Jede medizinische Maßnahme, die in die körperliche Unversehrtheit eingreift, erfüllt den objektiven Tatbestand der Körperverletzung. Sie ist nur dann gerechtfertigt, wenn vorab eine wirksame Einwilligung des Patienten vorliegt. Was aber ist zu tun, wenn Patienten nicht mehr in der Lage sind, Behandlungsansätze zu verstehen oder ihren Willen klar auszudrücken, etwa aufgrund von Demenz oder einer Behinderung? Martin Haupt führt eine Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie und lehrt als Professor an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf.
Von Martin Haupt