„Mit dem II. Vatikanischen Konzil ist jene Zeit endgültig vorbei, da sich gewisse Kanonisten weigerten, den theologischen Aspekt der von ihnen vertretenen Disziplinen oder der von ihnen angewandten Gesetze in Betracht zu ziehen.“ Und: „Heute ist eine Theologie des Rechtes notwendig, die all das aufnimmt, was die göttliche Offenbarung über das Geheimnis der Kirche aussagt. (…) Die vom Konzil vollendete Arbeit fordert eine Theologie des Rechts, die die bereits vom Konzil selbst angefangene Anstrengung nicht nur vertiefen, sondern vervollkommnen soll“, erklärte Papst Paul VI., in einer Ansprache vom 17. September 1973 an die Teilnehmer des II. Kongresses für Kanonisches Recht in Mailand (Archiv für Katholisches Kirchenrecht [AfkKR] 142 [1973], 463– 471, 464 und 470). Diese klaren Worte machen deutlich, dass mit dem Zweiten Vatikanischen Konzil eine kopernikanische Wende der kirchenrechtlichen Disziplin verbunden ist. Wie ist es zu diesem grundlegend neuen Verständnis des Kirchenrechts gekommen?
Positivismus und Kasuistik vor dem Konzil
Im Zuge der Aufklärung und der herrschenden Naturrechtslehre waren die Kirchen herausgefordert, ihre Existenzberechtigung zu verteidigen. Die katholische Kirche löste diese Aufgabe durch das Konzept der „Societas perfecta“ (vollkommene Gesellschaft): Wie der Staat so ist auch die katholische Kirche eine vollkommene Gesellschaft, der absolute Unabhängigkeit und Freiheit von jedweder staatlichen oder weltlichen Einflussnahme zukommt. Das führte im kirchlichen Denken und Leben zu einer zunehmenden Selbstzufriedenheit und Selbstgenügsamkeit, die nur noch rein innerkirchliche Fragestellungen reflektierte. Der Bezug zu und die Auseinandersetzung mit Welt und Gesellschaft geriet immer mehr aus dem Blick.
So war in dieser Zeit auch die Kirchenrechtswissenschaft wie die Theologie insgesamt von einem ausgeprägten Positivismus gekennzeichnet. Statt grundsätzliche Fragen nach dem Selbstverständnis der jeweiligen theologischen Disziplin in den Blick zu nehmen, widmete sich die wissenschaftliche Arbeit mehr oder weniger wichtigen und lebensrelevanten Detailfragen der theologischen Einzeldisziplinen – mit verheerenden Folgen. Speziell im Fach Kirchenrecht sind hier zu nennen: die ausschließlich naturrechtliche Begründung seiner Existenz mit dem Standardargument „ubi societas, ibi ius“ (wo eine Gesellschaft ist, dort bildet sich auch Recht) und die rein buchstabengetreue und kasuistische Interpretation und Anwendung der Rechtsnormen. Ein solcher Umgang mit Recht muss früher oder später zu Unbehagen und Unzufriedenheit führen, die sich je nach Ausmaß der Stimmung in den verschiedenen Formen des Vorwurfs der Verrechtlichung des (kirchlichen) Lebens, der Ablehnung der rechtlichen Bestimmungen bis hin zu einer rechtsfeindlichen Grundeinstellung zum Ausdruck bringen.
Recht als eine Dimension im Mysterium der Kirche
Es ist deshalb nicht verwunderlich, dass auch auf dem Zweiten Vatikanischen Konzil „bei einer Intervention in der Konzilsaula das Wort vom ‚Juridismus‘ [fiel], der als Hauptmakel der vorkonziliaren Kirche erschien“ (Antonio Maria Rouco-Varela, Theologische Grundlegung des Kirchenrechts – Neue Perspektiven, in: AfkKR 172 [2003] 23–37, 30). Um sich von diesem Makel zu befreien, wurde auf dem Konzil ganz gezielt jede rechtliche Formulierung vermieden. Diese Vermeidungsstrategie ging so weit, dass „selbst Texte, denen juridische Ausdrucksweise zur besseren Verständlichkeit für die nachfolgenden Generationen gut angestanden hätte, eher in schwammigen, pastoralen, ja ambivalenten Formulierungen abgefasst wurden“ (Knut Walf, Kanonistische Grundlagenfragen zwischen Codex und Codex, in: Bulletin der Europäischen Gesellschaft für Katholische Theologie, Heft Nr. 2/1992, 78–98, 83 f.).
Um den ausgeprägten Juridismus der Vorkonzilszeit zu überwinden, wäre es sinnvoll und sogar notwendig gewesen, auf dem Konzil grundsätzlich über Wesen und Aufgabe von Recht in der Kirche nachzudenken. Doch das Desinteresse und die Abneigung gegenüber Kirchenrecht waren zu groß sowie die Vorstellungen über Sinn und Zweck des Kirchenrechts zu verschieden, als dass diese anstehende Grundsatzdebatte in Angriff genommen wurde.
Stattdessen waren die Konzilsväter von Anfang bis Ende darum bemüht, jeglichen Anschein eines Juridismus dadurch zu vermeiden, dass sie ihre Anliegen und Beschlüsse möglichst ohne Verwendung von kirchenrechtlichen Begriffen rein pastoral formulierten. Isoliert betrachtet kann diese Vorgehensweise als eine klare kirchenrechtliche Absage im Umfeld von Glaubensfragen verstanden werden. Im Gesamtzusammenhang der Konzilstexte interpretiert handelt es sich dabei jedoch gerade nicht um eine solche kirchenrechtliche Absage an sich, sondern um eine Absage an jede Konzeption, in der Kirchenrecht ein der Kirche von außen zukommendes notwendiges Regulativ des Gemeinschaftslebens ist. Auch wenn jede kirchenrechtliche Begrifflichkeit fehlt, so ist dennoch die konziliare Lehre über die Kirche durchzogen von der Glaubensüberzeugung, dass zum Mysterium der Kirche auch die rechtliche Dimension dazugehört – und zwar wesentlich.
Als Paradebeispiel dafür ist die Umschreibung der Kirche als „eine einzige komplexe Wirklichkeit“ von menschlicher und göttlicher, irdischer und himmlischer sowie sichtbarer und unsichtbarer Gemeinschaft in der Kirchenkonstitution „Lumen gentium“ [LG], Nr. 8, zu nennen. Denn dieses Selbstverständnis der katholischen Kirche als „eine einzige komplexe Wirklichkeit“ macht deutlich, dass kirchliche Rechtsnormen zwar der sichtbaren Seite der Kirche zuzurechnen sind, dabei aber zugleich in Beziehung stehen zur unsichtbaren Seite der Kirche. Wegen dieser unlösbaren Verbindung von sichtbar und unsichtbar kann die Rechtsordnung in der Kirche das Gemeinschaftsleben nicht so regeln, als wäre die Kirche eine rein sichtbare, menschliche, profanen Zwecken dienende Gemeinschaft. Sie muss vielmehr dieser komplexen Gesamtwirklichkeit der Kirche Rechnung tragen und ist somit selbst als Moment dieser komplexen Gesamtwirklichkeit zu verstehen (vgl. Helmuth Pree, Bemerkungen zum Normenbegriff des CIC/1983, in: Österreichisches Archiv für Kirchenrecht 35 [1985], 25–61, 29).
Die ehemals rein rational-naturrechtlich ausgeprägte Disziplin des Kirchenrechts ist damit auf dem Konzil zu einer ekklesiologisch verankerten Disziplin vertieft worden. Dies bedeutet zugleich eine grundlegend neue Ausrichtung der Fachwissenschaft Kirchenrecht. Erste deutliche Frucht dieser Neuausrichtung ist die Ausgestaltung des Codex Iuris Canonici (CIC) von 1983 als ein kirchliches Gesetzbuch, das nicht einfach nur rechtliche Normierungen vorlegt, sondern diese vielmehr aus theologischen Grunddaten herleitet, wie die zahlreichen theologischen Leitsätze zu Beginn zentraler Gesetzesabschnitte belegen.
So werden beispielsweise in Canon (c.) 330 CIC/1983 die rechtlichen Bestimmungen über den Papst und das Bischofskollegium mit folgendem theologischen Vorwort eingeleitet: „Wie nach der Weisung des Herrn der heilige Petrus und die übrigen Apostel ein einziges Kollegium bilden, so sind in gleicher Weise der Papst als Nachfolger des Petrus und die Bischöfe als Nachfolger der Apostel untereinander verbunden.“
Als weiteres Beispiel kann die theologische Präambel des Eherechts in c.1055 §1 CIC/1983 dienen: „Der Ehebund, durch den Mann und Frau unter sich die Gemeinschaft des ganzen Lebens begründen, welche durch ihre natürliche Eigenart auf das Wohl der Ehegatten und auf die Zeugung und die Erziehung von Nachkommenschaft hingeordnet ist, wurde zwischen Getauften von Christus dem Herrn zur Würde eines Sakramentes erhoben.“
Die theologischen Grundlagen des Rechts und die rechtlichen Dimensionen des Glaubens
Jedenfalls ist im CIC/1983 klar „das ‚theologische Prinzip‘ gegenüber dem juristischen in den Vordergrund getreten“ (Ludger Müller, „Theologisierung“ des Kirchenrechts?, in: AfkKR 160 [1991] 441– 463, 441). Um es mit den treffenden Worten von Papst Johannes Paul II. bei der Promulgation des kirchlichen Gesetzbuches von 1983 zu sagen: „Ja, dieser neue Codex kann gewissermaßen als ein großes Bemühen aufgefasst werden, eben diese Lehre, nämlich die konziliare Ekklesiologie, in die kanonistische Sprache zu übersetzen. Auch wenn es unmöglich ist, das in der Lehre des Konzils beschriebene Bild der Kirche erschöpfend in die kanonistische Sprache zu übertragen, so muss doch der Codex sich immer auf dieses Bild wie auf ein vorrangiges Beispiel beziehen, dessen Züge er soweit wie möglich gemäß seiner Natur ausdrücken muss“ (Apostolische Konstitution „Sacrae disciplinae leges“ vom 25. Januar 1983, lat.-dt., in: CIC/1983, IX-XXVII, XIX).
In dieser Übersetzung der konziliaren Ekklesiologie in die kanonistische Sprache wird die „Krönung“ des Konzils gesehen, die seinerzeit 1959 Papst Johannes XXIII. bei der Ankündigung des Zweiten Vatikanischen Konzils in Aussicht gestellt hatte, als er davon sprach, dass auch eine den Erkenntnissen des Konzils entsprechende Reform des Kirchenrechts erfolgen werde, mit der die Arbeit des Konzils „gekrönt“ werden solle (vgl. Acta Apostolicae Sedis 51 [1959] 65–69, 68 f.). Doch wie ist diese „Krönung“ zu verstehen – als einmaliges statisches Ereignis, das mit der Abfassung des CIC/1983 erfolgt und damit abgeschlossen ist oder als dynamisches Ereignis, das mit der Abfassung des CIC begonnen hat und bleibender Auftrag für die Auslegung und Anwendung des CIC sowie für das Weiterschreiben des CIC ist?
Hierarchie- oder Communio-Ekklesiologie als Grundlage?
Seit dem Konzil gehört zum kirchenrechtlichen Denken, Forschen und Handeln die zweifache Blickrichtung sowohl auf die theologischen Grundlagen des Rechts als auch auf die rechtlichen Dimensionen der Offenbarung und des Glaubens. Dementsprechend sind in kirchenrechtlicher Perspektive stets zwei Fragerichtungen einzunehmen: Gibt es erstens neue theologische Erkenntnisse, die rechtserheblich sind und deshalb eine entsprechende kirchenrechtliche Umsetzung verlangen? Und zweitens: Welches theologische Anliegen steht hinter einer konkreten Rechtsnorm, kommt es durch die Rechtsnorm hinreichend zum Tragen oder muss die Rechtsnorm im Interesse der (neuen Erkenntnisse der) Theologie verändert werden?
Die jeweilige Antwort auf diese Fragen kann sehr unterschiedlich ausfallen – je nachdem, welche Ekklesiologie als hermeneutischer Schlüssel zugrunde gelegt wird, und je nachdem, wie die Aussage Papst Johannes Pauls II. bei der Promulgation des CIC/1983 verstanden wird, wonach das kirchliche Gesetzbuch von 1983 das „letzte Dokument des Konzils“ ist (Ansprache an die Bischöfe beim Kurs zur Einführung in den Codex Iuris Canonici am 21. November 1983 [lat. Übers.], in: Periodica de re morali liturgica canonica 72 [1983], 557–560, 558).
Der hermeneutische Schlüssel ergibt sich aus der Beantwortung der Frage, welches ekklesiologische Grundanliegen das Zweite Vatikanische Konzil verfolgt hat. Seit jeher behaupten die einen, dass es eine Communio-Ekklesiologie ist, die anderen dagegen, dass es eine Hierarchie-Ekklesiologie ist, und beide Richtungen meinen auf entsprechende Konzilsbelege verweisen zu können. „Die Frage, die gestellt werden muss, lautet: was ist die Grundlage von was? Ist die Hierarchie Grundlage der Gemeinschaft, so dass Gemeinschaft aus der Verbundenheit mit der Hierarchie und damit aus einem Rechtsverhältnis besteht? Oder ist die Gemeinschaft Grundlage der Hierarchie, so dass Hierarchie in der Gemeinschaft eine Funktion erfüllt: sie steht in ihrem Dienst. Diese Alternative ist kein akademisches Problem. Im einen Fall steht die Hierarchie über allem, im anderen bildet sie einen Teil des Ganzen“ (Elmar Klinger, Die dogmatische Konstitution über die Kirche „Lumen gentium“, in: Franz Xaver Bischof und Stephan Leimgruber [Hg.], Vierzig Jahre II. Vatikanum. Zur Wirkungsgeschichte der Konzilstexte, Würzburg 2004, 74 –97, 89).
Indem die Rechtsnormen im CIC von den einen in der Hermeneutik einer Hierarchie-Ekklesiologie, von den anderen in der Hermeneutik einer Communio-Ekklesiologie gelesen werden, führt dies zu grundsätzlich verschiedenen Rechtsauslegungen und dementsprechend Rechtsauffassungen. Bei dieser hermeneutischen Schlüsselentscheidung gilt es allerdings zu bedenken, was die Intention der Konzilsväter mit den so unterschiedlichen, ja teilweise sich widersprechenden Texten war.
„Krönung“ als statisches oder dynamisches Ereignis?
Es spricht einiges dafür, dass das Konzil „in einer Zeit epochalen Umbruchs widerstrebende Anliegen gelten lässt, statt sie in ein Kirchenbild zu pressen, das so (noch) nicht von allen mitgetragen werden kann! Völlige Unentschiedenheit bedeutet dies freilich keineswegs. Der überwältigenden Mehrheit der Konzilsväter schwebte nicht eine zentralistisch geleitete Weltkirche vor, die durch einige ,Communio-Elemente‘ ein etwas erfreulicheres Gesicht erhält. Vielmehr wollte sie die auf das Papsttum fixierten Aussagen des Ersten Vatikanums (das wegen des Ausbruchs des deutsch-französischen Krieges vertagt werden musste und sich nicht mit einem bereits vorbereiteten umfassenden Text über die Kirche befassen konnte!) einbetten in ein Gesamtkonzept von Kirche. Der von der Kurie vorgelegte Text über die Kirche strotze nur so von ‚Triumphalismus, Juridismus und Klerikalismus‘, hatte der Bischof von Brügge, de Smedt, im Namen vieler Konzilsväter kritisiert. Nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil ist kein theologisches Lexikon mehr denkbar, in dem sich, wie noch nach dem Ersten, unter Laie der Eintrag findet: ,s. Clerus‘!“ (Bernd-Jochen Hilberath, Zum Verhältnis von Ortskirchen und Weltkirche nach dem II. Vatikanum, in: Albert Franz [Hg.], Was ist heute noch katholisch?, Freiburg 2001, 36– 49, 41).
Neben dieser ekklesiologischen Hermeneutik ist eine zweite Vorentscheidung für das kirchenrechtliche Denken und Handeln maßgeblich: Wer ist Interpretationsrahmen für wen? Das Konzil für den CIC oder umgekehrt der CIC für das Konzil? Auch hier werden zwei unterschiedliche Auffassungen vertreten. Berufen sich die einen auf die päpstliche Aussage, dass „der Codex sich immer auf dieses (…) in der Lehre des Konzils beschriebene Bild der Kirche (…) wie auf ein vorrangiges Beispiel beziehen“ muss, so die anderen auf die päpstliche Redeweise vom CIC als „letztes Dokument des Konzils“.
Die letztgenannte Position ist erst vor einigen Jahren aufgekommen und wird bisher nur von einer Minderheit innerhalb der Kirchenrechtswissenschaft vertreten. Sie fordert, dass mit Inkrafttreten des CIC/1983 nicht die kirchlichen Rechtsnormen im Licht des Konzils, sondern umgekehrt das Konzil im Licht des kirchlichen Gesetzbuches zu interpretieren ist.
Denn für sie steht fest: In der Apostolischen Konstitution zur Promulgation des CIC hat Johannes Paul II. erklärt: „Der Codex trage nach seiner Entstehung wie nach seinem Inhalt den Geist des Konzils in sich. Dies ist eine Feststellung, kein Wunsch. Als unerlässliches Instrument zur Wahrung der notwendigen Ordnung im persönlichen und sozialen Leben wie auch für die Tätigkeit der Kirche selbst entspreche der CIC vollkommen dem Wesen der Kirche, wie es vor allem das Lehramt des Zweiten Vatikanischen Konzils allgemein und besonders in seinen ekklesiologischen Lehren dargestellt hat. Der CIC könne als große Anstrengung verstanden werden, die konziliare Ekklesiologie in die kanonistische Sprache zu übersetzen.
Zwar könne eine solche Übertragung nicht vollkommen sein. Dennoch müsse sich der CIC auf dieses Kirchenbild wie auf ein vorrangiges Beispiel beziehen und dessen Grundzüge soweit wie möglich entsprechend seiner Natur ausdrücken. Auch damit wird nicht gesagt, der Codex gilt nur, wenn er mit dem Konzil übereinstimmt. Der Konzilsbezug wird als sachliche Notwendigkeit gesehen. Dass ihr angemessen entsprochen wurde, ist vorausgesetzt und unterliegt im Übrigen dem Urteil des Papstes. (…) Für den Gesetzgeber ist der Codex eine wichtige Autorität für die Anwendung des Konzils. Ob der CIC seinen Zweck als Instrument zur Vervollkommnung der Kirche im Geist des Konzils erreiche, so Papst Johannes Paul II., hänge zu einem guten Teil von der Befolgung der Gesetze ab“ (Norbert Lüdecke und Georg Bier, Das römisch-katholische Kirchenrecht. Eine Einführung, Stuttgart 2012, 38 f.).
Die Bedeutung der Auslegung und Anwendung von Gesetzen
Die Verfechter dieser Position sind anzufragen, wie die päpstliche Aussage vom konziliaren Kirchenbild als vorrangiges Beispiel für den CIC verstanden wird. Die Autoren zitieren sie lediglich, lassen sie dann aber unkommentiert stehen und beziehen sie nicht in ihre Argumentation ein. Genau sie müsste aber ja widerlegt werden. Schließlich wird das Gegenteil behauptet: Nicht das Konzil beziehungsweise die Konzilstexte sind das vorrangige Beispiel für den CIC beziehungsweise die rechtlichen Bestimmungen im CIC, sondern umgekehrt der CIC (und seine Texte) für das Konzil (und seine Texte).
Darüber hinaus ist zwar der Feststellung zuzustimmen, dass die Aussage vom Konzilsbezug nicht bedeutet, der Codex würde nur gelten, wenn er mit dem Konzil übereinstimmt. Natürlich gründet die Geltungskraft der Rechtsnormen in deren rechtmäßiger Promulgation durch den Gesetzgeber. Das ist klar und selbstverständlich und wird von niemandem bestritten. Doch ist die Existenz der Gesetzesnormen nur das eine, das andere ist deren Auslegung und Anwendung, ohne die die Gesetzesnormen keine Entfaltungskraft erlangen können. Diese zweite Seite der gesetzlichen Medaille wird in der genannten Position nicht thematisiert.
Zu erklären und transparent zu machen, nach welchen Kriterien die geltenden Gesetze ausgelegt und angewendet werden, ist aber unerlässlich. Wie aus den hier zitierten und vielen anderen Ansprachen der Päpste hervorgeht, haben die Auslegung und Anwendung der Rechtsnormen des CIC/1983 so zu erfolgen, dass sie Bezug nehmen auf das konziliare Kirchenbild als vorrangiges Beispiel: Das konziliare Kirchenbild ist der Kontext der kirchlichen Gesetze des CIC, der bei allen kirchlichen Gesetzen heranzuziehen ist.
Das gilt insbesondere dann, wenn das Verständnis kirchlicher Gesetze „zweifelhaft und dunkel bleibt“ – wie es in der Interpretationsregel für die kirchlichen Gesetze in c.17 CIC heißt. In solchen Fällen – so c.17 weiter – ist „auf Zweck und Umstände des Gesetzes und auf die Absicht des Gesetzgebers (…) zurückzugreifen“. Um Zweck, Umstände und Absicht des Gesetzgebers bei der Auslegung und Anwendung der kirchlichen Gesetze adäquat zu berücksichtigen, ist auch – nicht allein, aber eben auch – auf die Konzilstexte Bezug zu nehmen.
Schließlich sind die Vertreter der kritisierten Verhältnisbestimmung von Konzil und CIC auch anzufragen, wie sie so selbstverständlich die Aussage treffen können, dass dem Konzilsbezug im CIC „angemessen entsprochen wurde, ist vorausgesetzt und unterliegt im Übrigen dem Urteil des Papstes“. Wo steht das? Wer hat die „Angemessenheit“ dieser Entsprechung wann und nach welchen Kriterien festgestellt? Und warum sollte eine solche Beurteilung nur dem Papst vorbehalten sein?
Kein Schlusspunkt des konziliaren Entwicklungsprozesses
Aufgrund dieser und weiterer Anfragen an die neuerdings entwickelte Theorie vom CIC als Interpretationsrahmen für das Konzil ist es nicht verwunderlich, dass die Mehrheit der Kirchenrechtler und Kirchenrechtlerinnen die gegenteilige Auffassung vertritt, den CIC im Licht des Konzils und seiner Ekklesiologie auszulegen und anzuwenden. In pointierter Weise ausgedrückt lautet die Hauptargumentation hier, dass man „den Codex nicht insofern als das letzte Dokument des Konzils verstehen“ darf, „dass er einen Schlusspunkt bildete, dass er den Entwicklungsprozess beendete, der sich bei diesem Konzil besonders dicht und sichtbar vollzog. Einmal mehr ist vor der Gefahr zu warnen, kirchenrechtliche Normen als Quintessenz theologischer Erkenntnis zu verstehen und als Verbriefung eines in Besitz genommenen und unveräußerlichen Ertrages. Das Aggiornamento, vielleicht im Deutschen als der Aufholprozess des kirchlichen Denkens zu bezeichnen, ist noch lange nicht erreicht“ (Klaus Lüdicke, Nicht das letzte Dokument des Zweiten Vatikanischen Konzils, in: Arnold Angenendt und Herbert Vorgrimler [Hg.], Sie wandern von Kraft zu Kraft. Aufbrüche – Wege – Begegnungen, Kevelaer 1993, 167–179, 167 f.).
Deshalb ist das Zweite Vatikanische Konzil der maßgebliche Interpretationsrahmen für die kirchlichen Rechtsnormen. In diesem Sinn hat Johannes Paul II. nicht nur vom Codex als „letztem Dokument des Konzils“ gesprochen, sondern auch davon, dass die Kenntnis des Rechts, wie es im CIC enthalten ist, „ein ständiges, wissenschaftliches, gründliches Studium voraus (setzt), das sich nicht darauf beschränkt, die eventuellen Änderungen gegenüber dem früheren Recht festzustellen oder die rein wörtliche beziehungsweise philologische Bedeutung zu bestimmen, sondern das imstande ist, auch die ‚mens legislatoris‘ (Absicht des Gesetzgebers) und die ‚ratio legis‘ (Sinn des Gesetzes) zu berücksichtigen, so dass es (…) eine Gesamtschau gibt, die (…) den Geist des neuen Rechtes ergründen lässt. Darum handelt es sich wesentlich: Der Codex ist ein neues Recht und wird ursprünglich in der Sicht des Zweiten Vatikanischen Konzils bewertet, dem er sich völlig anpassen wollte“ (Johannes Paul II., Ansprache an den Dekan und die Mitglieder der Sacra Romana Rota zur Eröffnung des neuen Gerichtsjahres am 26. Januar 1984, in: AfkKR 153 [1984] 130–136, 133).