Ein generelles Verbot für Lehrerinnen und Lehrer, religiöse Überzeugungen durch das äußere Erscheinungsbild zu bekunden, verträgt sich nicht mit der im Grundgesetz garantierten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG). Das hat das Bundesverfassungsgericht Ende Januar entschieden, das Urteil wurde jetzt Mitte März veröffentlicht. Damit ist auch ein pauschales Kopftuchverbot in öffentlichen Schulen gekippt.
Die Entscheidung ist insofern von Bedeutung, als derzeit mit hohem finanziellen Aufwand auch des Bundes in mehreren Bundesländern Institute für islamische Theologie aufgebaut werden, deren Studierende in der großen Mehrzahl Frauen sind. Sie wollen, darin besteht auch ein wichtiges Ziel der Förderung dieser Islamischen Zentren an deutschen Universitäten, in der Regel Religionslehrerin werden, tragen aber zu einem erheblichen Umfang aus innerer Überzeugung Kopftücher. Probleme entstehen in vielen Bundesländern vor allem beim Erteilen eines anderen Faches.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat jetzt betont, dass von einer äußeren religiösen Bekundung nicht nur eine abstrakte, sondern eine hinreichend konkrete Gefahr der Beeinträchtigung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität ausgehen müsse, um ein Verbot im Schulgesetz eines Bundeslandes zu rechtfertigen. Das Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit gewährleiste auch Lehrkräften in der öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule die Freiheit, einem aus religiösen Gründen als verpflichtend empfundenen Gebot zu genügen.
Solange die Lehrkräfte nicht verbal für ihre Position oder für ihren Glauben zu werben und die Schülerinnen und Schüler über ihr Auftreten hinausgehend zu beeinflussen versuchten, konfrontiere man diese lediglich mit der ausgeübten positiven Glaubensfreiheit der Lehrkräfte. Insofern, so das Gericht, spiegele sich in der bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule lediglich die religiös-pluralistische Gesellschaft wider.
Zwei Mitglieder des Senats, Wilhelm Schluckebier und Monika Hermanns, gaben ein Minderheitenvotum ab. Ihrer Überzeugung nach misst das Urteil der Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität des Erziehungsauftrags, dem Schutz des elterlichen Erziehungsrechts und der negativen Glaubensfreiheit der Schüler ein zu geringes Gewicht bei.