Lehramt (lat. »magisterium«) bezeichnet im katholisch-theologischen Sprachgebrauch die rechtlich gefaßte Befähigung der kirchlichen Leitungsinstanz zur Weiterbezeugung der Selbstoffenbarung Gottes in Jesus Christus. Die zugrunde liegende theologische Überzeugung besagt: Weil die Kirche die endgültige und unüberholbare Selbstbezeugung Gottes unverfälscht zu hüten und weiterzugeben hat, kann sie als ganze aus der von der Gnade Gottes geschenkten und erschlossenen Wahrheit nicht herausfallen. Biblische Grundlagen sind einerseits die Zeugnisse über Gegenwart und Wirken des Heiligen Geistes, anderseits die hervorgehobene Rolle der Zwölf und Apostel (Apostolizität der Kirche). Sorge um die Identität der kirchlichen Lehre zeichnet sich schon in den Pastoralbriefen des NT ab. Sie hatte weitere institutionelle Festlegungen zur Folge (Regula fidei; biblischer Kanon; Amt des Bischofs; Successio apostolica; Synoden). Die Ausbildung einer wissenschaftlichen Theologie in der Zeit der Scholastik führt zu einem Konkurrenzdenken von wissenschaftlicher Theologie und päpstlichem Entscheidungsanspruch, das vom letzteren für sich entschieden wurde.
Mit der Reformation des 16. Jh. werden Glaubens- und Lehrkompetenz aller Glaubenden deutlicher ins Bewußtsein gehoben. Die Fragen nach dem Glaubenssinn aller Getauften und nach der Rezeption können auch im katholischen Bereich nicht völlig zum Verstummen gebracht werden, obwohl die Entwicklung in der römisch-katholischen Kirche auf die dogmatische Formulierung der höchsten, universal verbindlichen Lehrkompetenz des Papstes (I. Vaticanum) zuläuft. Trotz der Ausgleichsbemühungen des II. Vaticanums versuchen die Autoritäten des römischen Lehramts ihre Kompetenzen auszuweiten und mit Strafandrohungen (besonders 1983 und 1990) Unterwerfung zu fordern. Sie unterscheiden zwischen authentischen, definitiven (also jeden Dialog beendenden) und unfehlbaren Urteilen bzw. Maßnahmen des Lehramts. Zu den unfehlbaren Äußerungen: Dogma. Bei nicht dogmatisch definierten, aber »authentischen« (Unterwerfung fordernden) Lehräußerungen können der Lehrautorität Irrtümer unterlaufen und sind ihr faktisch Irrtümer unterlaufen. Sie hat faktisch auch nicht selten zur vermeintlichen Wahrung der eigentlichen »Glaubenssubstanz« unangemessen hart und ungerecht, d. h. unmoralisch, gehandelt. Da es Aufgabe des Lehramts ist, nicht nur sachlich richtig zu entscheiden, sondern auch um eine größtmögliche Wirksamkeit seiner Entscheidungen und Weisungen bemüht zu sein, hat es nicht das Recht, sich auf seine bloße formale Autorität zu berufen; es hat dem hörenden Gegenüber seine Lehre und Entscheidungen argumentativ zu begründen und nachzuweisen, inwiefern diese in einer Beziehung zum göttlichen Heil des Menschen stehen. Da es bei seinen Entscheidungen keinerlei neue Offenbarung des Heiligen Geistes erhält, hat es dem hörenden Gegenüber verständlich zu machen, wie es seine Einsichten aus der Ganzheit des in der Kirche lebendigen Glaubens an die Offenbarung Gottes gewonnen hat. Da seit dem Konzil von Trient eine immer größere Ausweitung in der Produktion von Enzykliken, Instruktionen usw. zu beobachten ist, läßt sich nicht verheimlichen, daß sich das kirchliche Lehramt. angesichts des unbestreitbaren theologischen Pluralismus auswählend instrumentell einer bestimmten Theologie bedient. Es ist das Recht des hörenden Gegenübers des Lehramts, Aufschluß über die Gründe einer solchen Auswahl zu fordern.