Religionsfreiheit, die Freiheit eines Menschen, sich nach seinem eigenen Gewissen zu einer oder zu keiner Religion zu bekennen, auch in der Lebensführung, und dieses Bekenntnis zu »äußern«, dies jedoch mit der Einschränkung, daß andern dadurch kein Schaden entsteht. Die Religionsfreiheit gehört zu den Menschenrechten und erstreckt sich nicht nur auf Individuen, sondern auch auf Religionsgemeinschaften und religionslose Gruppierungen. Sie steht in keinem Zusammenhang mit der Frage nach der Wahrheit oder Falschheit einer Religion oder Weltanschauung. Die Anerkennung der Religionsfreiheit bahnte sich erst mit dem Augsburger Religionsfrieden 1555 und der Betonung der Gewissensentscheidung beim Glauben in der reformatorischen Theologie an. In der römisch-katholischen Kirche wurde die Religionsfreiheit, seit das Christentum Staatsreligion wurde (380), bis zur Säkularisation weder erkannt noch respektiert, im Gegenteil. Im 19. Jh. bekannten sich Verfassungen europäischer Staaten mit konfessionell gemischter Bevölkerung zur Religionsfreiheit, während sich die Päpste Gregor XVI. 1832, Pius IX. 1864, Leo XIII. 1885 und Pius XII. 1953 gegen die Religionsfreiheit äußerten. Bis und mit Pius XII. vertrat das kath. Lehramt die Auffassung, das Thema der Religionsfreiheit sei notwendigerweise mit der Wahrheitsfrage verbunden und die Wahrheit habe den Primat vor der Freiheit. Erst seit Johannes XXIII. (»Pacem in terris« 1963) und dem II. Vaticanum akzeptiert die katholische Kirchenleitung die Religionsfreiheit. Sie wird als Freiheit von jedem Zwang in religiösen Dingen verstanden (DH 2); ihre Grenzen ergeben sich durch die öffentliche Ordnung (DH 7); alle Religionsgemeinschaften haben gleiche Rechte, keine Religionsgemeinschaft darf unlautere Werbung betreiben (DH 4). Die theologische Begründung wird im Appell Jesu und seiner Jünger an die Freiheit der Menschen gesehen (DH 9, 11). Rechtlich und sachlich kann die Religionsfreiheit als umfassender Begriff für Glaubens-, Gewissens-, Bekenntnis- und Kultusfreiheit verstanden werden. Zu ihr gehören nach heutigem kirchenrechtlichem Verständnis auch das Recht, die Religion zu wechseln, und die Freiheit, den Glauben aufzugeben und an Gottesdiensten und Riten nicht teilzunehmen. In der Fortentwicklung der Weltzivilisation wird die Aufnahme der Religionsfreiheit in die »Allgemeine Erklärung der Menschenrechte « (Art. 18) der Vereinten Nationen von 1948 wegweisend sein.