Wie weit die Institutionenhaftung reicht: Sonderrecht Kirche? Die vom Landgericht Köln verhängte hohe Entschädigungssumme an einen ehemaligen Messdiener, der hundertfach missbraucht wurde, lässt aufhorchen. Ergibt sich aus der Begründung eine generelle Institutionenhaftung? Von Gregor Thüsing © Unsplash Herder Korrespondenz 2/2024 S. 25-28, Essays, Lesedauer: ca. 10 Minuten Diesen Artikel jetzt lesen! Im Einzelkauf Sie erhalten diesen Artikel als PDF-Datei. Download sofort verfügbar 3,90 € inkl. MwSt PDF bestellen Im Abo Ihr Plus: Zugriff auch auf alle anderen Artikel im Abo-Bereich 2 Hefte + 2 Hefte digital 0,00 € danach 114,80 € für 7 Ausgaben pro Halbjahr + Digitalzugang inkl. MwSt., zzgl. 8,40 € Versand (D) 2 Hefte digital 0,00 € danach 99,40 € für 7 Ausgaben pro Halbjahr im Digitalzugang inkl. MwSt., Im Abo Im Digital-Abo Abo testen Digital-Abo testen Sie haben ein Abonnement? Anmelden Teilen Teilen Whatsapp Mailen Überschrift Artikel-Infos Autor Gregor Thüsing Gregor Thüsing wurde 1971 geboren und ist seit 2004 Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherung der Universität Bonn. Er studierte Rechtswissenschaften in Köln. Er war Sachverständiger in der Ausschussanhörung des Deutschen Bundestags zum Gruppenantrag zur Reform des § 218 StGB und ist Mitglied des Deutschen Ethikrats. Auch interessant Plus Heft 4/2024 S. 34-37 Prostitution in Deutschland: Die Rechtsstaatsillusion Von Elke Mack Plus Heft 2/2024 S. 6 In der Pflicht Von Michael Germann Plus Heft 11/2024 S. 1 Wirtschaftsnobelpreis: Lang leben die Institutionen Von Hilde Naurath
Gregor Thüsing Gregor Thüsing wurde 1971 geboren und ist seit 2004 Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherung der Universität Bonn. Er studierte Rechtswissenschaften in Köln. Er war Sachverständiger in der Ausschussanhörung des Deutschen Bundestags zum Gruppenantrag zur Reform des § 218 StGB und ist Mitglied des Deutschen Ethikrats.