Die deutschen Bistümer haben Verantwortung für erlittenes Unrecht und Leid übernommen, das sexueller Missbrauch durch Kleriker, Ordensleute oder Beschäftigte im kirchlichen Dienst Minderjährigen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen zugefügt hat: Neben der Übernahme von Kosten für Therapie und Paarberatung und dem Zugang zum „Ergänzenden Hilfesystem“ (EHS) für Betroffene sexuellen Missbrauchs haben Betroffene Anspruch auf materielle Leistungen in Anerkennung des Leids.
Die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen
Über die Höhe der materiellen Leistungen entscheidet einheitlich bundesweit die interdisziplinär zusammengesetzte „Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen“ (UKA). Zugrunde liegt seit dem Jahr 2021 die vom Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz beschlossene Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids (VerfOA, näher Artikel 5). Sie hat die zuvor geltenden Regelungen zum Verfahren zu Leistungen in Anerkennung zugefügten Leids abgelöst.
Materielle Leistungen müssen Betroffene in aller Regel bei der Ansprechperson der verantwortlichen Institution beantragen, in deren Dienst der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt beschäftigt war. Die Ansprechpersonen sind unabhängige Funktionsträger. Sie leisten den Antragstellern, sofern von diesen gewünscht, beim Antrag Hilfestellung. Die Ansprechpersonen prüfen, soweit erforderlich, mit der vom Antrag betroffenen kirchlichen Institution die Plausibilität der von der antragstellenden Person erhobenen Beschuldigungen und erstellen hierzu ein Votum. Das Votum wird mit dem originalen und vollständigen Antrag der Geschäftsstelle der UKA zugeleitet, damit es die UKA nach Überprüfung und gegebenenfalls Korrektur als Grundlage für die Entscheidung über die Höhe der Leistung oder – bisher äußerst selten – über eine Leistungsablehnung nutzen kann.
Die Regelungen der Verfahrensordnung werden von den Betroffenen genutzt: So sind im Jahr 2021 insgesamt 1565 Anträge auf materielle Leistungen in der Geschäftsstelle der UKA eingegangen, davon alleine 975 Anträge in den ersten vier Monaten. Bis Ende August 2022 hat sich die Gesamtzahl auf 1974 Anträge erhöht. Es ist äußerst begrüßenswert, wenn möglichst viele der von Missbrauch durch die katholische Kirche Betroffenen angemessene materielle Leistungen auf diesem Wege erhalten. Wertschätzung für die Regelung drückt sich auch darin aus, dass sie Modell steht für Entschädigungsregelungen auf Landesebene in der Evangelischen Kirche in Deutschland.
Die Arbeit der UKA zeigt Wirkung: Die UKA entschied seit Jahresbeginn 2021 in ihren Sitzungen bis zum Ende des Monats August 2022 über insgesamt 1524 Anträge, davon traf sie in den ersten acht Monaten des aktuellen Jahres 908 Entscheidungen gegenüber insgesamt 616 Entscheidungen im gesamten Jahr 2021. Die Anzahl der eingehenden Anträge und der Entscheidungen wird monatsaktuell veröffentlicht (www.anerkennung-kirche.de/wir-fuer-sie/zahlen-und-fakten).
Das Volumen der festgesetzten materiellen Leistungen betrug im Jahr 2021 insgesamt 12,8 Millionen Euro, bis Ende August 2022 lag es bei einer Gesamtsumme von mehr als 33 Millionen Euro. Gemeint ist dabei die Gesamtsumme der Entscheidungen der UKA. Da Leistungen aus früheren Verfahren angerechnet werden, ergibt sich eine etwas niedrigere ausgezahlte Summe.
Die Bearbeitung durch – seit Herbst 2021 – drei Kammern der UKA neben dem Plenum hat eine deutliche Beschleunigung mit sich gebracht. Während die Zahl der unerledigten Anträge zum Jahreswechsel noch 949 betrug, standen im August – obwohl jeden Tag neue Anträge in der Geschäftsstelle ankommen – nur noch 450 Anträge zur Entscheidung an. Der Bestand sinkt kontinuierlich. Damit konnte einem Hauptkritikpunkt an der Arbeit der UKA wirksam abgeholfen werden: der zunächst zähen Verfahrensdauer. Derzeit gehen rund 40 Anträge pro Monat ein, entschieden werden monatlich durchschnittlich 100. Dies wurde möglich, weil die personellen Ressourcen der UKA und ihrer Geschäftsstelle erheblich aufgestockt wurden. Die durchschnittliche Wartezeit zwischen Antragseingang und Entscheidung konnte gegenüber anfänglich über zwölf Monate auf inzwischen unter sechs Monate verringert werden. Ein Antrag, der im Juli 2022 bei der UKA einging, wird nach menschlichem Ermessen in aller Regel noch in diesem Jahr entschieden werden. Im Einzelfall kann sich die Verfahrensdauer verlängern, etwa wenn Rückfragen in der Diözese erforderlich werden.
Schlüsselentscheidungen für die Entschädigung
Die Mitglieder der UKA schauen weder auf Gesamtbeträge noch auf Durchschnittssummen. Nur jede und jeder Einzelne von sexuellem Missbrauch Betroffene und das damit verknüpfte Einzelschicksal, die Schwere der Tat und ihre individuellen Folgen sind wichtig. Berichterstatter, Vorsitzende und – in der Sitzung – die übrigen Mitglieder des zur Entscheidung berufenen Gremiums der UKA prüfen jeden Antrag mit allen Unterlagen penibel und genau, um eine individuelle Anerkennungsleistung festzusetzen, die sich am oberen Rand der durch staatliche Gerichte in vergleichbaren Fällen zuerkannten Schmerzensgelder orientiert, zugleich aber auch den Gleichheitssatz beachtet. Ist eine materielle Leistungen wirksam festgesetzt, zahlt die UKA diese Leistung zeitnah aus.
Im Vorfeld des Beschlusses über die Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids waren grundlegende Entscheidungen über die Entschädigung der Betroffenen bei der Ausgestaltung der Leistungen und des Verfahrens zu treffen. Dies gelang betroffenenfreundlich, sinnvoll und wertungskonsistent, auch wenn der eine oder die andere die Grundkonzeption noch immer infrage stellt. Die Regelung ermöglicht es den – inzwischen elf – unabhängigen Fachleuten in der UKA, guten Gewissens engagiert an den Verfahren zur Entschädigung der Betroffenen mitzuwirken.
Jede Entschädigung basiert auf einer individuellen Einzelfallentscheidung und nicht auf einer Pauschalzuweisung. Die Höhe der Leistungen orientiert sich am oberen Rand der durch staatliche Gerichte in vergleichbaren Fällen zuerkannten Schmerzensgelder und hat damit einen konkreten sachlichen Bezug in der gesellschaftlichen Lebenswelt. Diese dem Schmerzensgeld ähnlichen Leistungen begünstigen zielgerichtet unmittelbar die Betroffenen. Die Betroffenen müssen sich die Leistungen nicht dadurch schmälern lassen, dass Dritte sie auf ihre Leistungen an die Betroffenen anrechnen. Die Festsetzung der Entschädigungshöhe hat einen konkreten Bezugsrahmen von bis zu 50.000 Euro für Entscheidungen durch die UKA allein; die UKA kann in besonders schweren Fällen mit Zustimmung der kirchlichen Institution auch höhere Leistungen oder anderweitige Unterstützungen festlegen. Hierzu kam es im ersten Jahr der Tätigkeit der UKA 2021 in rund acht Prozent der Fälle.
Die materiellen Leistungen werden durch die Diözesen in Deutschland als freiwillige Leistungen und unabhängig von Rechtsansprüchen bei sexuellem Missbrauch in kirchlichem Kontext an Minderjährige sowie an schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene erbracht. Materielle Leistungen gibt es in der Sache unter wesentlich erleichterten Bedingungen im Vergleich zu sonstigen bestehenden Rechtsansprüchen. Die Betroffenen müssen ihre Rechte auch nicht vorab gegen den Schädiger geltend gemacht haben, um materielle Leistungen in Anerkennung des Leids von den betroffenen kirchlichen Institutionen zu beanspruchen. Sie müssen sich lediglich vom Schädiger empfangene entsprechende Leistungen anrechnen lassen.
Eine weitere Schlüsselentscheidung der Deutschen Bischofskonferenz bestand darin, überhaupt ein eigenständiges Verfahren zu entwickeln. Manche Kritik hat diese fundamentale Entscheidung nicht verstanden. Gelegentlich hört man den empörten Zuruf, dieses Verfahren erfülle „noch nicht einmal rechtsstaatliche Grundsätze“. Das geht an der Realität vorbei; umgekehrt wird ein Schuh daraus. Warum aber ist für die Leistungsentscheidungen ein eigenständiges Verfahren sinnvoll und warum stellt es einen vielfachen „Mehrwert“ für die Betroffenen dar?
Zunächst einmal – und es gibt Anlass, diese Selbstverständlichkeit zu betonen – steht jedem Menschen, der von sexuellem Missbrauch betroffen ist, der Weg zu staatlichen Gerichtsverfahren offen, um sich sein Recht zu verschaffen. Die Rechtsansprüche reichen zum Teil weiter, etwa der Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 249 ff. BGB; sie helfen aber in der Sache den Betroffenen nicht, wenn sie nicht realisierbar sind. Betroffene werden nicht daran gehindert, eine Klage einzureichen, selbstverständlich auch nicht durch eine kirchliche Institution. Es wird also mit dem durch die Bischofskonferenz beschlossenen Verfahren niemandem etwas weggenommen. Vielmehr gibt es – als ein zusätzliches Angebot – materielle Leistungen in einem eigenständigen Verfahren.
Bereits der Zugang zum Verfahren zur Anerkennung des Leids ist einfach und nimmt Rücksicht auf die Hemmnisse, die von sexuellem Missbrauch Betroffene – gut nachvollziehbar – haben, ihre Rechte geltend zu machen. Es ist darauf angelegt, Schwellenangst zu vermeiden oder möglichst niedrig zu halten. Die Betroffenen werden zu Beginn und, wenn erforderlich, nochmals im weiteren Verlauf umfassend angehört, soweit sie dies wollen. Dies erfolgt auf eine Weise, die tunlichst eine Retraumatisierung verhindert.
Das Verfahren beginnt nicht nur bei einer unabhängigen Ansprechperson, sondern es sieht eine Entscheidung durch ein unabhängiges, fachkundiges, interdisziplinär besetztes Gremium vor – und liegt damit nicht in den Händen einer kirchlichen Institution, etwa eines Bistums oder eines Ordens. Das Verfahren ist zudem auf schnellen, effizienten Schutz der Betroffenen ausgerichtet. Insgesamt erleichtert das Verfahren den Betroffenen im Vergleich zu staatlichen Gerichtsverfahren, ihre Ansprüche geltend zu machen. In der Sache erweitert das Verfahren die Rechte Betroffener: Sie erhalten zusätzlich Ansprüche auf Entschädigungszahlungen, die sie unabhängig von ihren sonstigen Rechten in einem betroffenenfreundlichen, außergerichtlichen Verfahren geltend machen können.
Anspruchsverwirklichung unter erleichterten Bedingungen
Ohne die Festsetzung der Ansprüche auf materielle Leistungen in einem eigenen Verfahren gingen viele Betroffene leer aus, weil sie ihre vor staatlichen Gerichten geltend zu machenden Ansprüche nicht durchsetzen wollen oder können.
Worin aber kommt beispielhaft zum Ausdruck, dass die Betroffenen ihre Ansprüche auf materielle Leistungen unter erleichterten Bedingungen verwirklichen können? Die Ansprüche auf materielle Leistungen setzen – anders als etwa Schadensersatzansprüche des bürgerlichen Rechts (etwa Amtshaftungsansprüche aus § 839 BGB i. V. m. Artikel 34 GG) – nicht voraus, dass der sexuelle Missbrauch voll bewiesen ist. Es genügt, dass die Tatschilderung des Betroffenen plausibel ist. Dies ist ein fundamentaler Unterschied zugunsten der Betroffenen.
Es lohnt sich, die entsprechende Passage der Verfahrensordnung genau zu lesen: „Die Plausibilität einer Tatschilderung, beispielsweise zu Beschuldigtem, Tatort, Tatzeit und Tathergang, als Voraussetzung für den Erhalt von materiellen Leistungen ist dann gegeben, wenn sie objektiven Tatsachen nicht widerspricht und im Übrigen bei Würdigung aller Umstände eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ihre Richtigkeit spricht“ (Ziffer 6,1). Schon am Fehlen des Vollbeweises eines sexuellen Missbrauchs würden die meisten Schadensersatzprozesse vor staatlichen Gerichten scheitern.
Einer Plausibilitätsprüfung bedarf es nicht, wenn die geschilderte Tat bereits durch ein kirchliches oder staatliches Strafverfahren rechtskräftig festgestellt wurde oder im Rahmen einer kirchlichen Voruntersuchung oder eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens in objektiver Hinsicht tatbestandlich festgestellt wurde, aber aufgrund von Verfolgungsverjährung eingestellt wurde.
Die Ansprüche bestehen auch bei lange zurückliegenden Schädigungen, wenn Schadensersatzansprüche des bürgerlichen Rechts schon längst verjährt sind. Auch dies zeichnet das Verfahren zur Anerkennung des Leids aus. Die wirksam festgesetzten Ansprüche werden umgehend ausgezahlt, und zwar direkt durch die UKA, ohne dass irgendjemand Einfluss nehmen könnte. Das gilt auch für Leistungen über dem Schwellenwert von 50.000 Euro. Dieser stellt eben nicht, wie gelegentlich geschrieben, eine „Höchstgrenze“ dar. Folge der Überschreitung ist lediglich, dass es zur wirksamen Festsetzung der Zustimmung der kirchlichen Institution bedarf.
Betroffenenfreundlichkeit der Verfahren
Inwiefern sind schließlich die Verfahren zur Anerkennung des Leids betroffenenfreundlich? Der Vergleich mit der ordentlichen Gerichtsbarkeit zeigt: Die Verfahren zur Anerkennung des Leids sind kostenfrei. Es gibt weder Anwaltszwang noch Ermittlungs- noch Gerichtskosten, mithin kein Kostenrisiko für Betroffene. Den Mitgliedern der UKA ist bewusst, welches Leid die Betroffenen erfahren haben und dass dementsprechend solche Überlegungen schwer zu vermitteln sind. Doch gehört dieser Aspekt, sine ira et studio, zu einem Vergleich des Verfahrens zur Anerkennung des Leids mit einem staatlichen gerichtlichen Verfahren dazu.
Den Betroffenen wird – auf ihren Wunsch – bei der Antragstellung durch die Ansprechpersonen geholfen, die Antragstellung wird zudem durch Vordrucke erleichtert. Die Arbeit der über 100 Ansprechpersonen im ganzen Land, in den Bistümern, bei den Orden, kann gar nicht hoch genug gelobt werden. Sie sind wesentliche Helferinnen und Helfer, sie unterstützen, sie gehen einfühlsam und kompetent ins Gespräch mit den Betroffenen, sie setzen sich für sie ein. Sie prüfen etwa, wer als in Betracht kommender Täter zu der einschlägigen Zeit am Tatort, beispielsweise in dem bezeichneten Kinderheim, tätig war. Oft halten sie intensiven Kontakt mit den Betroffenen. Ihr Wirken ist in diesem ganzen System von erheblicher Bedeutung. Die Betroffenen müssen also – anders als im Zivilprozess – keinen Beweis antreten, die zuständige Institution ermittelt erforderlichenfalls von sich aus auf eigene Kosten.
Sehr wichtig und entgegen manch leichtfertiger Behauptung schließlich: Die Verfahren zur Anerkennung des Leids vermeiden möglichst eine Retraumatisierung. Sie sind nichtöffentlich und die institutionell Mitwirkenden sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Die Verfahren zur Anerkennung des Leids sind zudem nicht an Fristen gebunden. Die Verfahren sind auf schnelle, sachgerechte Erledigung angelegt: Die Plausibilität der Tatschilderung ist leichter feststellbar als eine voll zu beweisende Tat; die Ansprechpersonen gewähren den Betroffenen – sie auch hierbei unterstützend – in vollem Umfang Gehör; die interdisziplinäre Zusammensetzung der Mitglieder der UKA erübrigt Sachverständigenbeweise; die Entscheidung ergeht aufgrund eines einzügigen Verfahrens und wird den Betroffenen alsbald mitgeteilt.
Vergleichbare Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit dauern in der Regel länger und sie enden in aller Regel nach einem erstinstanzlichen Verfahren erst in der Berufungsinstanz, also nach mehr als 33 Monaten (die Durchschnittsdauer der durch Beweisaufnahmen geprägten SGb betrug im Jahr 2020: SG 15,6 Monate, Berufungsverfahren beim LSG: 18, 3 Monate; im Zivilprozess mit weniger Beweisaufnahmen Durchschnittsdauer mehr als 12 oder 17 Monate: im Jahr 2019 [die Zahlen für 2020 liegen noch nicht vor]: Eingangsgerichte AG 5,0 Monate, LG 10,4 Monate; Berufungsgerichte LG 7,4 Monate, OLG 8,2 Monate; alle Angaben nach Statistischem Bundesamt).
Betroffene können über die Ansprechpersonen oder über die zuständige kirchliche Institution den Antrag nach Abschluss des Verfahrens mit neuen Informationen der UKA zur erneuten Prüfung ohne weitere Voraussetzungen vorlegen. Sie müssen also nicht die sehr hohen Hürden eines Wiederaufnahmeverfahrens überwinden – wie in Gerichtsverfahren.
Es können zusätzliche Ansprüche geltend gemacht werden
Die Leistungsentscheidungen der UKA erfolgen ohne Individualbegründung. Da sie auf der plausiblen Tatschilderung und den benannten Maßstäben beruhen, sind sie für die Betroffenen weitestgehend selbsterklärend und sie vermeiden möglichst sowohl eine Retraumatisierung als auch eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten.
Insgesamt zeigt die Betrachtung: Die Betroffenen nehmen in wachsendem Umfang die Möglichkeit wahr, Ansprüche auf materielle Leistungen in Anerkennung des Leids geltend zu machen. Die Konzeption der Zuerkennung solcher Ansprüche begründet zusätzliche spezifische Rechte für Betroffene, die sie im Vergleich mit dem staatlichen Recht unter erleichterten Bedingungen unbürokratisch und ohne Kostenrisiko in einem rechtsförmlichen Verfahren außerhalb staatlicher Gerichtsbarkeit verwirklichen können. Diese zusätzlichen Rechte bestehen unbeschadet des Rechts Betroffener auf Zugang zu den staatlichen Gerichten.
Zu nennenswerten Verzögerungen kommt es nur noch bei wenigen Anträgen, die nicht innerhalb weniger Monate zur Terminierung in den Sitzungen der UKA vorgelegt werden können, weil Unterlagen fehlen oder Teile des Sachverhaltes unklar sind. In solchen Fällen hat die Sachverhaltsermittlung Vorrang, um letztlich eine maßstabsgerechte Anerkennungsleistung zu erreichen.