Social Egg Freezing aus rechtlicher und ethischer SichtKinderwunsch auf Eis gelegt

In die Schlagzeilen gelangte das Social Egg Freezing, als Unternehmen wie Facebook und Co. ihren weiblichen Angestellten anboten, die Kosten für das Einfrieren von Eizellen teilweise zu erstatten. Damit verließ das Verfahren den reproduktionsmedizinischen Bereich. Eine rechtliche und ethische Einordnung.

Ursprünglich war das Verfahren des Social Egg Freezing als eine Art Furchtbarkeitsversicherung gedacht, um Frauen, die sich beispielsweise strahlen- oder chemotherapeutisch behandeln lassen mussten, die Möglichkeit zu geben, eigene Kinder zu bekommen, indem ihnen Eizellen entnommen und für eine künstliche Befruchtung zu einem späteren Zeitpunkt kryokonserviert wurden. Erst 2013 wurde das Social Egg Freezing von der American Society of Reproductive Medicine im Zuge des verbesserten Verfahrens der Vitrifikation (Schockgefrierung) als nicht länger experimentell eingeschätzt.

Nach und nach entdeckten Frauen auch aus lebensplanerischen Gründen diesen Weg für sich. Deswegen wird es für diese Zielgruppe nicht medizinisch indiziertes Egg Freezing genannt, sondern Social Egg Freezing: Aus sozialen Gründen überlegen sich vornehmlich Frauen diesen Weg, um einer Sub- oder Infertilität zu einem späteren Zeitpunkt zu entgehen. Am aussichtsreichsten ist das Social Egg Freezing unter biologischen Gesichtspunkten zu einem frühen Zeitpunkt der weiblichen Fertilität (nach einer dafür notwendigen Hormonbehandlung), da die Eizellen dann quantitativ zahlreicher und qualitativ besser sind („Das perfekte Geschenk zum 30. Geburtstag“ lautet so manche Schlagzeile). Je später die Eizellentnahme erfolgt, umso schlechter sind die Aussichten, nach einer künstlichen Befruchtung schwanger zu werden beziehungsweise ein „Kind mit nach Hause zu nehmen“ (Baby-take-home-Rate). Ob die vorsorgenden Frauen dann jemals auf die angelegten Reserven zurückgreifen werden, kann jedoch heute noch nicht abgeschätzt werden. Und ob das Social Egg Freezing auch ökonomischen Rationalitäten dienen sollte, stellt eine noch viel weitergehende Fragestellung dar.

Rechtliche Betrachtung: Social Egg Freezing ist erlaubt

Bereits erfolgte Studien (bei eingeschränkter Datenlage) zu den Gründen und Motiven der Frauen für das Social Egg Freezing zeigen auf, dass Frauen ohne geeigneten Partner mit Hilfe von Social Egg Freezing den Druck der „ablaufenden biologischen Uhr“ nicht mehr verspüren. Positiv wird gesehen, dass die Optionen länger offen bleiben, und es besteht die Angst, es später einmal zu bereuen, Eizellen in jungen Jahren nicht eingefroren zu haben. Auch wird angegeben, sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht reif genug für ein Kind zu fühlen (zur Übersicht über die wenigen bereits durchgeführten Studien Emily Jackson). Das Einfrieren von Eizellen ist nach ihrer Entnahme grundsätzlich dem Einfrieren von Spermien gleichzustellen. Jedoch ist die Entnahme von Eizellen belastender, da im Normalfall eine Hormonstimulation vorgenommen wird, um die Zahl der Eizellen zu erhöhen, und die Entnahme einen Eingriff in den weiblichen Körper verlangt. Bis zum heutigen Zeitpunkt handelt es sich um eine Selbstzahlerleistung und sie liegt deswegen nicht für alle im Bereich des Möglichen.

Die prophylaktische Kryokonservierung von unbefruchteten Eizellen mit dem Ziel der späteren Herbeiführung einer Schwangerschaft per In-vitro-Fertilisation und anschließendem Embryonentransfer auf die Frau, von der die Eizelle stammt, ist nach dem gegenwärtig in Deutschland geltenden Recht erlaubt. Das aus dem Jahr 1990 stammende Embryonenschutzgesetz regelt diese (zeitliche) Gestaltung medizinisch unterstützter Fortpflanzung zwar nicht ausdrücklich, enthält aber auch kein diesbezügliches Verbot. Zwar ist die sogenannte Eizellspende unzulässig und strafbar. Social Egg Freezing ist mit einer solchen aber nicht typischerweise verbunden, weil die kryokonservierte Eizelle von der Frau stammt, auf die der später in vitro erzeugte Embryo übertragen werden soll.

Lediglich dann, wenn die spätere Befruchtung der Eizelle einer anderen Frau (als die, auf die der Embryo übertragen werden soll) beabsichtigt ist, bildet das Embryonenschutzgesetz ein Hindernis. Aber auch in diesem Fall sind nicht bereits die Gewinnung und die Kryokonservierung der Eizelle verboten, sondern erst deren spätere Befruchtung und Übertragung auf eine andere Frau (als die, von der die Eizelle stammt). Das deutsche Embryonenschutzgesetz steht also weder der medizinisch indizierten, insbesondere im Kontext einer Chemo- oder Strahlentherapie stehenden Kryokonservierung von Eizellen entgegen, noch einem aus sonstigen, zumal sozialen, familienplanerischen oder anderen persönlichen Gründen erfolgenden Social Egg Freezing. Auch rechtliche Vorgaben für ein Höchstalter der Frau zum Zeitpunkt der Entnahme und Kryokonservierung der Eizelle oder zum Zeitpunkt der In-vitro-Fertilisation beziehungsweise des Embryonentransfers sieht das Embryonenschutzgesetz nicht vor.

Der Arzt muss die Frau umfassend über mögliche Risiken informieren

Allerdings gilt es zu betonen, dass die allgemeinen medizinrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten sind. Da die Gewinnung der Eizellen und deren anschließende Kryokonservierung eine medizinische Behandlung im Rechtssinne darstellen, sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über den Behandlungsvertrag (Paragraphen 630a ff. BGB) zu beachten. Auch diese normieren das Social Egg Freezing nicht eigens. Sie fordern für die Zulässigkeit einer medizinischen Maßnahme auch nicht das Vorliegen einer medizinischen Indikation. Allerdings gelten die allgemeinen Vorgaben des sogenannten informed consent, der aufgeklärten Einwilligung. Der dem Arzt gegenüber selbstbestimmt geäußerte Wunsch nach Social Egg Freezing ist als solcher noch nicht ausreichend, um den Eingriff zu rechtfertigen. Vielmehr hat der Arzt die Frau oder das Paar umfassend über die Möglichkeiten und Grenzen des Social Egg Freezing aufzuklären, insbesondere auch über die Erfolgsaussichten und Risiken einer später durch In-vitro-Fertilisation herbeigeführten Schwangerschaft.

Die Aufklärung muss nicht nur die Gewinnung der Eizellen und die damit verbundenen Risiken und Belastungen sowie die Kryokonservierung und die damit (möglicherweise) verbundenen „Qualitätsverluste“ der Eizelle zum Gegenstand haben, sondern sich auch auf die später erfolgende In-vitro-Fertilisation und Übertragung des so erzeugten Embryo auf die Frau beziehen. Zwar handelt es sich bei diesen späteren Maßnahmen um eigenständige medizinische Maßnahmen. Sie stehen jedoch mit dem Social Egg Freezing als solchem in einem engen sachlichen und intentionalen Zusammenhang, so dass sie im Rahmen der ärztlichen Aufklärung nicht außer Acht bleiben können. Dies gilt insbesondere für die mit zunehmendem Alter steigenden Risiken einer Schwangerschaft. „Lange ist bekannt, dass die Risiken, unter anderem für Frühgeburten, niedriges Geburtsgewicht, Gestationsdiabetes, Hypertonus, bei Schwangerschaften in diesem Alter erhöht sind. Daher ist bei der Diskussion über die Kryokonservierung von Eizellen ohne medizinische Indikation auch die Beratung über den Zeitpunkt des späteren Transfers obligater Bestandteil des Patientengespräches“ (Frank Nawroth). Erst auf der Basis der vom Arzt dokumentierten umfassenden Aufklärung kann eine für die Rechtmäßigkeit des Social Egg Freezing wirksame Einwilligung der Frau erfolgen. Insgesamt kann zur Reproduktionsmedizin angemerkt werden, dass die Qualitätssicherung ein Desiderat ist und hier noch Forschungsbedarf (vgl. Langzeitstudien zu den gesundheitlichen Risiken nach In-vitro-Fertilisation) besteht.

Allerdings ist der Arzt weder verpflichtet noch berechtigt, soziale Ursachenforschung für den Wunsch der Frau nach Durchführung der Maßnahme zu betreiben – ebenso wie er nicht verpflichtet ist, die Maßnahme überhaupt durchzuführen. Jedoch wird der Arzt bei medizinisch nicht indiziertem Freezing einen genauen Blick darauf zu werfen haben, ob der diesbezügliche Wunsch auf dem selbstbestimmten, ernsthaften Willen der Frau beruht (oder etwa Ergebnis einer Drucksituation, beispielsweise durch den Arbeitgeber ist). Im Zweifelsfalle wird der Arzt nachfragen und eine Bedenkzeit anregen und einräumen müssen. Die nicht zuletzt aus der im Grundgesetz verbürgten Würde des Menschen folgende Schutzpflicht des Staates für die Selbstbestimmung der Frau fordert strenge Anforderungen an die ärztliche Aufklärung und die Wirksamkeit der Einwilligung in Social Egg Freezing.

Die ethische Debatte: Von der Ablehnung bis zur Befürwortung

In der ethischen Debatte sind die Positionen breit gestreut, weiter als in der rechtlichen Debatte: Von der euphorischen Befürwortung als neuem emanzipatorischem Akt der Frau, die temporale Einschränkung der eigenen Fruchtbarkeit sprengen zu können, bis hin zur völligen Ablehnung als neuer Zwangsmaßnahme der Unterwerfung unter ökonomische Rationalitäten. Mit Hille Haker kann die Bandbreite der Diskussion nachvollzogen werden. Fünf Positionen seien hier exemplarisch nachgezeichnet. Liberale Bioethikerinnen stehen dem Social Egg Freezing aufgeschlossen bis positiv gegenüber, da die Freiheit von Frauen damit erweitert werde und die Frauen für die Zukunft, auch in der Eizellreserve, vorsorgen könnten. Damit ergibt sich die Möglichkeit, die eigene Reproduktionsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht selbst zu kontrollieren und, wenn nötig, auszudehnen.

Feministinnen stehen dem Social Egg Freezing skeptisch gegenüber

Utilitaristisch könnte zu diesem Thema dahingehend gedacht werden, dass damit eine bestehende Ungleichbehandlung von Frauen bezüglich der Un-/Vereinbarkeit von Familie und Beruf abgebaut werden könnte, indem mit Hilfe des Social Egg Freezings selbst der Zeitpunkt des Elternwerdens von einem oder beiden Partnern unter Berücksichtigung verschiedenster beruflicher Optionen festgelegt werden könnte.

Eher als vorsichtig kann beispielsweise die Position der US-amerikanischen Gesellschaft für Reproduktionsmedizin (ASRM) beschrieben werden. Es dürfe nicht in Abrede gestellt werden, dass keineswegs mit hundertprozentiger Sicherheit nach dem Social Egg Freezing die Mutterschaft stehe. Besonders bei den Spätgebärenden sinkt die Erfolgsquote bei der dafür nötigen In-vitro-Fertilisation dramatisch. So ist etwa nachzulesen: “Will my frozen eggs guarantee a future baby? No. Even in younger women, the chance that one frozen egg will yield a baby in the future is around 2 to 12 per cent. As women get older and egg quality goes down, the pregnancy rate per frozen egg drops further.“

Autorinnen wie Shiri Shkedi-Rafid kritisieren vor allem die damit einhergehende Rolle der Frau, wohlüberlegt das eigene Muttersein im gesellschaftlichen Gefüge zu planen oder planen zu müssen. Die Salzburger Moraltheologin Angelika Walser mahnt in diesem Kontext an, sich wieder der Bedeutung des Autonomieprinzips für das eigene Handeln bewusst zu werden. Ist nicht Mutterschaft beziehungsweise Elternschaft ein gemeinschaftliches Ereignis und keine Angelegenheit der individuellen Planungshoheit? Ist Autonomie immer kontextlos oder ist nicht vielmehr von einem Konzept relationaler Autonomie auszugehen? Wie verändern sich Beziehungen, wenn allein die Verfügungsmacht in der Hand der Frau liegt? Angesichts dieser neuen Rollenzuschreibung stehen unter anderem feministische Positionen dem Social Egg Freezing skeptisch gegenüber.

Eine aus theologischer Warte argumentierende Bio- und Medizinethik könnte auf die Traditionslinie hinweisen, der gemäß das Leben als Geschenk angesehen wird. Dies steht der Suggestion der prinzipiellen Machbarkeit im Umkreis der Reproduktionsmedizin diametral entgegen. Hinzu kommt die Argumentation aus der christlichen Sozialethik, die seit Anbeginn ihres Faches auf das Prinzip einer menschenwürdigen Gestaltung der Arbeitswelt verweist, zu der auch geeignete Möglichkeitsbedingungen einer selbstbestimmten Familiengründung zu zählen sind.

Wichtig erscheint es, vor allem auf die Reduktionen und deren Mechanismen in diesem Feld hinzuweisen.

Die vornehmlich gesellschaftlich zu lösende Problemstellung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird in die weibliche individuelle Lösungs- und Organisationskompetenz abgegeben. Wenn die Frage der Elternschaft immer mehr individualisiert wird, schwindet auch die politische und gesellschaftliche Verpflichtung, sich um strukturelle Verbesserungen der Vereinbarkeit zu kümmern beziehungsweise finanzielle Maßnahmen zu ergreifen. Wo bleibt alles Bemühen um Gender Mainstreaming, wenn die Frage der Elternschaft in der individuellen Planungskompetenz der Frauen verortet wird? Soziale Implikationen einer im ersten Moment rein individuellen Fragestellung, zumindest einer partnerschaftlichen, werden von den sozialen Dimensionen der Nachkommenschaft entkoppelt.

Und man könnte sich als zukünftige Frage durchaus vorstellen: Wird denjenigen, die sich dazu entschließen sollten, nicht die Eizellen einzufrieren, der Vorwurf gemacht werden, die Karriere nicht ernst genug zu nehmen? Hille Haker konstatiert darüber hinaus, dass bioethische Grundsatzfragen auf technische Verfahrensfragen reduziert werden. An dieser Stelle sei die Rückfrage erlaubt, ob allein Sicherheit, Effizienz und Erfolgsquote einer Technik über die Erlaubtheit und Richtigkeit einer Handlung entscheiden sollten.

Inwiefern ist der Gesetzgeber gefordert?

Rechtspolitisch wird man die Frage aufwerfen können und müssen, ob der Gesetzgeber Social Egg Freezing nicht stärker regulieren, insbesondere beschränken sollte. Da auch die Wahl medizinisch nicht indizierter Maßnahmen künstlicher Fortpflanzung und des Zeitpunkts für deren Durchführung vom verfassungsrechtlich verbürgten Grundrecht auf reproduktive Selbstbestimmung geschützt ist (zur Begründung, zur Reichweite und zu den Konsequenzen des Grundrechts auf reproduktive Selbstbestimmung siehe Ulrich Gassner/Jens Kersten et al.; Jens Kersten; Josef Franz Lindner), sind Beschränkungen durch den Gesetzgeber nur mit der Verfassung vereinbar, wenn diese zur Erreichung eines gewichtigen, verfassungsrechtlich legitimen Zwecks erforderlich und angemessen sind. Ein solcher Zweck kann etwa das Wohl des später geborenen Kindes sein, wenn sich herausstellen sollte, dass die Kryokonservierung und das spätere Auftauen der Eizellen mit gesundheitlichen Risiken für das später geborene Kind verbunden sind, zumal wenn die Frau bei Gewinnung und Kryokonservierung der Eizellen oder bei der späteren In-vitro-Fertilisation und Übertragung des Embryos ein bestimmtes Alter überschritten hat.

Eine Diskussion über Recht und Ethik der Elternschaft ist nötig

Ebenfalls regulierungs- oder verbotslegitimierende Zwecke sind das Leben und die Gesundheit der Frau insbesondere im Hinblick auf eine spätere Schwangerschaft in fortgeschrittenem Alter. Rechtspolitisch sind vor allem gesetzliche Vorgaben zum Schutz des Selbstbestimmungsrechts der Frau zu diskutieren. Insbesondere wäre es sinnvoll, entsprechendem Druck von dritter Seite gesetzlich entgegenzuwirken. Dies gilt in erster Linie für den aktuellen oder künftigen Arbeitgeber. Zu erwägen ist eine Regelung, die es dem Arbeitgeber verbietet, vor, bei oder nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer Social Egg Freezing zu verlangen oder ihn zu befragen, ob er dazu bereit sei. Eine insofern vorbildhafte Regelung gibt es bereits im Gendiagnostikgesetz bezüglich der Durchführung von gendiagnostischen Untersuchungen. Die einschlägige Regelung (Paragraph 19 GenDG) lautet: „Der Arbeitgeber darf von Beschäftigten weder vor noch nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses 1. die Vornahme genetischer Untersuchungen oder Analysen verlangen oder 2. die Mitteilung von Ergebnissen bereits vorgenommener genetischer Untersuchungen oder Analysen verlangen, solche Ergebnisse entgegennehmen oder verwenden.“ Diskussionswürdig wäre auch die gesetzliche Einführung einer über den informed consent hinausgehenden Beratungspflicht wie sie für vorgeburtliche genetische Untersuchungen vorgesehen ist (Paragraph 15 Abs. 3 GenDG).

Insgesamt ist zu bemerken, dass es sich um eine ambivalente Technologie handelt, mit der sich der deutsche Gesetzgeber noch nicht befasst hat und die daher derzeit erlaubt ist. Die einen sehen das Social Egg Freezing als emanzipatorische Bewegung an, die anderen als Vorspiegelung vermeintlicher reproduktiver Autonomie. Sicherlich festzuhalten ist eine Medikalisierung eines sozialen Problems und dass sehr einseitig die Vorsorge für die Elternschaft auf Seiten der Frau gesehen wird. Nimmt man ernst, dass die Vulnerabilität Frauen wie Männer bei der Frage der Elternschaft trifft, vor allem in Zeiten, in denen nicht mehr natürlicherweise ein oder mehrere Kinder zur Lebensplanung gehören, so sollte das Thema weg von der rein funktionalen Betrachtung (neuer) Optionen hin zu einer neuen, grundsätzlichen Diskussion über Recht und Ethik der Elternschaft insbesondere im Rahmen eines neuen Reproduktionsmedizingesetzes gehen.

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