BerlinDas Neutralitätsgesetz und die christliche Symbolik

Nach dem Inkrafttreten des Berliner Neutralitätsgesetzes gibt es offenbar keine nennenswerten Probleme damit, dass Lehrer christliche Symbole im Unterricht tragen. „Auf dieser Ebene haben wir keine Probleme“, sagte Berlins Bildungsstaatssekretär Mark Rackles (SPD) Anfang September bei einer Podiumsdiskussion des „Humanistischen Verbands Berlin“ (HVD) zum Neutralitätsgesetz des Landes Berlin. Es verbietet seit dem Jahr 2005 Lehrkräften oder Polizisten das Tragen „sichtbarer religiöser oder weltanschaulicher Symbole, die für den Betrachter eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft demonstrieren“. Dies gilt auch für auffallend religiös oder weltanschaulich geprägte Kleidungsstücke, etwa ein muslimisches Kopftuch, um das es erwartungsgemäß die meisten Konflikte gebe, da es, so Rackles, eben „nicht dezenter getragen“ werden könne.

Wie der geschäftsführende Direktor der „Humanistischen Akademie Berlin-Brandenburg“, Ralf Schöppner, zu Beginn der Diskussion deutlich machte, habe sich der HVD bereits per Beschluss seiner Mitgliederversammlung klar zugunsten des Neutralitätsgesetzes positioniert. Allerdings sei dieser Beschluss nicht einstimmig zustande gekommen. „Wir sind in einer gesellschaftlichen Situation, wo man oft in seinen Argumentationsblasen bleibt“, sagte Schöppner. Man sehe oft nur das Schwarze und das Weiße. „Die Wahrheit liegt in den Grautönen dazwischen“. Das Zauberwort laute „Diskurs“. „Wir gehen von einem Menschenbild aus, nach dem jeder Einzelne vernunftbegabt ist“, so Schöppner. „Genau diese Vernunft gilt es zu fördern, denn auch sie unterliegt dem Gesetz der Trägheit“.

In der Debatte selbst waren wenig neue Argumente zu vernehmen. Dies könnte daran liegen, dass sich auf dem Podium des HVD keine Vertreter der Kirchen oder anderer Religionsgemeinschaften fanden. Rackles immerhin kündigte an, im Fall einer Lehrerin, die derzeit mit Kopftuch an einer Berufsschule unterrichtet – was in Berlin erlaubt ist – und an eine Grundschule versetzt werden will, eine verfassungsrechtliche Klärung herbeiführen zu wollen.

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