Wenn es um die Frage geht, woran sich die Kinder- und Jugendhilfe orientieren soll, ist das Kindeswohl der wichtigste pädagogische Begriff. Er ist die zentrale juristische Norm und der wichtigste Bezugspunkt im Bereich des Kindschafts- und Familienrechts. Nach § 1627 BGB haben die Eltern die elterliche Sorge „zum Wohl des Kindes“ auszuüben. Allerdings handelt es sich bei dem Begriff Kindeswohl um einen sog. unbestimmten Rechtsbegriff. Das bedeutet, dass gesetzlich nicht definiert ist, was unter Kindeswohl zu verstehen ist und es daher im Einzelfall der Auslegung bedarf.