Das Präsidium des Synodalen Weges von Deutscher Bischofskonferenz (DBK) und Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) hat in einer Sitzung am 6. März 2023 entschieden, dass bei der Synodalversammlung die namentliche Abstimmung Vorrang vor der geheimen Abstimmung hat. Damit reagiert das Präsidium auf einen Beschluss der DBK bei ihrer Frühjahrsvollversammlung (27.2. – 2.3.2023) in Dresden, „an das Präsidium des Synodalen Weges den Antrag zu stellen, es möge für die kommende Vollversammlung des Synodalen Weges feststellen, dass bei gleichzeitigen Anträgen nach geheimer Abstimmung nach Art. 11. Abs. 4 der Satzung und nach namentlicher Abstimmung nach § 6 Abs. 6 Geschäftsordnung der Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang vor dem Antrag auf namentliche Abstimmung hat.“
Das Präsidium des Synodalen Weges hat dies dem DBK-Vorsitzenden Bischof Georg Bätzing am 7. März 2023 in einem Brief mitgeteilt (AZ: PA SW 42017/23). Mitglieder des Präsidiums sind Bätzing selbst sowie die ZdK-Präsidentin Irme Stetter-Karp als Präsidenten sowie der Osnabrücker Bischof Franz-Josef Bode und Thomas Söding als Vizepräsidenten. Unterschrieben ist der Brief von Bode und Stetter-Karp.
Das vierseitige Schreiben, das der Redaktion vorliegt, liefert eine ausführliche Begründung für die Bevorzugung einer namentlichen Abstimmung. Unter anderem heißt es in dem Brief: „Alle Mitglieder haben gleiches Rederecht. Zur Wahrhaftigkeit von Synodalität gehört dann neben der Bereitschaft zuzuhören umgekehrt aber auch, dass man sich mit der eigenen Meinung nicht versteckt. Mitglieder der Synodalversammlung nehmen nicht als Privatpersonen teil, sondern repräsentieren auf eigene Weise verschiedene Aspekte der Kirche in Deutschland (…) aufgrund ihrer öffentlichen Funktion in der Kirche (…). Insofern gehört zur Synodalität wesentlich die Offenheit voreinander in der Versammlung und nach außen.“ Das Schreiben weist außerdem darauf hin, dass auch die Bischöfe beim Zweiten Vatikanischen Konzil stets namentlich abgestimmt hätten.
Seit der zurückliegenden 4. Vollversammlung des Synodalen Weges schwelt eine Diskussion über das Abstimmungsverfahren. Nachdem dort der Grundtext „Leben in gelingenden Beziehungen“ in geheimer Abstimmung die nötige Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Bischöfe verfehlt hatte, hatte die „Interpretationskommission“ des Synodalen Weges für die weiteren Abstimmungen empfohlen, dass Anträge auf namentliche Abstimmung Vorrang vor Anträgen auf geheime Abstimmung hätten. Die folgenden Abstimmungen erfolgten dann jeweils namentlich, da weitere Anträge auf geheime Abstimmung stets erfolglos blieben.
Die Kirchenrechtler Georg Bier (Freiburg) und Martin Rehak (Würzburg) hatten diese Vorgehensweise zuletzt als „verfehlte Auslegung und Anwendung“ (Rehak) bzw. „unhaltbare Einschätzung der Rechtslage“ (Bier) bezeichnet. In Art. 11. Abs. 4 der Satzung des Synodalen Weges heißt es: „Grundsätzlich erfolgen Abstimmungen öffentlich. Davon ausgenommen sind Personalentscheidungen sowie Abstimmungen, die auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern der Synodalversammlung geheim erfolgen können.“ In § 6 Abs. 6 der Geschäftsordnung ist zu lesen: „Über Sachanträge kann auf Antrag namentlich abgestimmt werden, unbeschadet eines möglichen Antrags auf geheime Abstimmung.“ Für Martin Rehak ist das Wort „unbeschadet“ rechtsprachlich so zu verstehen: „Ohne dass von der in Bezug genommenen Regelung – hier Art. 11 Abs. 4 S. 2 Satzung – irgendwelche Abstriche gemacht werden (...).“ Der Brief des Synodalpräsidiums hält jedoch daran fest, dass der Ausdruck im Sinne von „ungeachtet" oder „trotz" zu lesen sei.
Der Brief äußert sich außerdem zum Umgang mit Enthaltungen. Wie bislang sollen Enthaltungen als nicht-abgegebene Stimmen gewerten werden, was es leichter macht, das erforderliche Quorum von zwei Dritteln der Bischöfe zu erreichen.