Kontakt eines Erwachsenen mit kleinen Kindern verstand; vielmehr konnte sich die Knabenliebe eines erwachsenen und freien Mannes allein auf einen jungen Standesgenossen in der Schlussphase von dessen „pais“-Dasein beziehen, also auf einen Jungen im Alter zwischen 12 und 18 Jahren, der sich überdies kindergleich noch in sozialer Abhängigkeit befand.

Seinerseits erwiderte dieser die auch aktiv-genital zum Ausdruck gebrachte Liebe des Älteren, die niemals bis zur Penetration gehen durfte, nicht durch sexuelle Initiative, sondern blieb zumindest idealiter sexuell unbeteiligt, um seine Zuneigung stattdessen allein auf die staatsbürgerliche Vorbildlichkeit des Älteren zu gründen, die er nachzuahmen suchte.

So darf die Päderastie nicht einfachhin mit der hemmungslosen Ausübung von Sexualität gegenüber Knaben verwechselt werden. Vielmehr ging es bei der sexuellen Männer-Knaben-Freundschaft um die Erziehung von jungen Menschen zu guten Staatsbürgern. Dieser Erziehungsauftrag wurde umso höher eingeschätzt, da die aristokratische Gesellschaft der Archaik noch kein öffentliches Schulsystem, sondern allein den „Privatlehrer“ kannte.

Christliche Wertschätzung der Kinder

Außerdem verstand man die Hinkehr zur Päderastie im Alten Griechenland – anders als heute – nicht als Ausdruck einer individuellen Veranlagung; stattdessen sah man die Wahl der einen oder anderen Liebe als Ausdruck einer von Alter und Sozialstatus abhängigen individuellen Lebensgewohnheit.

So bleibt mit der Althistorikerin Bettina Eva Stumpp für die antik-heidnische Welt festzuhalten, „dass Eltern ihre Kinder – und das waren bei der verbreiteten homosexuellen Prostitution durchaus auch Knaben – der Prostitution preisgaben oder aber an einen Zuhälter verkauften“. Die juristische Reaktion auf derartige Umtriebigkeiten erfolgte „erst in der Spätantike“ mit ihrer „christlich motivierten Rechtssprechung“, wenn kaiserlicherseits zumindest die Weggabe der eigenen Kinder in die Prostitution unter Androhung von Strafe verboten wurde.

Wenn die Christen in der Spur der jüdischen Sozialgesetzgebung zugunsten von Armen und Schwachen seit urkirchlicher Zeit von jeder Weise des sexuellen Übergriffs auf Kinder absahen, lassen sich dafür verschiedene Begründungen anführen. Grundlegend ist auf die Naherwartung, die Überzeugung von der kurz bevorstehenden Wiederkunft Christi, als Konstitutivum der christlichen Geschichte zu verweisen. Angesichts dieser zum Greifen nahe geglaubten Wiederkehr des Herrn erübrigte sich für die Christen jedwede Ausübung der Sexualität um der alles entscheidenden Vorbereitung auf das Himmelreich willen.

Zweitens führte der durch die Naherwartung begründete christliche Verzicht auf die Ausübung der Sexualität dazu, dass sich die christianoi, also die „Anhänger des neuen Weges“, innerhalb der römischen Gesellschaft als „Kontrastgesellschaft“ verstanden. Peter Brown hat den Zusammenhang von „The Body and Society“, also das Verhältnis des Christen und seines Körpers einerseits und der römischen Gesellschaft andererseits, eingehend untersucht. Mit Blick auf das römische Leben hätten sich die Christen der Indienstnahme des Körpers durch den heidnischen Staat verweigert. So lässt sich aus der Sicht des römischen Imperiums formulieren: „Wie die Gesellschaft war der Körper dazu da, verwaltet, nicht verändert zu werden.“

Von dieser Sicht setzten sich die Christen grundsätzlich ab – mit weitreichenden Folgen auch für den bis dahin selbstverständlichen sexuellen Umgang mit Kindern, wie Brown herausstellt: „Sexueller Verzicht konnte den Christen dazu führen, den Körper zu verwandeln und auf diesem Wege mit der Disziplin des antiken Staates zu brechen.“ Ausdrucksweisen dieses Bruchs bringen auch altkirchliche Stimmen ins Wort (Justin der Märtyrer [† 165]; Tertullian [† 220] etc.), die sich energisch gegen die Verschleppung ausgesetzter Kinder aussprechen, um diese vor einer in der Antike ansonsten wahrscheinlichen Laufbahn im Bordell zu bewahren.

Nicht zuletzt die den ausgesetzten Kindern drohende Sklaverei war häufig Gegenstand erregten Protests, zumal die Prostitution als Ausdruck einer sexuellen Ausbeutung und die Sklaverei im Sinne einer Ausbeutung der Arbeitsleistung oftmals Hand in Hand gingen. In beiden Fällen nämlich sah man die Kinder dem organisierten Kidnapping durch Räuber, Betrüger und nicht zuletzt durch Piraten beinahe sicher ausgeliefert.

Drittens knüpfte das christliche Ideal der Abkehr von den Leidenschaften der Sexualität unter anderem an philosophische Überzeugungen aus der griechischen Stoa an. Während diese philosophische Richtung zumindest noch in ihrer Anfangszeit die Päderastie geduldet hatte, ließen die Christen die Ausübung der Sexualität von Anfang an allein innerhalb der Ehe und lediglich um der Fortpflanzung willen zu; Paulus verwahrt sich gegen gleich-geschlechtliches sexuelles Verhalten ebenso wie gegen die Prostitution, ohne dass er den sexuellen Umgang mit Kindern in diesem Zusammenhang ausdrücklich thematisiert.

Der vierte, alles entscheidende Grund für die christliche Missbilligung des sexuellen Verkehrs mit Kindern liegt im Hauptgebot der Gottes- und Nächstenliebe begründet: Im Anschluss an das von den geisttrübenden Leidenschaften freie Lebensideal der Stoiker intendierte auch das asketische Training der altkirchlichen Christen die Einübung in die Gottes- und Nächstenliebe, wie diese sich – einzigartig für die damalige Welt – besonders in der Sorge um die Schwächsten der Gesellschaft zu erkennen geben sollte.

Maßgeblich liegt die christliche Wertschätzung der Kinder darin begründet, dass Jesus den Erwachsenen die Kleinen als Modell für die Gotteskindschaft vor Augen stellt (Mk 10,15 par.). Damit erhebt er sie gewissermaßen in einen heiligen Status, den er zudem noch dadurch unterstreicht, dass er die Kinder als einzige soziale Gruppe mit einer Dreifach-Geste aus Handauflegung, Umarmung und Segen wertschätzt (Mk 10,16). So spricht Christian Gnilka rückblickend zu Recht von einer biblisch grundgelegten „neuen Wertung des Kindseins“, die sich niemals mit sexuellen Kontakten vertrug.

Im Mittelalter trat die kultische Reinheit in den Vordergrund

In langsamer Abkehr von der altkirchlichen Ethik, die das „reine Herz“ vor allem durch die überzeugte Einhaltung des neutestamentlichen Liebesgebotes gewährleistet sah, verschob sich in frühmittelalterlicher Zeit die Plausibilität von der ethischen Reinheit hin auf die Sorge um die Gewährleistung der – religionsgeschichtlich urtümlicheren – kultischen Reinheit. Angesichts dieser im Frühmittelalter erstmals während der christlichen Geschichte dominant hervortretenden tabu-beladenen Vorstellung galt fortan, dass jedweder sexuelle Kontakt profanierte und im Blick auf die heilige Handlung befleckte. Die niederländische Mediävistin Mayke de Jong spricht vom „pollutio-gesteuerten Moralsystem“ als einer sozial- und religionsgeschichtlichen Grundgegebenheit des Mittelalters. Es ist zu fragen, wie dieser auch für das Verbot des sexuellen Umgangs mit Kindern bedeutsame Umschwung zu erklären ist.

Die im Neuen Testament unter Anknüpfung an philosophische und prophetische Traditionen überwundene Leitvorstellung von der kultisch-äußerlichen Unreinheit – im Alten Testament findet diese sich vornehmlich im Heiligkeitsgesetz (Lev 18) – gelangte unter den veränderten zivilisationsgeschichtlichen Bedingungen im Imperium Romanum seit dem 5. Jahrhundert zu neuerlichem Einfluss; denn im Unterschied zur elaborierten Tradition der ethischen Reinheit war den in das römische Westreich hineindrängenden illiteraten Völkerschaften das kultische Reinheitsideal aus ihren eigenen Traditionen vertraut.

Erstaunlicherweise vermochte der seit frühmittelalterlicher Zeit somit neuerlich wirksam gewordene Primat der kultischen Reinheit den Schutz der Kinder vor sexuellen Übergriffen ebenso wirkungsvoll zu sichern wie das noch in der Alten Kirche maßgebliche Bemühen um die innere Reinheit des Herzens: Wer sexuell mit Kindern verkehrte, versündigte sich aufgrund des Blut- und Spermienkontakts, indem er sich selbst ebenso polluierte wie seinen Sexualpartner! Der Mediävist Heinz Wilhelm Schwarz hat eine Typologie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz der Kinder vor sexuellen Übergriffen Erwachsener anhand des kirchlichen und weltlichen Rechts im Frühmittelalter erstellt, deren inhaltliche Auswertung er mit folgenden Worten resümiert: „Quantität und Qualität der einschlägigen Rechtsnormen kirchlicher wie weltlicher Autoritäten sprechen für ein reges Interesse der früh-mittelalterlichen Gesellschaft an der Bewahrung des Kindes vor den genannten Delikten.“

Unter diesem Horizont hebt er an anderer Stelle die im Vergleich zum weltlichen Recht sogar besondere Prägekraft des kirchlichen Einflusses auf diese Schutzvorschriften zugunsten der Kinder ausdrücklich hervor: „Die Unterbindung von Unzuchtsdelikten, die an beziehungsweise unter Kindern begangen wurden, muss auch den Autoritäten des frühen Mittelalters – und hier besonders der Kirche – ein überaus dringliches Anliegen gewesen sein; nur so lässt sich m. E. die Menge und Vielfalt der uns überlieferten Vorschriften zu diesem Thema erklären.“

Kinder- und Jugendschutz als Anliegen der Öffentlichkeit

Über die Rechtsvorschriften hinaus lässt sich mit Blick auf den Kinderschutz auch auf die mittelalterlichen Ordensregeln verweisen, denen die Bewahrung der Klosterkinder vor sexuellen Übergriffen aufgrund der damit verbundenen kultischen Verunreinigung geradezu ein Kernanliegen ist. Immerhin war es seit altkirchlicher Zeit üblich, bereits Kinder in die Klöster aufzunehmen – ein Unterfangen, das sich bis über das Hochmittelalter hinaus durchhalten sollte.

Die altkirchliche und die (früh-)mittelalterliche Ethik lieferte die beiden Begründungen, aufgrund derer der sexuelle Übergriff auf Kinder für Christen stets ausgeschlossen blieb: einerseits die allein innerehelich erlaubte Ausübung der Sexualität um der Prokreation willen sowie die maßgeblich von Jesus vertretene Vorbildhaftigkeit, ja Heiligkeit der Kinder; andererseits das Bluttabu, das jedwede Sexualität inklusive des sexuellen Übergriffs auf Kinder um der Erhaltung der kultischen Reinheit willen ablehnt und sich bis in unsere heutige Rede von der Blutschande – als alternativer Ausdruck für inzestuöse Sexualität – erhalten hat. Ja, beide Begründungsstränge durchziehen die kirchliche und die weltliche Gesetzgebung bis heute.

So mag es zwar zutreffen, dass seit dem 18. Jahrhundert die Strafbarkeit von außerehelichem Umgang zurückgenommen wurde. Zeitgleich aber gelangten Kinder als Menschenwesen in den Blick, die nicht länger als kleine Erwachsene angesehen wurden, sondern die man stattdessen auf einer Daseinsstufe eigenen Rechtes sah; aus diesem Grunde billigte man ihnen eine besondere Schutzbedürftigkeit – auch vor sexuellen Übergriffen – zu.

Dieser seit dem 18. Jahrhundert als „eigenartig“ veranschlagte Status des Kindes hatte sich bereits in Auslegungen von Jesu Kinderbegegnung aus dem 15. Jahrhundert angebahnt, gelangte allerdings erst mit Hilfe der Aufklärer zu gesellschaftsprägender Breitenwirkung – bis hin zur Vergöttlichung des Kindes in der Romantik. Selbst wenn der außereheliche Sexualverkehr als Ausdruck menschlicher Selbstbestimmung also seit dem 18. Jahrhundert zunehmend den Makel der Sünde gegen Gott verloren haben sollte, blieb es doch bei der strengen Verurteilung von Inzestdelikten und anderweitigen sexuellen Übergriffen von Erwachsenen auf Kinder.

Im 19. Jahrhundert nahm sich besonders die Frauenbewegung des Kinderschutzes an. So formulierte man neue Straftatbestände, welche die Unzucht mit Kindern und Jugendlichen unter Missbrauch von Abhängigkeits- oder Erziehungsverhältnissen mit eigenständigen Strafmaßnahmen bei den im Bereich der Sittlichkeitsverbrechen üblich gewordenen Zuchthaus-, Gefängnis- oder Arbeitshausstrafen sowie dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bedrohen. Indem die Erziehung im 18. und 19. Jahrhundert zu einer heiligen Tätigkeit gegenüber den nunmehr als heilig und paradiesisch-göttlich angesehenen Kindern aufgewertet wurde, gelangte auch der Kinder- und Jugendschutzgedanke mehr denn je in das Problembewusstsein der Öffentlichkeit.

Vor dem Hintergrund der epochenübergreifend unternommenen historischen Vergewisserung zum Umgang mit sexueller Gewalt gegenüber Kindern (auch) durch Kleriker bleibt zu fragen, ob das in diesem Punkt ehedem maßstabsetzende kirchliche Recht auch gegenwärtig noch seine Schrittmacherfunktion behält oder ob es hinter das staatliche Recht zurückgefallen ist.

Der Kinderschutz gehört seit urgemeindlichen Zeiten zu den großen Themen der christlichen Tradition. Zwar bietet das Neue Testament kaum direkte Weisungen, die sich mit dieser Thematik befassen; doch bezogen sich die Christen seit dem ersten Jahrhundert auf Jesus als denjenigen, der die Kinder zu sich gerufen und das Leben der Kinder als heilig wertgeschätzt hatte (Mt 18,1–5; Mk 10,13–16; Lk 18,15–17).

Ebenso wie die Christen davon ausgehen, dass sich der göttliche Vater und Jesus selbst den Kindern in einer schützenden und wertschätzenden Haltung zuwenden, so sehen sie die christliche Gottes- und Nächstenliebe pervertiert, wenn ein Mensch den Kindern (sexuell) gewaltsam gegenübertritt. Allzumal pervertieren Kleriker und andere kirchliche Bedienstete die christliche Tradition, wenn sie sexuelle Gewalt gegenüber Kindern ausüben, weil sie sich damit über das aktuell zugefügte Leid hinaus auch an der Geschichte des christlich mit initiierten Kinderschutzes vergehen.

Angesichts der offenbar jahrzehntelang verdeckt geschehenen sexuellen Gewaltanwendung von Kirchenbediensteten gegenüber Kindern erbringt die historische Vergewisserung in punkto Kinderschutz ein weiteres Argument, warum der besagte Missstand kompromisslos ausgeräumt werden muss. Aktuell steht nichts weniger als die Glaubwürdigkeit der biblischen Botschaft auf dem Spiel in einer Welt, für welche die westlichen – in ihren Wurzeln eben zutiefst christlich mitgeprägten – Menschenrechte (inklusive der Kinderschutzrechte) keineswegs mehr selbstverständlich sind. Auch dieses historisch fundierte Argument sollte Kirchenvertreter die Kooperation mit staatlichen Stellen suchen lassen. Immerhin hat sich auch der Vatikan der UN-Kinderrechtskonvention von 1989 angeschlossen, und deren Bestimmungen sagen jedem Vertuschen und Verschweigen sexueller Gewaltanwendung den Kampf an.

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