Zur Kritik des Vatikan am Synodalen Rat Keine Gefahr für das Bischofsamt

Die Etablierung eines Synodalen Rates, wie ihn der Synodale Weg vorsieht, ist für den Vatikan ein rotes Tuch. Entsprechend werden die römischen Interventionen schärfer. Doch dass vom Synodalen Rat eine Gefahr für die Leitungskompetenzen des Bischofsamtes und der Bischofskonferenz ausgehen könnte, beruht auf einem Missverständnis.

Die deutschen Bischöfe im Fuldaer Dom
© Harald Oppitz/KNA

Aus der Römischen Kurie sind kürzlich, insbesondere in dem Schreiben der Kardinäle Pietro Parolin (Staatssekretariat), Luis Ladaria (Dikasterium für die Glaubenslehre) und Marc Ouellet (Dikasterium für die Bischöfe) vom 16.01.2023, sehr gezielt zur Vorsicht mahnende Signale im Hinblick auf die Einrichtung eines Synodalen Rates gesendet worden. Einige Stimmen sehen in diesem Schreiben ein klares Verbot der Einrichtung des in der vierten Synodalversammlung mit großer Mehrheit der Synodalen und der abstimmenden Bischöfe beschlossenen Synodalen Rates auf der Ebene der Deutschen Bischofskonferenz. Das gilt es auf der Grundlage der einschlägigen Texte einmal zu überprüfen. Anlass dafür bietet der Wortlaut des Schreibens der drei Kardinäle, der hinsichtlich des darin ausgesprochenen Verdikts eines Synodalen Rates von einem „Schein“ eines Sorgen begründenden Sachverhalts ausgeht und darauf seine Schlussfolgerungen stützt.

Dabei geht es um die Frage, wie zwei auf den ersten Blick nur begrenzt kompatible Anliegen wirksam und praktikabel verwirklicht werden: auf der einen Seite eine stärkere und nachhaltigere Einbindung der Laien in den Entscheidungsprozess der nach geltendem kanonischem Recht hierzu berufenen Entscheidungsträger, und auf der anderen Seite eine Wahrung der diesen Entscheidungsträgern, in erster Linie den Ortsbischöfen, nach geltendem Recht zustehenden Entscheidungsbefugnisse.

Ersteres ist das erklärte Ziel sowohl von Papst Franziskus – zuletzt nochmals eindrücklich bekräftigt in seiner Ansprache vom 18.02.2023 vor den in Rom versammelten Vorsitzenden und Referenten der Laienkommissionen der Bischofskonferenzen – als auch des Synodalen Weges im Rahmen der von dessen Forum I vorbereiteten Beschlüsse der Synodalversammlung. In diesem Punkt besteht daher Einigkeit. Diese ist nicht dadurch getrübt, dass der Papst kürzlich noch einmal allgemeine Vorbehalte hinsichtlich der Zusammensetzung und der Art des Zustandekommens der Beschlüsse des Synodalen Weges geäußert hat. Diese Kritik betrifft nicht den Inhalt der gefassten Beschlüsse.

Das zweite ist das erklärte Ziel der drei Kurienkardinäle, die sich unter Berufung auf reformkritische Stimmen vornehmlich aus Deutschland mit ihren Sorgen und Bedenken zu den Beschlüssen des Synodalen Weges und insbesondere zu dem von der Synodalversammlung beschlossenen Synodalen Rat (vgl. den Handlungstext „Synodalität nachhaltig stärken: Ein Synodaler Rat für die katholische Kirche in Deutschland“) geäußert haben. Das Schreiben der drei Kurienkardinäle hat Papst Franziskus in forma specifica approbiert. Das erhöht die Dringlichkeit, einen Weg zu finden, auf dem die beiden von Papst Franziskus bestätigten Ziele möglichst kongruent verwirklicht werden können.

Kein absolutistischer Herrscher

Alle Beteiligten an dieser Diskussion sind sich einig, dass sowohl die einschlägigen Texte des Zweiten Vatikanischen Konzils, insbesondere der Kirchenkonstitution "Lumen Gentium", als auch der Codex Iuris Canonici (CIC) von 1983 den Grundsatz der Letztentscheidungsbefugnis der Bischöfe festgeschrieben haben. Ob und inwieweit dieses Verständnis auch im dritten Jahrtausend ohne Abstriche Bestand hat oder ohne Aufgabe von unaufgebbaren Strukturprinzipien katholischer Ekklesiologie weiterentwickelt und insoweit auch geändert werden kann, ist ein Diskussionsthema innerhalb des wissenschaftlich-theologischen Diskurses.
Der Bischof ist eben auf der Grundlage der Konzilstexte und im Zeichen der Synodalität kein absolutistischer Herrscher über seine Diözese. Das ändert aber nichts daran, dass der Brief der drei Kardinäle mit höchster Autorität für die gegenwärtige Diskussion nochmals klar festgehalten hat: Das traditionelle Verständnis des Bischofs als Letztentscheider in seiner Diözese und im Rahmen der Bischofskonferenz auch in deren Handlungsräumen wird jedenfalls derzeit nicht angetastet. Auf dieser Basis und mit dieser Begrenzung kann sich die synodale Mitwirkung der Laien an Entscheidungsprozessen der Kirche auch jetzt schon weiter entwickeln, wie dies etwa in Lateinamerika vor dem Hintergrund eines weniger statischen Kirchenverständnisses bereits viel früher und viel stärker geschehen ist als dies in Europa der Fall war.

Vor diesem Hintergrund ist zunächst spezifisch auszuloten, was der Brief der von Parolin, Ladaria und Ouellet genau besagt. Darin wird zu Anfang noch einmal an die ohne konkreten Absender veröffentlichte, nachträglich von Papst Franziskus dem Staatssekretariat zugeschriebene Erklärung des Heiligen Stuhls vom 21.07.2022 erinnert, nach der der Synodale Weg „nicht befugt (ist), die Bischöfe und die Gläubigen zur Annahme neuer Formen der Leitung und neuer Ausrichtungen der Lehre und der Moral zu verpflichten“, was „eine Verletzung der kirchlichen Gemeinschaft und eine Bedrohung der Einheit der Kirche“ darstellen würde.

Diese Erklärung macht sich der Brief der drei Kardinäle ausdrücklich zu eigen. Betrachtet man die Erklärung vom 21.07.2022 genauer, so wird klar, dass es eine Warnung vor einer Entwicklung darstellt, die in der Erklärung selbst noch nicht als real existierend beschrieben wird. Der Aspekt der neuen Ausrichtung der Lehre und der Moral kann hier vernachlässigt werden, denn er zielt auf Beschlussvorschläge anderer Foren des Synodalen Weges. Im Hinblick auf das Forum I geht es um die Frage neuer Formen der Leitung. Der Nachsatz verdeutlicht, dass nicht etwa jeder Verstärkung synodaler Beteiligungsrechte eine Absage erteilt werden soll, sondern dass es um solche Änderungen geht, die „eine Verletzung der kirchlichen Gemeinschaft und eine Bedrohung der Einheit der Kirche“ darstellen würden (konditional). Das kann im Grunde nur eine massive Beeinträchtigung der Entscheidungshoheit der Bischöfe sein.

Das zeigt sich auch daran, dass genau dies in der außerhalb des Synodalen Weges geführten Diskussion in Deutschland von Fundamentalkritikern des Synodalen Weges zur Abwehr angestrebter Reformen immer wieder unter Berufung auf eine unterstellte überschießende Reformagenda behauptet wird. Es wäre naiv anzunehmen, dass die konditional formulierten Vorbehalte aus Rom ohne jeglichen Bezug zu der in Deutschland wahrnehmbaren Polemik gegen den Synodalen Weg erfolgen würden. Die Philippika, die Kardinal Ouellet beim Ad-limina-Besuch der deutschen Bischöfe im November 2022 gehalten hat, unterstreicht das mit ihren zahlreichen Bezugnahmen auf nicht näher genannte Stimmen aus Deutschland, denn die dort wiedergegebenen Äußerungen sind in der deutschen Diskussion nur aus dem Lager der Fundmentalkritiker des Synodalen Weges bekannt.

Auch das Schreiben der drei Kardinäle bleibt demgegenüber bei der Beschreibung dessen, was abgelehnt wird, mit Recht beim Konditional und führt ergänzend aus: „Der Synodale Rat würde dann eine neue Leitungsstruktur der Kirche in Deutschland bilden, die … sich über die Autorität der Deutschen Bischofskonferenz zu stellen und diese faktisch zu ersetzen scheint.“

Der Schein trügt

Deutlicher kann man kaum machen, dass es hier um den Ausdruck einer Sorge oder Befürchtung handelt, die dann zu einem Einschreiten des Heiligen Stuhls führen würde, wenn sich der vorstehend beschriebene Schein bestätigen würde. Auf der Basis dieser Überlegungen erfolgt dann im Brief vom 16.01.2023 die „Klarstellung“, „dass weder der Synodale Weg noch ein von ihm eingesetztes Organ noch eine Bischofskonferenz die Kompetenz haben, den ‚Synodalen Rat‘ auf nationaler, diözesaner oder pfarrlicher Ebene einzurichten“. Das zugrundeliegende Szenario ist aber nicht real. Der in dem Schreiben beschriebene Schein trügt.
Vom Synodalen Rat, wie er mit dem Handlungstext beschlossen ist, geht mit Sicherheit keine Gefahr für das Bischofsamt oder die Bischofskonferenz aus. Das hat Bischof Georg Bätzing als Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz sehr schnell in seiner Pressemitteilung vom 23.01.2023 klargestellt. Dazu weist er mit Recht auf die Schlüsselvorschrift des § 11 Abs. 5 der Satzung des Synodalen Weges hin, die in dem Beschluss des Synodalen Weges über die Errichtung des Synodalen Rates ausdrücklich als Grenze der Befugnisse des Synodalen Rates in Bezug genommen worden ist.
Dort heißt es wörtlich: „Beschlüsse der Synodalversammlung entfalten von sich aus keine Rechtswirkung. Die Vollmacht der Bischofskonferenz und der einzelnen Diözesanbischöfe, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit Rechtsnormen zu erlassen und ihr Lehramt auszuüben, bleibt durch die Beschlüsse unberührt.“

An welcher Stelle hat der synodale Dialog versagt?

Damit macht diese Bestimmung unmissverständlich klar, dass der Synodale Rat unter keinen Umständen in der Lage oder auch nur geeignet wäre, „sich über die Autorität der Bischofskonferenz zu stellen oder diese faktisch zu ersetzen“. Wenn der Brief der drei Kurienkardinäle daher hieraus nur die – völlig unbestrittene – Konsequenz zieht, dass die anfragenden deutschen Bischöfe nicht verpflichtet sind, an einem in demselben Beschluss des Synodalen Weges beschlossenen Ständigen Ausschuss mitzuwirken, aber ansonsten weiter auf den möglichen Schein einer Gefährdung des Bischofsamts pocht, so drängt sich die Frage auf: An welcher Stelle hat der synodale Dialog zwischen dem Heiligen Stuhl und den deutschen Bischöfen hier versagt?

Bei aller Unterschiedlichkeit im Verständnis dessen, was Synodalität bedeutet, besteht doch über einige Grundelemente Einigkeit: Erforderlich ist einerseits ein respektvolles Zuhören und Verstehen-Wollen des Dialogpartners, andererseits aber auch ein deutliches Erklären und Begründen der eigenen Position, damit der Dialogpartner von seiner abweichenden Grundposition aus eine gute Möglichkeit erhält, vom Zuhören zum Verstehen zu gelangen. Das hat hier offensichtlich nicht funktioniert.

Deutlicher als in der Satzung des Synodalen Weges kann man eigentlich nicht sagen, dass die Beschlüsse des Synodalen Weges die Entscheidungsbefugnisse eines Bischofs nicht einschränken. Derartige Beschlüsse sind aus kirchenrechtlicher Sicht – wie dies in der deutschen Diskussion verschiedentlich gesagt wurde – ein rechtliches Nullum. Das bedeutet nicht, dass der ganze Synodale Weg und seine Beschlüsse keinerlei Bedeutung hätten. Die dort entwickelten Gedanken können für „das pilgernde Volk Gottes in Deutschland“ sehr wohl Leuchten auf dem Pilgerweg zu einer sich mit Augenmaß reformierenden Kirche sein.
Das erkennen auch die Kurienkardinäle an, indem sie – wie schon vorher viele Stimmen aus Rom – die Hoffnung ausdrücken, dass die Überlegungen des Synodalen Weges „in die universale Synode zur Synodalität einfließen“ können. Das ändert aber nichts daran, dass diese Überlegungen und die Beschlüsse, die auf dieser Grundlage unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten in Deutschland gefasst werden, keine Rechtswirkungen entfalten. Sie stellen daher keine reale Gefahr für die Stellung und die Leitungsmacht der deutschen Bischöfe dar.

Nichts anderes kann dann – erst recht – für ein vom Synodalen Weg vorgeschlagenes Gremium – den Synodalen Rat – gelten, dessen Beschlüsse ausweislich des verabschiedeten Beschlusstextes „dieselbe rechtliche Wirkung wie die Beschlüsse der Synodalversammlung“ haben sollen.

Ein denkbarer Grund für die Missverständnisse hinsichtlich der Beschlüsse des Synodalen Weges mögen kulturelle Verständnisunterschiede sein. Beschlüsse des Synodalen Weges werden nicht als Empfehlung an die Bischofskonferenz formuliert, sondern als Entscheidungen. Das ändert ihren rechtlichen Charakter nicht, sondern verdeutlicht nur, dass diese Beschlüsse das Ergebnis eines ausführlichen mehrstufigen Beratungs- und Entscheidungsprozesses sind. In dessen Verlauf werden Entwurfstexte in langen Debatten in den vorbereitenden Foren erarbeitet, unter Beteiligung aller interessierten Mitglieder der Synodalversammlung in Hearings vor der Verabschiedung im Plenum hinterfragt und nach zwischenzeitlicher erneuter Überarbeitung durch die Foren in zwei Lesungen im Plenum verabschiedet.
Es mag dem gerade im Ausland oft mit Argwohn betrachteten „typisch deutschen“ Hang zur Gründlichkeit und Genauigkeit zuzuschreiben sein, dass mit den Beschlussvorlagen möglichst sorgfältige, wissenschaftlich abgesicherte und spezifische synodale Erfahrungen der Vergangenheit mit einbeziehende Beschlussvorlagen präsentiert werden.

Nichts davon hat etwas damit zu tun, wie es um die rechtliche Verbindlichkeit der Beschlüsse der Synodalversammlung bestellt ist. Hier gilt uneingeschränkt die Satzung des Synodalen Weges und damit deren oben zitierter § 11 Abs. 5, der nach dem Beschluss über den Synodalen Rat ausdrücklich auch für diesen anwendbar ist.

Ein so konstituierter Synodaler Rat führt somit nicht zu einer Schwächung des Amts der beteiligten Bischöfe, sondern im Sinne der von Papst Franziskus jüngst in der Konferenz der Laienkommissionen der Bischofskonferenzen geforderten „integralen Ekklesiologie“ durch den fortgesetzten Dialog zwischen den verschiedenen Teilen des Gottesvolks in den beteiligten Teilkirchen zu einer Stärkung der Bischöfe, die ihre Entscheidungen auf einer breiteren und lebensnäheren Entscheidungsgrundlage treffen können.

Vertieftes Verständnis von Synodalität

Auf der Grundlage des Beschlusses des Synodalen Weges zum Synodalen Rat wird derzeit von der Deutschen Bischofskonferenz, dem ZdK und der fünften Synodalversammlung ein Synodaler Ausschuss gebildet, dessen primäre Aufgabe die Errichtung eines Synodalen Rates ist. Dieser Ausschuss ist in dem Schreiben der drei Kurienkardinäle nicht erwähnt. Dennoch ist vorsorglich zu klären, ob er womöglich vom Sinn des Schreibens miterfasst ist.

Die vorstehend zum Synodalen Rat angestellten Erwägungen führen schnell zu dem Ergebnis, dass der Synodale Ausschuss allenfalls insoweit mit gemeint sein kann, als für ihn die Sorge um eine mögliche Beschränkung der bischöflichen Entscheidungsbefugnis zutreffen würde. Das ist aber ausweislich seiner im Beschluss der dritten Synodalversammlung detailliert beschriebenen Aufgabenstellung nicht der Fall.

Der Beschlusstext nennt neben der Vorbereitung der Einrichtung eines Synodalen Rates als Aufgaben des Synodalen Ausschusses die Aufgaben der Evaluation der Beschlüsse der Synodalversammlung, die Weiterentwicklung der Initiativen, die auf dem Synodalen Weg beraten, aber nicht zur Beschlussfassung in der Synodalversammlung gelangt sind, die Verständigung über den Begriff der Synodalität und die Vorbereitungen für die Umsetzung dieses zu erarbeitenden Synodalitätsverständnisses.

Es ist offensichtlich, dass nichts davon auch nur annähernd die Gefahr begründet, in die Leitungshoheit der Bischöfe einzugreifen. Daher ist es nur folgerichtig, dass der Antwortbrief aus Rom die Frage der fünf deutschen Bischöfe, ob sie an dem Synodalen Ausschuss teilnehmen dürfen, nicht verneint.
Im Sinne einer anzustrebenden Konvergenz der unterschiedlichen Auffassungen über den richtigen Weg zur Erreichung der beiden Ziele „Verstärkung der Stellung der Laien in Entscheidungsprozessen der katholischen Kirche“ und „Beibehaltung der Leitungs- und Letztentscheidungskompetenz der Bischöfe“ eröffnet der geplante Ständige Ausschusses vielmehr zusätzliche Möglichkeiten, weltkirchliche Erkenntnisse und Erfahrungen mit einzubeziehen. Dazu gehören zum einen die auf weltkirchlicher Ebene im Rahmen der von Papst Franziskus initiierten Weltsynode zum Thema Synodalität schon gewonnenen und bis deren Abschluss im Oktober 2024 noch zu gewinnenden Erkenntnisse.

Schon die Ergebnisse des Treffens der europäischen Vertreter im Rahmen der kontinentalen Phase in Prag Anfang Februar dieses Jahres haben gezeigt, dass eine Vertiefung des Verständnisses von Synodalität von ganz verschiedenen Ausgangspositionen her möglich und notwendig ist. Das wird sich auch auf die finale Ausgestaltung des Synodalen Rates auswirken, wie dies in der Aufgabenstellung des Synodalen Ausschusses in dem verabschiedeten Beschlusstext ausdrücklich vorgesehen ist.

Zum anderen sollte auf dem Weg dorthin eine weitere Annäherung der unterschiedlichen Standpunkte möglich sein, wenn ein „weiterführender und vertiefender“ Dialog, den das Schreiben der drei Kurienkardinäle ausdrücklich in Aussicht stellt, in einer synodalen Weise des Zuhörens, Erklärens und Verstehen-Wollens geführt wird.

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