„Feindschaft, Tod und Vernichtung den Terroristen!“ - Das darf nicht gelten! Kein Mensch, auch kein Terrorist ist vogelfrei! Vielmehr sind auch Terroristen Ebenbilder Gottes und bleiben es, was auch immer sie getan haben mögen. In säkulare Sprache übersetzt heißt das, dass Terroristen Träger der unverwirkbaren Menschwürde sind. Damit sind der Behandlung, die sie erfahren dürfen, absolute Grenzen gezogen, über die der Rechtsstaat sich nur zum Preis der Selbstaufgabe hinwegsetzen kann. Nur eine Gesellschaft, die sich ethisch an die Achtung der Menschenwürde aller gebunden weiß, kann im Kampf gegen Terrorismus bestehen, ohne sich selbst aufzugeben. Nur so wird verhindert, dass den Terroristen immer neuer Nachwuchs in die Arme getrieben wird. Der Kampf gegen den Terrorismus ist in erster Linie kein sicherheitstechnisches, sondern ein ethisches Problem.
Zehn Jahre nach dem „11. September“
Das ist jedenfalls die Kernbotschaft des neuen Wortes der deutschen katholischen Bischöfe, das diese am Vorabend des 10. Jahrestages der Anschläge von New York und Washington veröffentlicht haben, datiert mit 5. September1. Damit knüpft die Deutsche Bischofskonferenz an ihr grundlegendes Wort aus dem Jahr 2000 an. Unter dem programmatischen Titel „Gerechter Friede“ legten sie einen friedensethischen Entwurf vor, der richtungsweisend für eine Politik des Friedens in der Zeit nach dem Kalten Krieg war. Die gesamte Politik solle an dem Ziel der Gewaltüberwindung ausgerichtet werden. Ein faszinierender und mutiger Entwurf für eine Welt, in der Krieg und Gewalt aus ihren Gräben wiedererstehen. Allerdings ist Terrorismus in „Gerechter Frieden“ kein Thema. Keiner ahnte damals, dass binnen Jahresfrist am 11. September die friedenspolitische Welt über Nacht eine andere sein würde.
Jetzt stellen sich die Bischöfe der Herausforderung des Terrorismus. In diesem zeitlichen Abstand zeigt sich schon eine gewisse Eigenart kirchlicher Äußerungen: Die Kirche sieht ihre Aufgabe weniger darin, sich mit einem eigenen elaborierten Konzept einer Anti-Terrorismus-Politik in die Debatte konkurrierender politischer Ideen zu begeben, als vielmehr im Blick auf die Debatte eine Art ethischen „Kompass“, wie sie es nennen, an die Hand zu geben, um die Debatte im Fahrwasser der Legitimität zu halten.
Im Fokus der Überlegungen der Bischöfe steht das Recht: An welchen Maßstäben muss sich die Entwicklung des innerstaatlichen Rechts und auch des Völkerrechts ausrichten, damit sie Sicherheit gewähren können, ohne die Freiheit aufzuheben? Im Kampf gegen den Terrorismus darf nichts erlaubt sein, was den Grundsinn von freiheitlicher Rechtstaatlichkeit untergräbt. Letzter Leitstern muss immer der Achtungsanspruch der Würde jedes einzelnen sein.
Dabei scheuen sich die Bischöfe nicht davor, auch „heiße Eisen“ anzufassen, wie das Luftsicherheitsgesetz oder das Problem der Folter. Es geht ihnen aber weniger um normative Endprodukte, sondern um den Geist, den eine legitime Terrorabwehr prägen muss. Daher beginnen sie ihre Reflexionen, indem sie in die Fundamente kirchlicher Friedensethik einführen. Vor diesem Hintergrund wird das Verhältnis von Frieden und Sicherheit grundlegend justiert. Damit ist der Rahmen abgesteckt, innerhalb dessen konkrete Herausforderungen adäquat reflektiert werden können.
Der fundamentalethische Teil des Papiers bringt die Parameter des Paradigmas „Gerechter Friede“ in Erinnerung: Friedensethik setzt nicht erst an, wenn es um die Legitimität von Gewalt geht, sondern will weit im Vorfeld Politik darauf verpflichten, die grundlegenden Ursachen von Gewalt zu überwinden. Auch ist darauf zu achten, dass dort, wo Gewaltanwendung unvermeidlich geworden ist, zu ihr nicht in einer Weise Zuflucht gesucht wird, die neue Teufelskreise von Gewalteruptionen einleitet. Das gilt auch für den Terrorismus. Was sind seine tiefergehenden Ursachen? Wie kann er abgewehrt werden, ohne die Entfremdung zwischen dem Westen und der islamischen Welt zu vertiefen?
Freiheit und Sicherheit im Rechsstaat
Geht es dem Westen wirklich um den Schutz der Menschenrechte vor Terroranschlägen, dann muss der Abwehrkampf gegen den Terrorismus mit dem Einsatz für Menschenrechte in anderen Weltgegenden einhergehen. Internationale Solidarität in der Wahrnehmung von Schutzverantwortung für Menschen in anderen Staaten, die Opfer schwerster und massenhafter Verletzungen fundamentaler Rechte zu werden drohen, ist nur die andere Seite der legitimen Terrorbekämpfung. Dies gilt sowohl für die präventive Überwindung gewaltträchtiger Verhältnisse als auch im äußersten Fall für ein militärisches Eingreifen. Schließlich nehmen die Bischöfe die Religionen, und damit sich selbst, in die Pflicht, einen Dialog mit dem Ziel zu führen, dass jede Religion entschieden jedem Versuch entgegentritt, ihren Glauben an Gott als Legitimation von Gewalt zu verwenden.
Innerhalb dieses weiten Horizontes wendet sich ein Hauptteil dem spannungsreichen Verhältnis von Freiheit und Sicherheit im Rechtsstaat zu. Dazu erinnern die Bischöfe zunächst noch einmal an grundlegende dogmatische Einsichten in die Grenzen von Eingriffen in Menschenrechtsverbürgungen. Kritisch äußern sie sich dann zu dem heute von vielen favorisierten Recht auf Sicherheit. Aufgabe des Staates ist es, Sicherheit für Freiheitsrechte zu garantieren. Sicherheit steht zur Freiheit daher im Verhältnis von Mittel und Zweck und nicht in einer Relation gleichwertiger Grundgüter, so dass im Konfliktfall womöglich ein Eingriff in die Sicherheit und nicht einer in die Freiheit die Begründungslast trägt.
Schließlich formulieren die Bischöfe einen Gedanken, der auch für die kirchliche Lehre neu und weiterführend ist: Für die katholische Soziallehre ist das Solidaritätsprinzip von grundlegender Bedeutung. Es wurde aber in der Lehre bisher im wesentlich nur im Blick auf soziale Gerechtigkeit entfaltet. Im vorliegenden Dokument erheben die Bischöfe Solidarität zu einem normativen Prinzip für den Rechtsstaat. Der Bürger soll seine Zustimmung zu Freiheitseinschränkungen nicht von Zumutungen abhängig machen, die diese für ihn bedeuten. Vielmehr soll er sich solidarisch in die Perspektive derjenigen begeben, denen die größten Einschränkungen drohen. Der Preis der Freiheit darf nicht wenigen aufgelastet, sondern muss von der ganzen Rechts- als Solidargemeinschaft getragen werden. Eine rechtliche Regelung, die der Mehrheit einen Zuwachs an Sicherheit auf Kosten gravierender Einschränkung einer Minderheit vermittelt, würde gegen die rechtsstaatliche Solidaritätspflicht verstoßen. Insofern müssen alle Formen von Personenrasterungen, die beispielweise nach der Herkunft oder der Religion vorgenommen werden - Rasterungen, die der persönlichen Lebensführung des einzelnen vorausliegen - mit sehr hohen Hürden und rechtsstaatlichen Schutzvorkehrungen versehen werden.
Folterverbot
Was bedeutet dies für konkrete Herausforderungen, die heute diskutiert werden? Die Bischöfe erinnern daran, dass das Folterverbot sowohl nach allen internationalen und regionalen Pakten zu den absoluten Fundamentalnormen gehört, und auch die kirchliche Lehre Folter zu den in sich schlechten Handlungen zählt, die niemals rechtfertigungsfähig sind. Der Text belässt es aber nicht nur bei der Berufung auf höchste Autorität, sondern begründet die Ablehnung. Folter ist absolut verboten, da sie in den Kern sittlicher Subjektivität eingreift. Der Mensch weiß sich in seinem Gewissen dazu verpflichtet, sein Tun und Lassen zu verantworten. Unter Folter wird aber dem Willen die Herrschaft über sich selbst genommen, so dass der Mensch mit der Quasi-Zustimmung seines Willens Dinge ausführt, die gegen seine sittlichen Überzeugungen sind. Darin besteht eine absolute Instrumentalisierung, die zu erleben der Gefolterte gezwungen wird, der ja nicht in Ohnmacht fallen darf.
Zurückhaltend fällt das Urteil der Bischöfe zu der Frage aus, ob es jemals erlaubt sein könne, ein Flugzeug abzuschießen, dessen sich Terroristen bemächtigt haben. Die Bischöfe erinnern zunächst daran, dass die direkte Tötung unschuldiger Menschen wie der unbeteiligten Menschen in einer Maschine nie erlaubt sein kann. Die ganze Schwierigkeit dieses Satzes hängt an dem kleinen Wörtchen „direkt“. Es verweist auf die Lehre von den zwei Wirkungen einer Handlung, der zufolge es erlaubt sein kann, Unschuldige indirekt zu töten. Der Abschuss einer entführten Passagiermaschine wäre grundsätzlich nicht unerlaubt, wenn man von einer indirekten Tötung Fluggäste und des Personals an Bord sprechen könnte.
Die Bischöfe stellen fest, dass es in der Diskussion Stimmen gibt, für die ein solcher Abschuss immer eine direkte Tötung Unschuldiger bedeutet, während andere Positionen mit gleicher Vehemenz das Gegenteil behaupten. Hier handelt es sich offensichtlich nicht um einen Prinzipien-, sondern um einen Anwendungsdissens. Die Bischöfe sehen sich außerstande, diesen Dissens zu entscheiden, ohne ihre Autorität zu überziehen. Unüberhörbar bringen sie aber erhebliche Skepsis zum Ausdruck, ob der Abschuss einer Maschine über einem dichtbesiedelten Gebiet der Bundesrepublik verbunden mit allen den Unsicherheiten einer verlässlichen Beurteilung der Situation auch dann legitim sein kann, wenn er nicht mit der direkten Tötung unschuldiger Menschen verbunden sein sollte. Letztlich halten sie die Frage aber offen.
Energisch treten die Bischöfe jedem Versuch entgegen, Terroristen den Status eines Rechtssubjektes und damit Würde und Grundrechte zu entziehen, weil dies die Rechtsordnung untergraben würde. Eine Rechtlosstellung auch von Terroristen würde die menschenrechtliche Bindung des Staates grundsätzlich in Frage stellen. Denn dann wären Würde und Menschenrechte nicht mehr Letztbezug des Staates, sondern Sicherheitsüberlegungen nachgeordnet. Im Blick auf die mehr oder weniger großen Eingriffe zum Beispiel in das informelle Selbstbestimmungsrecht, die die neuen Sicherheitsgesetze ermöglichen, fordern die Bischöfe, dass sie den Betroffenen zumindest im Nachhinein bekannt gemacht werden, und dass deren Legitimität einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden kann.
Abschließend wenden sich die Bischöfe der Diskussion über die Fortentwicklung des Völkerrechts angesichts terroristischer Bedrohung zu. Wiederum schreiten sie von grundsätzlichen Reflexionen hin zur Erörterung von konkreten Problemstellungen. Die geltende völkerrechtliche Ordnung sei durch den Terrorismus zwar herausgefordert, aber nicht überfordert. Überhaupt gebe es keine Alternative zu einem völkerrechtlich konformen Verhalten, wenn denn der Friede eine Chance haben solle. Von überragender Bedeutung ist das Gewaltverbot. Stellt Terrorismus eine Verletzung des Gewaltverbotes dar, das in qualitativer und quantitativer Hinsicht auf die Anwendung von Gewalt zwischen Staaten entworfen wurde?
Menschenrechte unter Terrorismusvorbehalt?
Kann also Terrorismus jene für diesen Fall vorgesehenen Legitimationen von friedenswahrender Gewaltausübung - UN-mandatierte militärische Sanktionen und Selbstverteidigung - zur Anwendung bringen? Wenn auch unter erheblichen Einschränkungen und Warnungen vor Missbrauch vermögen die Bischöfe diese Möglichkeit nicht völlig auszuschließen. Dies gilt auch für die sogenannte präventive Selbstverteidigung, die es erlaubt, einen anlaufenden Angriff aufzuhalten. Von einem Recht auf präventive Selbstverteidigung gegen Terrorismus wäre unter Umständen dann zu sprechen, wenn einem Anschlag mit einem Höchstmaß an Wahrscheinlichkeit weitere folgen werden. Die Idee eines Rechtes auf präemptive Selbstverteidigung lehnen die Bischöfe jedoch strikt ab. Es kann nicht erlaubt werden, Anschlägen, die erst in weiter Zukunft begangen werden könnten, militärisch zuvorzukommen.
Wie sind gefangene Terroristen zu behandeln? Wie soll man mit Menschen umgehen, die sich an kriegerischen Handlungen beteiligt haben, ohne dass sie Anspruch auf den Status eines Kriegsgefangenen erheben könnten? Ohne die Frage wirklich zu beantworten, halten die Bischöfe die von den USA eingeführte Kategorie des „unlawful combatant“ für höchst problematisch. Es darf nicht sein, dass ein Mensch unter fragwürdigen Bedingungen für längere Zeit interniert wird.
Abschließend greifen die Bischöfe noch einmal die alles übergreifende Klammer ihrer Überlegungen auf: „Die Menschenrechte und Würde des Menschen stehen in der völkerrechtlichen Ordnung nicht unter einem Terrorismusvorbehalt.“
Den Bischöfen ist es gelungen, ein in sich sehr geschlossenes Dokument vorzulegen. Die innere Einheit zwischen dem Geist der Überwindung von Feindschaft durch die Bindung aller Anti-Terrorismus-Maßnahmen an die Menschenwürde und -rechte wird deutlich. Der Westen wird auch jenseits der terroristischen Bedrohung nur eine Zukunft haben, wenn er sich selbst daran erinnert, dass er nicht ein Unternehmen grenzenloser Konsumsteigerung ist, sondern dass er ein Projekt der Selbst-Vervollkommnung des Menschen in sittlich gebundener Freiheit darstellt.
Durch seinen Stil fällt dieses Papier aus dem Rahmen bischöflicher Dokumente heraus. So argumentiert das Papier erstaunlich wenig theologisch, es findet sich in der ganzen Erklärung kein einziges Bibelzitat. Die Rede von der Überwindung von Feindschaft mag an die Bergpredigt erinnern, die wenigen Erwähnungen der Gottebenbildlichkeit des Menschen an Theologie. Man fühlt sich über weite Strecken eher an ein juristisches Lehrbuch erinnert.
Sicherlich muss Kirche ihre Position in säkularer Welt vor dem Forum der allen gemeinsamen Vernunft ausweisen. Sie muss aber auch - und zwar in einer Weise, die auch den Nicht-Glaubenden nachvollziehbar ist - zeigen, weshalb sie aufgrund ihres Glaubens zu diesen Positionen gelangt ist. Wenn der letztgenannte Schritt fehlt, dann ist weder für Gläubige noch für Nicht-Gläubige nachvollziehbar, worauf die Autorität der Bischöfe fußt. Insofern muss der Text unbedingt als Fortschreibung von „Gerechter Friede“ gelesen werden.
Viele konkrete Fragen wurden nicht behandelt. Man denke nur an die Tötung Osama Bin Ladens. Eine holistische Abhandlung aller Themen des Anti-Terrorismus wäre auch eine Überforderung. Insofern hat die Behandlung spezieller Probleme durch die Bischöfe eher exemplarischen Charakter. Dennoch ist es misslich, dass der gesamte Bereich der Probleme, die das Internet aufwirft, mit keinem Wort erwähnt wird. Vielleicht besteht eine zu große Engführung in der Tatsache, dass die Bischöfe offensichtlich primär den islamistischen Terrorismus vor Augen hatten. Wie aber die traurigen Ereignisse vom Sommer dieses Jahres in Norwegen zeigen, spiegelt dies eine allgemein verbreitete Einäugigkeit wieder.
Schließlich nimmt das Papier nicht in den Blick, was in Deutschland passieren wird, wenn es auch hier zu einem schweren Anschlag kommen würde. Man kann sich nur wünschen, dass es dann die Kirchen sein werden, die für Besonnenheit eintreten und dafür sorgen werden, dass nicht der Geist der Feindschaft Oberhand gewinnt. Leider fehlt ein Wort dazu, die Gemeinden auf die Aufgaben, die dann auf sie zukommen werden, jetzt schon vorzubereiten.