Zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), welches das kirchliche Arbeitsrecht in Deutschland auf den Prüfstand stellt, wird es voraussichtlich erst einmal nicht kommen. Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) Erfurt Ende November bekanntgegeben hat, ist es im sogenannten Hebammenfall zu einer Anerkenntniserklärung zwischen der beklagten und der klagenden Partei gekommen. Da eine Hebamme aus der Kirche ausgetreten war, wurde sie von ihrem Arbeitgeber, einem katholischen Krankenhaus, im August 2019 gekündigt. Die Hebamme legte Klage beim Erfurter BAG ein, woraufhin die Richter sich im Juli 2022 an den EuGH in Luxemburg wandten. Vor dem EuGH sollte geprüft werden, ob die Kündigung mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Besonders die „Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf“ sahen die Erfurter Richter infrage gestellt. Nun wird das Verfahren vor dem EuGH wohl bald hinfällig, weil eine Entscheidung des BAG durch ein Anerkenntnisurteil bevorsteht. Dabei hätten die Richter des EuGH schon in Kürze eine Verlautbarung mitgeteilt: Bereits für den 11. Januar 2024 ist der Schlussantrag des Generalstaatsanwaltes vorgesehen. Mit dem Urteil des EuGH wäre eine mögliche Neuausrichtung des kirchlichen Arbeitsrechts verbunden. Denn die Frage, ob ein Kirchenaustritt automatisch zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führt, müsste dann gegebenenfalls neu bedacht werden.