Die Causa Tebartz-van Elst hat nicht nur in Deutschland zwei gewaltige Dynamiken ausgelöst: Zum einen die massive Infragestellung des bischöflichen Dienstamtes und seiner Desavouierung durch den ehemaligen Limburger Bischof und zum anderen, quasi als Nachbeben, aber mit kaum geringer zu veranschlagendem Destruktionspotenzial, die verstärkte Rückfrage nach dem Umgang der katholischen Kirche mit ihrem Vermögen. Angesichts der Forderung von Papst Franziskus nach „einer armen Kirche für die Armen“ (Evangelii Gaudium, Nr. 198) geraten die reichen katholischen Diözesen in Deutschland unter Zugzwang. Obschon es angesichts der aktuellen Debatte freilich auch Not täte, reflektiertere Verständigung darüber zu finden, was mit den Begriffen „arm“ und „Armut“ letztlich gemeint ist, steht sicherlich in der gesellschaftlichen Wahrnehmung zurzeit hauptsächlich die materielle Dimension dieser Begriffe im Vordergrund.
Mit dem Kölner Generalvikar Stefan Heße kann dabei eine verlässliche Finanzierung der Kirche auf Zukunft nur gelingen, wenn es ihr gelingt, folgende Punkte konsequent umzusetzen: umfassende Transparenz, effiziente Kontrolle, gesamtgesellschaftliche Akzeptanz und realitätsgerechte Sozialgestalt (Die Kirche und das liebe Geld. Der Umgang mit den Bistumsfinanzen, in: Lebendiges Zeugnis 2014, 14 –24). Noch sind die meisten Bistümer aber weit davon entfernt, diese sachgerechten Forderungen in naher Zukunft umzusetzen. Trotz der Kritik an ihrem Finanzgebaren benötigt die Kirche Mittel, um das Evangelium, ob gelegen oder ungelegen, in alle Winkel der Welt zu tragen – aber auch nur dafür.
Dies verdeutlicht eine grundlegende Norm des kirchlichen Vermögensrechts: In c. 1254 § 2 CIC werden als Zwecke kirchlichen Vermögens die geordnete Durchführung des Gottesdienstes, die Sicherstellung des angemessenen Unterhalts des Klerus und anderer Kirchenbediensteter, die Ausübung der Werke des Apostolats und der Caritas, vor allem gegenüber den Armen genannt. Nur für diese Zwecke hat die Kirche das ihr angeborene Recht, Vermögen zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und zu veräußern. Andere Zwecke sind tabu. Auf der Folie dieser grundlegenden Norm des universalkirchlichen Vermögensrechts wird die aktuelle erhitzte öffentliche Diskussion in Deutschland über den Umgang der Kirchen mit ihrem Vermögen verständlich. Die Kirchen sind beim Thema Geld und Finanzen in einer Defensivposition und sehen sich mit immer stärker werdenden und wie selbstverständlich daherkommenden Forderungen nach Transparenz hinsichtlich ihrer Vermögen konfrontiert.
Transparenz ist das Gebot der Stunde
Bisher haben die Bistümer Osnabrück und Limburg – sicherlich aus der Not geboren – über das Vermögen aller (!) diözesanen Rechtsträger umfassend informiert. Das Erzbistum Köln hat angekündigt, zu Beginn dieses Jahres ebenfalls das Vermögen der diversen Rechtsträger zu veröffentlichen. Die Deutsche Bischofskonferenz konnte sich 2014 nur mühsam auf den Minimalkonsens verständigen, dass bis 2016 alle Bistümer nach vergleichbaren Kriterien ihre Vermögen offen legen. Zeitnahe Kommunikation und proaktives Krisenmanagement sehen wohl anders aus.
Doch welche Vermögen und Rechtsträger existieren auf Ebene der Diözesen, wie werden diese verwaltet und wie kann dies konkret und transparent der kirchlichen wie säkularen Öffentlichkeit vermittelt werden? Die Ebene der Bistümer ist von Bedeutung, weil hier seit den Nachkriegsjahren, beispielsweise im Unterschied zur Schweiz, die Verwaltung der Kirchensteuer erfolgt und auf dieser Ebene auch die entscheidenden weiteren Rechtsträger wie Bischöflicher Stuhl, Bistum und Domkapitel mit entsprechenden Vermögen angesiedelt sind. Was das Vermögen der Kirchengemeinden angeht, so wird es wohl länger als 2016 dauern, bis diese eigenständigen kirchlichen Körperschaften ihre Vermögen nach vergleichbaren Maßstäben diözesanübergreifend darstellen werden.
Hinsichtlich der Vermögensverwaltung der vatikanischen Finanzen ist Papst Franziskus energisch zur Tat geschritten und hat neue Dikasterien mit dem Wirtschaftssekretariat sowie dem Wirtschaftsrat eingesetzt und deren Spitze prominent mit den Kardinälen George Pell und Reinhard Marx besetzt. Die Durchforstung der Vatikanbank nach „Kunden“, die dort nichts zu suchen haben, ist weitgehend abgeschlossen und somit besteht begründete Hoffnung, dass auch diese Bank an die europäischen Standards des Geldverkehrs herangeführt wird. Hierzu hat Papst Franziskus mit zwei Gesetzen zur Verhinderung von Geldwäsche und zur Neuregelung der Finanzaufsicht in 2013 entsprechende legislative Maßnahmen ergriffen. Inwiefern diese zu einer effizienteren und transparenteren Vermögensverwaltung des Heiligen Stuhls führen werden, wird die Zukunft zeigen müssen.
Bei den Bistümern kam bis zu den Limburger Wirren ausschließlich der jährliche, kirchensteuerfinanzierte Diözesanhaushalt in den Blick der Öffentlichkeit. Die Bistümer werden auch heute nicht müde, darauf hinzuweisen, dass man hier doch schon seit Jahren Transparenz übe, indem die von den diözesanen Kirchensteuerräten beratenen und beschlossenen Haushalte für jedermann im Internet einsehbar seien. In der Tat: Über die Verwendung der Kirchensteuern, die Abnahme der Jahresrechnung und die Genehmigung der aus Kirchensteuermittel finanzierten Stellen entscheiden diese Gremien und dies wird in der beschriebenen Weise auch öffentlich transparent dargestellt. Doch wie ist es um die Verwaltung der bisher nicht bekannten Vermögen der Kirche bestellt?
Eine Frage, mit der sich übrigens nicht nur die katholische Kirche konfrontiert sieht. Beide großen Kirchen haben in den letzten Jahrzehnten aus nicht verbrauchten Kirchensteuermitteln verschiedene Rücklagen und Fonds gebildet. Hierfür stehen zum Beispiel die Pensionsfonds, die dafür sorgen, dass Pensionsleistungen aus ihren Erträgen und nicht aus laufenden Kirchensteuereinnahmen bedient werden. Weitere Rücklagen und Fonds kreisen um den Erhalt von Schulen, die Aktivitäten in der Arbeit für die „Eine-Welt“, oder aber den Unterhalt von Bauten. Diese vorausschauende Vermögenspolitik der Kirchen ist in der Sache uneingeschränkt positiv zu bewerten.
Allerdings stellt sich dann die Frage, wer beispielsweise über die Anlage dieser Vermögensmassen und deren Verwaltung entscheidet. In der Praxis variiert dies von Diözese zu Diözese, kann und sollte aber auf Dauer transparent kommuniziert werden. Dies gilt sicher auch für die Kirchliche Zusatzversorgungskasse mit einem angelegten Kapitel von rund 16 Milliarden Euro und die Aachener Grundvermögen Kapitalanlagegesellschaft mbH mit im Volumen nicht bekanntem Vermögen in beträchtlicher Höhe, die faktisch direkt mit der katholischen Kirche verbunden sind und bisher eher zurückhaltend in der Darstellung der kirchlichen Vermögenswerte, die sie bewirtschaften, auftreten.
Damit sind wir beim allgemeinen Vermögen der Bistümer, deren Rechts- und Vermögensfähigkeit erst Mitte des letzten Jahrhunderts geklärt und dann im Codex von 1983 normiert wurde. Bistumsvermögen ist in seinen Zusammensetzungen außerordentlich divers, speist sich rechtsgeschichtlich aus höchst unterschiedlichen Kontexten und Quellen und setzt bei denen, die über ihre Verwendung zu entscheiden haben, eine genaue Kenntnis des Zwecks dieser beispielsweise geerbten, durch Stiftungen erworbenen oder auch durch kirchliche Aktivitäten selbst erwirtschafteten Vermögensmassen voraus. Insbesondere die Zweckbindung von Vermögen muss unbedingt beachtet werden und auf Zukunft gewährleistet bleiben. In der Regel wird dieses Vermögen vom Ökonom des Bistums auf der Grundlage der Richtlinien, die der Diözesanvermögensverwaltungsrat erlässt, verwaltet.
Effiziente Kontrolle und Verwaltung
Doch zwischen Recht und Wirklichkeit in Sachen effektiver Kontrolle klafft nicht selten eine große Lücke, wenngleich der universalkirchliche Gesetzgeber eigentlich ein engmaschiges Aufsichts- und Kontrollsystem vorsieht: Zunächst ist von Rechts wegen in jeder Diözese ein so genannter Diözesanvermögensverwaltungsrat (DVR) zu bilden, der mit mindestens drei in Wirtschafts- und Rechtsfragen erfahrenen und ausgewiesenen Gläubigen zu besetzen ist. Dieser hat weitgehende Prüfungs- und Zustimmungsrechte bei außerordentlichen, das heißt vereinfacht in der Praxis meist komplexen und daher auch risikobehafteten Finanzgeschäften, die der Bischof selbst oder seine Kurie und ihm unterstellte kirchliche Rechtspersonen vornehmen möchten. Diese genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfte werden von der Bischofskonferenz in einer alle Diözesen bindenden Partikularnorm mit römischer Billigung festgelegt. Der DVR beschließt darüber hinaus zwar nicht den kirchensteuerfinanzierten Haushalt, dafür aber den Vermögenshaushalt des Bistums und übt Aufsichtsfunktion über den Ökonom – der im Übrigen auch Laie sein kann – aus, zumindest was die Rechtmäßigkeit der Verwaltung der ihm zugewiesenen Vermögen betrifft.
Daneben schreibt der päpstliche Gesetzgeber bei bedeutenden Finanzgeschäften außerdem die Beratung und Genehmigung im so genannten Konsultorenkollegium (in Deutschland die Domkapitel) vor, die somit eine zweite Kontrolle und Entscheidung bei den bereits genannten Risikorechtsgeschäften vornehmen. Zudem gilt in Deutschland, gleichsam als dritte Sicherheitsmaßnahme, ab 5 Millionen Euro die so genannte „Romgrenze“, das heißt: Übersteigt ein Akt der außerordentlichen Vermögensverwaltung den Gesamtwert von 5 Millionen Euro, so ist zur Gültigkeit dieses Geschäfts vorgängig die Genehmigung des Heiligen Stuhls (konkret: der Kleruskongregation) einzuholen.
Zunächst bleibt also zu konstatieren, dass dieses dreistufige Verfahren in der Theorie tatsächlich nach einem durchaus konkludenten Kontrollsystem aussieht. In der Praxis sind allerdings leider bedenkliche und von Kirchenrechtlern seit vielen Jahrzehnten kritisch kommentierte Verfilzungen in den deutschen Bistümern zu beobachten. Obwohl es eine strenge Inkompatibilität der Ämter des Generalvikars und des Ökonoms gibt, ernennen selbst kanonistisch ausgebildete Bischöfe (zum Beispiel Aachen) immer noch ihren Generalvikar auch zum Diözesanökonom.
Zudem besteht in der Zusammensetzung des DVR nicht selten eine hohe personelle Identität der Mitglieder, denn viele Domkapitulare sind auch Mitglieder des DVR. Weiterhin sind aber Generalvikar und Domkapitulare, wie auch die anderen leitenden Mitglieder der bischöflichen Verwaltung (Justitiar; Finanzdirektor), häufig selbst Mittelbewirtschafter, was also faktisch bedeutet, dass sich die konkreten Mittelbewirtschafter selbst kontrollieren.
Die zweite Kontrollinstanz Domkapitel fällt bei derartigen personellen Überschneidungen faktisch ebenfalls aus, weil die Domkapitulare die bereits von ihnen im DVR diskutierten und genehmigten Finanzgeschäfte schlicht durchwinken. Nur die Erzbistümer Hamburg, Berlin und München-Freising haben bislang die kodikarischen Normen konsequent umgesetzt. In deren jeweiligem DVR sitzen externe, nicht in einem Klerikerdienstverhältnis oder kirchlichen Arbeitsverhältnis stehende ehrenamtliche Frauen und Männer, die jeweils auf fünf Jahre ernannt werden. In diesen Diözesen ist der Ökonom außerdem auch nicht der Generalvikar.
Für eine effiziente, kodexkonforme Vermögensverwaltung ist also zu fordern, dass diesem guten Beispiel der drei genannten Diözesen gefolgt wird, und zudem die vom DVR bewirtschafteten Vermögenshaushalte der Bistümer mit ihren Zweckbindungen der Öffentlichkeit Jahr für Jahr kommuniziert werden sollten.
Konkrete Forderungen
Der Fall Limburg hat noch zwei weitere Rechtspersonen auf Ebene der Diözesen ins Licht der Öffentlichkeit gebracht: die so genannten Bischöflichen Stühle (vgl. HK, Januar 2014, 11 ff.) und die Domkapitel mit ihrem jeweiligen Vermögen. Insbesondere das Vermögen des Bischöflichen Stuhls ist von Bedeutung, weil dort neben dem ursprünglichen Mensalvermögen des Bischofs (also Benefizialvermögen, aus dem die Bischöfe über Jahrhunderte ihren Lebensunterhalt bestritten) im Laufe der Zeit auch dem Bistum übertragenes Vermögen angelegt wurde. Der Bischöfliche Stuhl als Benefizium besaß im Unterschied zum Bistum nämlich immer schon kirchliche Rechtspersönlichkeit und war somit auch vermögensfähig. Grundsätzlich lässt sich feststellen: Je südlicher und je älter die Diözesen sind, umso umfänglicher und in ihrer Struktur komplexer sind die Vermögen der Bischöflichen Stühle. Dies erklärt unter anderem, warum gerade die süddeutschen Diözesen noch immer zurückhaltend sind, was die öffentlich-transparente Darstellung dieser Vermögen angeht.
Wer verwaltet und wer beaufsichtigt nun den Umgang mit diesen Vermögensmassen? Da c. 1280 CIC vorschreibt, dass jede juristische Person einen Vermögensverwaltungsrat haben muss, mindestens aber zwei Ratgeber, gab es in den Limburger Wirren den ominösen Verwaltungsrat des Bischöflichen Stuhls, mahnendes Beispiel dafür, wie ein solches Gremium durch bewusste Besetzung mit „getreuen Vasallen“ eher zu einer episkopalen Puppenkiste, als zu einem klug besetzten Kontrollorgan gemacht wurde. In vielen Diözesen hat der Bischof den DVR mit der Verwaltung des Bischöflichen Stuhles betraut, aber es gibt auch die Variante (beispielsweise in Essen), dass diese Aufgabe vom Diözesankirchensteuerrat versehen wird, ganz im Sinne größtmöglicher externer Kontrolle durch gewählte Ehrenamtliche.
Aus der beschriebenen Problemlage ergeben sich vor allem zwei ganz konkrete Forderungen: Erstens ist es angesichts des Limburger Beispiels angeraten, die Vermögensverhältnisse der Bischöflichen Stühle einer grundlegenden Revision zu unterziehen. Dabei sollten alle Vermögensteile, die Vermögen der Bistümer sind, dem Bistum bei strenger Beachtung der Zweckbindung übertragen und das Mensalvermögen der Bischöfe gleichzeitig genau beschrieben werden. Die Praxis in manchen Diözesen, in den Bischöflichen Stühlen – verstanden als „Kriegskasse“ für schwierige Zeiten – Bistumsvermögen verborgen vor der kirchlichen Öffentlichkeit zu „parken“, ja letztlich bei sprudelnden Kirchensteuereinnahmen zu thesaurieren, muss ein Ende haben.
Weiterhin bleibt dafür zu plädieren, dem Essener Beispiel nachzufolgen und die Diözesankirchensteuerräte auch mit der Verwaltung der Bischöflichen Stühle zu betrauen. Darüber hinaus wären die Domkapitel gut beraten, in die Transparenzoffensive der Bistümer einzuschwenken und ihr Vermögen transparent zu kommunizieren, ganz zu schweigen von den kirchenrechtlich eigenständigen Ordensgemeinschaften und bedeutenden kirchlichen Stiftungen wie beispielsweise die Stiftung Liebenau, die über erhebliches Vermögen verfügen.
An dieser Stelle lohnt jedoch auch ein Blick auf die Frage nach der Haftung für unsachgemäßen Umgang mit kirchlichem Vermögen. Jeder Gläubige, der an der Vermögensverwaltung teilhat, ist gehalten, seine Aufgabe im Namen der Kirche nach Maßgabe des Rechts wie ein guter Hausvater (c. 1284 § 1 CIC) zu erfüllen. Diejenigen, die fahrlässig oder mit Vorsatz dieser Aufgabe nicht nachkommen, sind nach 1389 § 2 CIC mit einer gerechten Strafe zu belegen. Aber nicht nur strafrechtlich wird der unsachgemäße Umgang mit kirchlichem Vermögen geahndet, sondern auch haftungsrechtlich. Erstmalig in der kirchlichen Rechtsgeschichte wurde mit c. 128 CIC die so genannte „Amtshaftung“ in das kirchliche Gesetzbuch aufgenommen. Jeder Amtsträger, der fahrlässig oder mit Vorsatz einem anderen Schaden zufügt, ist verpflichtet, den Schaden wiedergutzumachen. Dies gilt auch für Diözesanbischöfe, die unter und nicht über dem Recht stehen. Von daher wäre es beispielsweise auch kein diözesaner Racheakt, den ehemaligen Bischof von Limburg vor der Römischen Rota als zuständigem Gericht auf Schadensersatz zu verklagen, sondern vielmehr eine kirchenrechtlich geforderte Amtspflicht. Dies gebietet das kirchliche Recht und die Gerechtigkeit.
Zu Risiken und Nebenwirkungen einer Transparenzoffensive
Die umfassende Darstellung aller Vermögen der verschiedenen kirchlichen Rechtsträger hat den Vorteil, dass die Kirche ihre Position von einer defensiven Verteidigungshaltung in die Offensive verkehrt und beim nächsten tatsächlichen oder angenommenen Finanzskandal nicht mehr unvorbereitet panikartig reagieren müsste. Entgegen dem weit verbreiteten Misstrauen, sie habe hier etwas zu verbergen, stellt sie nachvollziehbar und transparent für jeden dar, wie es um ihr Vermögen wirklich bestellt ist.
Dabei wird einerseits auf die dauerhafte Zweckbindung hinzuweisen sein, die es kirchenrechtlich verunmöglicht, das sicherlich in vielen Bistümern beträchtliche Vermögen für neue Forderungen zu verbrauchen. Andererseits wird auch daran zu erinnern sein, dass definiertes Stammvermögen kirchenrechtlich nicht verzehrt werden darf und zudem der augenscheinliche Reichtum zum Beispiel an Immobilien nicht selten eine schwere finanzielle Bürde im Unterhalt mit sich führt. Dennoch ist an diesem Punkt sicherlich auch ein wenig Behutsamkeit in der Sache angebracht. Zum einen liegt dies schlicht an der deutschen Mentalität, gemäß der man gewohnt ist, sich mit Blick auf Geld und Vermögen eher bedeckt zu halten; dies gilt für Firmen wie für Privatleute und natürlich auch für Kirche. Schweigen ist Gold, und wer Gold hat, der schweigt… Eine Regelung wie in Schweden oder Norwegen, wo jeder beim zuständigen Finanzamt das Einkommen seines Nachbarn erfragen kann, wäre hierzulande für Viele – und das nicht ganz zu Unrecht – eine unerträgliche Vorstellung. Deshalb ist kaum verwunderlich, wenn die Kirche auf die Forderung nach mehr Transparenz – so berechtigt diese sein mag – zunächst noch eher verhalten reagiert, langfristig aber gut daran täte, ihren Umgang mit Vermögen transparenter zu gestalten. Um der Glaubwürdigkeit willen.
Weiterhin sind drei sehr konkrete Gefahren einer transparenten Information der kirchlichen Vermögensverhältnisse anzusprechen. Erstens können vollkommen transparente kirchliche Vermögensverhältnisse zum einen bei den im kirchlichen Dienst stehenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und ihren Interessenvertretern im Dritten Weg dazu führen, mehr Gehalt bei den Verhandlungen über den kirchlichen Tarif zu fordern oder notwendigen Stellenkürzungen mit Verweis auf die Vermögenslage anderer Rechtsträger entgegenzutreten. Zum anderen wird es für die bischöflichen Verwaltungen schwieriger werden, den Kirchengemeinden abschlägige Bescheide für beantragte Baumaßnahmen zukommen zu lassen, wenn diese über die realen Vermögensverhältnisse umfassend informiert sind – auch wenn die beantrage Baumaßnahme vielleicht aus vielerlei Gründen konkret wenig sinnvoll ist.
Weiterhin ist mit Blick auf die staatlichen Verhandlungspartner zu bedenken, dass beispielsweise bei Verhandlungen über den Anteil der kirchlichen Träger von Schulen und Kindertagesstätten an den Kosten dieser Einrichtungen die staatliche Seite auf diese Vermögen hinweist, um ihren eigenen Anteil verringern zu wollen. Geld weckt bekanntlich Begehrlichkeiten, Neid und nicht selten irrationale Erwartungen.
Trotz der aufgezeigten Ambivalenz kann man die verfassten Kirchen jedoch zu ihrer Ermutigung und Motivation, transparenter über ihr Vermögen und die Verwendung deren Erträge zu informieren, auf die großen kirchlichen Hilfswerke verweisen, die nur mit größtmöglicher Transparenz im Hinblick auf die Verwendung der Spendengelder sowie staatlichen wie kirchlichen Zuschüsse glaubwürdig und spendenwürdig bleiben. Letztlich überzeugt die Kirche nicht durch ihren Reichtum, sondern durch das, was sie mit dem Vermögen für die Menschen selbstlos tut. Hier ist durch den ehemaligen Limburger Bischof viel über viele Jahrzehnte erworbenes Vertrauen verspielt worden. Diesen Kollateralschaden aufzufangen, wird lange Zeit und Atem brauchen. Vielleicht ist es aber auch ein heilsamer Schock, der die Kirchen freier werden lässt, offen und ehrlich über ihr tatsächliches Vermögen zu informieren. Es stünde ihnen gut zu Gesicht.