Synodaler AusschussLernprozess Synodalität

Im November soll sich der Synodale Ausschuss konstituieren. Kürzlich äußerte Bischof Rudolf Vorderholzer erneute Kritik an dem Gremium und bestritt dessen Legitimität. Damit verkennt er allerdings grundlegend den Charakter dieses Ausschusses.

Fünfte Synodalversammlung in Frankfurt
© Synodaler Weg/Maximilian von Lachner

Der Synodale Ausschuss, der in der vierten Vollversammlung des Synodalen Weges am 10. September 2022 mit überwältigender Mehrheit (92,78 Prozent aller Delegierten; 87,76 Prozent der Bischöfe) beschlossen wurde, ist als Fortsetzung des Weges der katholischen Kirche in Deutschland zu einem vertieften Verständnis von synodaler Kirche konzipiert. Ziel ist es, zwischen einer rückwärtsgewandten „restitutio“ und einer umstürzlerischen „reformatio“ auf dem Boden des Zweiten Vatikanischen Konzils einen Weg der „renovatio“, der Erneuerung der katholischen Kirche, zu gehen (vgl. zu dieser Unterscheidung Bischof Bertram Meier). Vertreter des Episkopats, die bereit sind, ihre Führungsrolle in dem längst noch nicht abgeschlossenen Prozess des Aggiornamento der katholischen Kirche im Geist des Konzils wahrzunehmen, arbeiten auf Augenhöhe mit gewählten katholischen Vertretern unserer Gesellschaft zusammen. Diese leisten einen unverzichtbaren Beitrag dazu, dass die Kirche ihren Sendungsauftrag unter den heutigen gesellschaftlichen Bedingungen bestmöglich erfüllen kann.

Dieses Modell, das mit dem Synodalen Weg eingeführt worden ist, soll mit dem Synodalen Ausschuss fortgesetzt werden. Dieser soll die Errichtung eines Synodalen Rates vorbereiten, der dem Kirchenrecht entspricht und synodale Entscheidungsprozesse langfristig sichert. Zugleich soll er auf dem Synodalen Weg begonnene Reformüberlegungen weiterführen. Gegen den vorgesehenen Synodalen Rat und den ihn vorbereitenden Ausschuss hat sich Widerstand geregt, der aus einer dezidiert reformkritischen Perspektive gespeist wird: Schon bei dem Ad-limina-Besuch der deutschen Bischöfe in Rom im November 2022 äußerten Vertreter der Kurie scharfe Kritik am Synodalen Weg mit Argumenten, die in der vielschichtigen deutschen Diskussion bis dahin nur aus einer manifest reformfeindlichen Ecke des Meinungsspektrums zu hören waren.
Diese einseitige Wahrnehmung des Synodalen Weges zeigte sich dann auch in einem Schreiben vom 16. Januar 2023, das die Kurienkardinäle Luis Ladaria und Marc Ouellet zusammen mit dem Präfekten des Staatssekretariats, Pietro Parolin, an den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz (DBK), richteten. Darin ist die Errichtung eines Synodalen Rates verboten worden, der die kirchenrechtlich, insbesondere im CIC verbrieften Entscheidungsbefugnisse der Bischöfe aufhebt. Begründet wurde dieses sogar von Papst Franziskus spezifisch approbierte Verbot damit, dass die Gründung eines Synodalen Rates die Stellung des Bischofs auszuhöhlen und seine Autorität faktisch außer Kraft zu setzen scheine. Die leicht zu klärende Frage, ob dieser Schein zutrifft oder trügt, wurde nie gestellt, Erklärungen dazu beim Ad-limina Besuch nicht wahrgenommen. Tatsächlich wird eine solche Leitungsstruktur mit dem Synodalen Rat, wie er in dem Beschluss des Synodalen Weges konzipiert ist, sicher nicht geschaffen. Denn dessen Beschlüsse entfalten nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Beschlusses über die Errichtung eines Synodalen Rats keine Rechtswirkung. Sie wirken faktisch als Empfehlungen für die Beschlussfassung der Bischöfe und respektieren damit ausdrücklich deren Letztentscheidungsrecht.

Was verboten wird, wird gar nicht geplant

Plakativ gesagt: Was der Heilige Stuhl verboten hat, wird in Deutschland nicht geplant, und was in Deutschland geplant ist, hat der Heilige Stuhl nicht verboten. Dass die Frage nicht längst vor dem Schreiben der Kurienkardinäle geklärt worden ist, beweist massive Kommunikationsstörungen zwischen den deutschen Bischöfen und dem Vatikan. Thomas Söding, Mitglied des Präsidiums des Synodalen Weges, sieht hierin sogar eine grundlegende Vertrauenskrise. Es liegt nahe, dieses mangelnde Vertrauen auch auf höchst widersprüchliche Signale aus Deutschland zurückzuführen, insbesondere auf polarisierende Schreckensmeldungen über Abweichungen von der katholischen Lehre bis hin zu Schisma-Fantasien.

Bedenken gegen die Bildung eines Synodalen Ausschusses mit seinen „Überbrückungsaufgaben“ werden in dem Schreiben der Kurienkardinäle vom Januar nicht erhoben. Es antwortet auf die Frage der fünf deutschen Diözesanbischöfen Hanke, Meier, Oster, Voderholzer und Erzbischof Woelki – der Wortlaut dieser Anfrage wird von den Autoren in der ansonsten öffentlich geführten Diskussion darüber bis heute geheim gehalten –, ob sie verpflichtet seien, an dem Synodalen Ausschuss teilzunehmen, oder ob ihnen dies verboten sei. Die klare Antwort lautet, dass sie nicht verpflichtet seien, daran teilzunehmen. Darüber hinaus gibt das Schreiben keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Mitwirkung an diesem Ausschuss untersagungswürdig wäre.

Dennoch gibt sich etwa der Regensburger Bischof Rudolf Voderholzer, ein profilierter Gegner der Reformbestrebungen des Synodalen Weges, damit nicht zufrieden und bestreitet in einem Brief vom 05. April 2023 an die Präsidenten des Synodalen Weges (mit Kopie an alle deutschen Bischöfe) die Legitimität dieses Ausschusses ohne die Grundlage eines förmlichen Beschlusses der DBK. Damit verkennt er allerdings grundlegend den Charakter dieses Ausschusses. Der Synodale Weg ist ein korporativer Zusammenschluss von Bischöfen und sonstigen Mitgliedern des Volkes Gottes (Laien, Priestern und Ordensleuten) in Deutschland, der von der DBK und dem ZdK initiiert worden ist. Er ist kein Gremium, das auf einer kirchenrechtlichen Grundlage errichtet ist. In einer freien Gesellschaft, in der das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit gilt (Art. 9 GG.), können selbstverständlich zwei Organisationen gemeinsam eine dritte gründen – wie dies auch mit dem Synodalen Weg geschehen ist – und dieser eigene Rechte zugestehen.

Fazit: Der Synodale Ausschuss ist ein auf der Grundlage der im Grundgesetz verbrieften Vereinigungsfreiheit durch die Vollversammlung des Synodalen Weges rechtmäßig gegründetes Gremium, das aus den 27 Diözesanbischöfen, 27 vom ZdK gewählten und 20 von der Vollversammlung des Synodalen Weges gewählten Mitgliedern zusammengesetzt wird. Die Mitgliedschaft in ihm ist freiwillig. Von einigen Diözesanbischöfen steht eine Erklärung noch aus, ob sie sich beteiligen wollen. Beschlüsse des Synodalen Ausschusses bedürfen zur Umsetzung jeglicher Veränderungen in den Diözesen entsprechender Gesetzgebungs- oder Verwaltungsakte der Amtsträger nach den dafür geltenden kirchenrechtlichen Vorschriften.

Prozess der Annäherung

Ein wesentliches Projekt des Synodalen Ausschusses, der sich im November 2023 konstituieren soll, ist die Weiterbearbeitung des in der fünften Synodalversammlung des Synodalen Weges an ihn verwiesenen Handlungstextes "Gemeinsam beraten und entscheiden". Dieser Handlungstext war in der zweiten Vollversammlung des Synodalen Weges am 01. Oktober 2021 in 1. Lesung mit über 82 Prozent Zustimmung angenommen worden. Der Text war von Anfang an von dem Bestreben gekennzeichnet, im Rahmen des geltenden Kirchenrechts einen Weg aufzuzeigen, wie in den überwiegend noch stark monarchisch geprägten hierarchischen Entscheidungsabläufen der Diözesen und Pfarreien die effektive Beteiligung der (haupt- und ehrenamtlichen) Laien verstärkt werden könnte. Damit soll ein wesentliches Anliegen von Papst Franziskus verwirklicht werden, der seit dem Beginn seines Pontifikats auf allen Ebenen der Kirche eine stärkere synodale Einbindung der Laien in die Entscheidungsabläufe der Kirche gefordert hatte und dies auf weltkirchlicher Ebene immer stärker umsetzt, zuletzt durch die Zulassung von 80 Laien (Männern und Frauen) als stimmberechtigte Mitglieder der im Rahmen der Weltsynode stattfindenden Synode in Rom.

Inhaltlich soll dies durch die Bildung von Gremien – den Synodalen Räten – bewirkt werden, in denen die gewählten Laien und die leitenden Amtsträger (Bischöfe beziehungsweise Pfarrer) wesentliche Dinge gemeinsam beraten und in einem gemeinsamen Entscheidungsbildungsprozess zu übereinstimmenden Ergebnissen gelangen. Verstärkt werden soll dieser Prozess durch eine Selbstbindung des Bischofs oder Pfarrers an eine von dem Bischof zu erlassende Ordnung, auf deren Grundlage die Leitungsperson und die Laien (sowie die Kleriker in nicht-leitenden Funktionen) über eine gemeinsame Beratung zu einer gemeinsamen Entscheidung gelangen sollen. Für den Ausnahmefall, dass die gemeinsame Beratung und Entwicklung von Lösungen für anstehende Aufgaben nicht zu einem gemeinsamen Ergebnis führen sollte, sind Konfliktlösungsmechanismen vorgesehen, die den kirchenrechtlich gebotenen Entscheidungsmechanismen Rechnung tragen.

Ob und wie dieses Ziel mit dem zur 2. Lesung eingebrachten Entwurf erreicht werden könne, wurde während der fünften Vollversammlung am 10. März 2023 sehr kontrovers diskutiert. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Änderungsanträge, die zu Beginn der Versammlung in die Beratung eingeführt wurden, insbesondere jener zwei Änderungsanträge, die von der Antragskommission des Forums I zur Annahme vorgeschlagen worden sind. Dazu gehört außer einer Ergänzung der Einleitung (Antrag der Forumsvorsitzenden Bischof Franz-Josef Overbeck und Claudia Lücking-Michel) auch die in der Frühjahrsvollversammlung der DBK besprochene Serie von Änderungen, die der Speyerer Bischof Karl-Heinz Wiesemann in einem Änderungsantrag zusammengefasst hat.

Der erste Änderungsantrag verdeutlicht noch einmal, dass es bei diesem Handlungstext um den Prozess der Annäherung an eine zukunftsfähige synodale Arbeitsweise auf Bistums- und Pfarreiebene geht. Die Änderungsanträge aus der Bischofskonferenz dienen darüber hinaus dazu, auch den Schein einer Entmachtung der Bischöfe und Pfarrer durch die Einrichtung synodaler Räte zu beseitigen. Dazu gehört die ausdrückliche Betonung, dass synodale Gremien die im Kirchenrecht festgelegte Autorität der sakramentalen Amtsträger nicht außer Kraft setzen können.

Das wird fortgeführt in einer Klarstellung hinsichtlich der im Handlungstext vorgesehenen freiwilligen Selbstbindung der Bischöfe oder der Pfarrer, die selbstverständlich nicht pauschal alle Beschlüsse des synodalen Gremiums umfassen kann. Zu einer Selbstbindung hinsichtlich einer begrenzten und nach Gegenstand und Verfahren definierten Art von Entscheidungen kann sich ein Bischof oder Pfarrer hingegen ohne Aufgabe seiner Leitungsverantwortung freiwillig verpflichten. Das bezieht sich zunächst einmal auf die Verfahren zur Entscheidungsfindung. Es ist nur legitim, dass ein Bischof, in dessen Händen die Festlegung des Verfahrens für die synodale Zusammenarbeit in seinem Bistum liegt, sich dann auch selbst an dieses Verfahren halten muss.
An welche Art von Beschlüssen der Bischof oder der Pfarrer sich dann in welchem Umfang selbst bindet, ist wiederum etwas, was im Rahmen der entsprechenden vom Diözesanbischof unter Mitwirkung der dazu berufenen synodalen Gremien zu erlassenden Ordnung festgelegt werden soll. Auch hierfür gilt, dass die Bestimmungen des geltenden Kirchenrechts einzuhalten sind.  Einer sinnvollen Eingrenzung der Themen, die gemeinsam beraten und entschieden werden sollen, dient auch der Vorschlag, diese in einer Bistumssatzung näher zu beschreiben.

Annahmefähig

Selbst unter Berücksichtigung dieser Änderungsvorschläge, die dem Ziel dienten, die notwendige Zweidrittelmehrheit der Bischöfe für diese Vorlage zu ermöglichen, war die Annahme des Textes ausweislich der Diskussionsbeiträge von Bischöfen wie weiteren Synodalen in der 5. Synodalversammlung keineswegs gesichert. Einigen ging die Relativierung der monarchischen Entscheidungsstrukturen zu weit, anderen nicht weit genug. Wegen dieser Unsicherheiten von zwei Seiten erfolgte letztlich die Verweisung der Entscheidung über diesen Handlungstext in den Synodalen Ausschuss.
Der so konkretisierte Handlungstext ist aus pastoraler und rechtlicher Sicht annahmefähig. Vereinzelte externe Kritik an dem zum Schluss vorgelegten Konzept beruft sich entweder noch auf die von falschen Voraussetzungen ausgehenden vatikanischen Vorbehalte oder auf eine vermeintlich notwendige Beibehaltung des monarchischen Leitungsbildes, das Papst Franziskus mit seiner Stärkung der Synodalität bei der Entscheidungsfindung gerade überwinden wollte.
Zwar sind wir alle – wie auch die Weltsynode spätestens in ihrer unlängst abgeschlossenen kontinentalen Phase gezeigt hat – im Hinblick auf die Idealform synodalen Handelns noch Lernende. Es gibt auch noch keine absolute Definition dessen, was Synodalität ist – wenn es sie angesichts der vielfältigen Lebensumstände, unter denen synodales Handeln angezeigt oder gar geboten ist, je geben wird.

Was es aber geben kann, und was von engagierten Laien „an der Basis“ immer wieder gefordert wird, ist eine synodale Haltung der am Entscheidungsprozess Beteiligten. Wesentliche Elemente einer synodalen Haltung haben sich in der weltweiten Debatte schon herauskristallisiert. Diese können ohne Weiteres in das bestehende hierarchische System eingepflanzt werden: das Hören im Sinne eines „Einander-aufmerksam-Zuhörens“, das respektvolle Ernst-Nehmen des Gesprächspartners, das sachliche Reflektieren und Abwägen des Gehörten, das Ins-Gebet-Nehmen des Gehörten vor einer eigenen Meinungsäußerung, die sachliche Äußerung der eigenen Reaktion auf das Gehörte, der gemeinsame Versuch, aus dem wechselseitig Aufgenommenen eine Synthese zu bilden, die Bereitschaft, das ursprünglich angezielte Ergebnis des Plans oder den Weges dorthin zu überdenken und gegebenenfalls anzupassen, um zu einer Lösung zu gelangen, die von allen Beteiligten mitgetragen werden kann.

Das Vollbild einer solchen synodalen Entscheidungsbildung bietet sich natürlich nur in wesentlichen Entscheidungsfragen, nicht in Routinefragen des diözesanen oder pfarrlichen Alltags an. Je stärker aber das Bewusstsein des synodalen Umgangs miteinander wächst, umso mehr wird dieser synodale Umgang zu einer Grundhaltung der Entscheidungsträger. Das überwindet das enge Denken in Zuständigkeiten und Kompetenzen. Entsprechende Aufbrüche sieht man schon in verschiedenen Bistümern und Pfarreien in Deutschland. Es gibt aber auch Bistümer und Pfarreien, an denen diese Entwicklung bisher relativ spurlos vorbeigegangen ist. Ein Blick in die Weltkirche – geschärft durch die Ergebnisse der kontinentalen Phase der Weltsynode – zeigt, dass auch hier bedeutende Ungleichzeitigkeiten bestehen. Insoweit könnte die lateinamerikanische Entwicklung, die auch Papst Franziskus vertraut ist, ein Beispiel dafür abgeben, wie wenig es wirklich darauf ankommt, ob der Bischof oder Pfarrer letztlich die gemeinsame Entscheidung alleine unterzeichnet, solange der Weg dorthin in einem synodalen Miteinander zurückgelegt worden ist. Das sollte auf beiden Seiten des Meinungsspektrums zur Umsetzung von Synodalität in der katholischen Kirche für eine gewisse Entspannung sorgen.

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