Wohin führt der Weg des ZdK?

„Partner in Kirche und Gesellschaft" - so versteht sich das Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) heute selbst(1). Und seine Beziehung zur kirchlichen Autorität hat es in die Formel gekleidet: „Selbständig, aber nie gegen den Willen der Bischöfe"(2). Sowohl das Selbstverständnis wie auch die Verhältnisbestimmung zur kirchlichen Autorität der Bischöfe ist von jeher ein heikles Thema gewesen und wird es wohl auch stets bleiben.

Aktuelle Beispiele dafür sind zum einen die derzeitige Diskussion über eine Erklärung des Gesprächskreises Juden und Christen beim ZdK(3), der von der Deutschen Bischofskonferenz vorgeworfen wird, daß sie „theologische Defizite" aufweise und „geeignet (ist), der falschen Auffassung Vorschub zu leisten, als könne der Gesprächskreis autoritativ und mit kirchlicher Verbindlichkeit ein theologisches Thema behandeln, dessen Klärung dem kirchlichen Amt vorbehalten ist"(4), während von Seiten des ZdK die theologische Dignität der Erklärung herausgestellt und sowohl der Vorwurf zurückgewiesen wird, daß sich der Gesprächskreis kirchenamtliche Autorität anmaße, als auch die gelegentlich kundgetane Erwartung, das ZdK habe sich nicht zu kirchlichen und theologischen Themen zu äußern, deren Klärung dem kirchlichen Lehramt vorbehalten sei(5).

Zum anderen ist auf den Eklat hinzuweisen, daß die Deutschen Bischofskonferenz kurz vor der bevorstehenden Wahl durch die Vollversammlung des ZdK angekündigt hat, daß sie die in den Statuten vorgesehene Bestätigung der Wahl eines bestimmten Kandidaten zum Präsidenten des ZdK nicht erteilen wird, ohne dafür einen Grund zu nennen(6).

Hier drängen sich die Fragen auf: Wo verlaufen die Grenzlinien der legitimen Autonomie des ZdK und wo die der notwendigen Abhängigkeit von der Deutschen Bischofskonferenz? Ein Blick auf die Geschichte des ZdK von seinen Anfängen bis heute ist dafür sehr aufschlußreich. In ihr liegen die Linien der anstehenden Antworten bereits vor.

Die Entstehung als Zusammenschluß der katholischen Vereine 1848

Kaum war das Vereinigungsrecht 1848 in Deutschland als freies Bürgerrecht proklamiert, nutzten auch Katholiken und Katholikinnen (Laien und Priester) dieses „weltliche" Recht, um sich zu gemeinsamen Aufgaben im Dienst an der Sendung der Kirche zusammenzuschließen. Noch im selben Jahr wurde in Mainz der „Piusverein für religiöse Freiheit" ins Leben gerufen, der binnen Wochen eine Art Kettengründung solcher Piusvereine quer durch ganz Deutschland nach sich zog. Hauptanliegen dieser Piusvereine war es, die katholische Kirche vor willkürlichen Eingriffen des Staates zu schützen und sich zugleich für die geistliche und sittliche Bildung des Volkes zu engagieren sowie gegen soziale Mißstände anzugehen(7).

Dem katholischen Einheitsprinzip entsprechend trafen sich - ebenfalls noch im selben Jahr 1848 - alle örtlichen und regionalen Piusvereine sowie alle weiteren von Katholiken und Katholikinnen gegründeten Vereine in Mainz zu einer nationalen (General-)Versammlung der (katholischen) Vereine Deutschlands - aus heutiger Sicht ist sie als „Erster Katholikentag" zu bewerten - und vereinigten sich zu einem einzigen großen Zusammenschluß namens „Katholischer Verein Deutschlands", der als Träger der künftigen Generalversammlungen fungieren sollte(8).

Die Vereinsbezeichnung „katholisch" war als Gegenpol zu „politisch" gewählt worden. Denn Anliegen des Vereins war es nicht, sich mit dem tages- und parteipolitischen Geschäft auseinanderzusetzen, sondern die politischen Grundsatzentscheidungen hinsichtlich des Verhältnisses von Staat und (katholischer) Kirche kritisch zu begleiten und im Sinn des katholischen Glaubens zu beeinflussen. Gleichzeitig wurde der kirchlichen Autorität gegenüber explizit (schriftlich) versichert, daß man die Vereinstätigkeit keinesfalls auf Bereiche erstrecken wolle, die der kirchlichen Hierarchie vorbehalten sind. Deshalb konnte auch eine deutsche Bischofskonferenz, die ebenfalls in diesem ereignisreichen Jahr 1848 erstmals stattfand, dieser Vereins-Initiative von Katholiken und Katholikinnen problemlos zustimmen(9).

Zur Vorbereitung der regelmäßig stattfindenden Generalversammlungen bzw. Katholikentage und zur Durchführung ihrer Beschlüsse wurde 1868 ein „Zentralkomitee" gewählt(10), das als „erster Katholikenrat auf nationaler Ebene" bezeichnet werden kann(11). Damit war 20 Jahre nach den ersten Vereinsgründungen eine Strukturreform vorgenommen worden, durch die der eine große Katholische Verein Deutschlands bzw. der Zusammenschluß der verschiedenen Vereine als Dachverband durch die Einrichtung des sogenannten „Zentralkomitees" ergänzt wurde. Um die Verbindung zu den einzelnen Vereinen zu gewährleisten, sollten in diesem Zentralkomitee von jedem Verein bis zu drei Mitglieder vertreten sein.

Aus kirchenrechtlicher Sicht wäre zu erwarten gewesen, daß mit dem Erscheinen des CIC/1917 eine Anpassung des ZdK in Struktur und/oder Nomenklatur an das nun erstmals kirchlich normierte Vereinsrecht (cc. 684-725 CIC/1917) vorgenommen wird. Nach den Kategorien dieses kirchlichen Gesetzbuchs war das ZdK als ein nichtkirchlicher, aber katholischer Verein einzustufen: nichtkirchlich, da seine Vereinsgründung keine förmliche Errichtung oder Billigung der zuständigen kirchlichen Autorität aufweisen kann, katholisch, da es kirchliche Ziele verfolgt. Eine Anpassung an die kirchenrechtlichen Vereinsvorgaben blieb aber gänzlich aus.

Zu einer neuen, und zwar grundlegenden Strukturveränderung kam es dagegen im Gefolge des Nationalsozialismus. Da während der Herrschaft des Nationalsozialismus eine öffentliche Wirksamkeit des Zentralkomitees unmöglich war, mußten mehr oder weniger zwangsläufig andere Formen entstehen, für die Anliegen der katholischen Kirche im öffentlichen Leben einzutreten. Die fehlende vereinsmäßige Anbindung für ein solches Engagement von Katholiken und Katholikinnen mußte kompensiert werden. Sie wurde kompensiert durch die neue Anbindung an die Pfarreien und Diözesen als Sammelpunkte der verschiedenen Tätigkeiten.

Die Bildung von Diözesankomitees und die Diskussion über ihre Integration seit 1945

Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs und dem Untergang des Nationalsozialismus mußte in Deutschland das gemeinsam ausgeübte Engagement der Katholiken und Katholikinnen neu gestaltet werden. Einen ersten wichtigen Schritt auf diesem Weg stellt die Gründung von sogenannten Katholikenausschüssen auf Pfarr-, Dekanats- und Stadtebene sowie deren Einbindung auf Diözesanebene in ein Diözesankomitee dar.

Beide Einrichtungen, sowohl die Katholikenausschüsse wie die Diözesankomitees, haben ihren Ursprung in spontanen Zusammenschlüssen von Katholiken und Katholikinnen (Laien und Klerikern) im Erzbistum Köln, die vom damaligen Kölner Kardinal Josef Frings gutgeheißen und gefördert wurden:

„So kam es in der Diözese Köln schon unmittelbar nach 1945 zur Überlegung, ein Diözesankomitee zu bilden, in dem alle freien Initiativen der Laienarbeit in der Diözese zusammengefaßt werden sollten. Neben den katholischen Verbänden und Vereinen im Erzbistum Köln sollten auch die bereits 1946 gegründeten Katholikenausschüsse der Städte vertreten sein. ... Die Bischöfe der damaligen britischen Besatzungszone sprachen sich auf ihrer Konferenz im Juni 1947 für die Bildung solcher Diözesankomitees in ihren Diözesen aus."(12)

Sehr schnell kam als weiterer, naheliegender Gedanke hinzu, daß diese Diözesankomitees auch im Zentralkomitee vertreten sein sollten. Tatsächlich wurden zu der ersten Nachkriegssitzung des Zentralkomitees 1947 neben den „üblichen" Mitgliedern aus den katholischen Verbänden und Einzelpersönlichkeiten aus Kirche, Wissenschaft und Gesellschaft auch die Vertreter der - soweit vorhanden - diözesanen Katholikenkomitees eingeladen. Damit war die Idee verbunden, daß das Zentralkomitee neben den Katholikentagen als weitere Aufgabe künftig auch die neue Form der Laienarbeit in den Diözesankomitees oder Katholikenausschüssen auf nationaler Ebene vereinigen und koordinieren sollte, um unnötige Doppelaktionen und eine Aufsplitterung der Kräfte des Laienapostolats zu verhindern.

Allerdings entwickelte sich dieser Integrationsakt zu einem langwierigen Prozeß von acht Jahren (1945-1953), in dem um das rechte Maß der bischöflichen Einflußnahme auf das Zentralkomitee gerungen wurde(13). Daß es eine bischöfliche Einflußnahme geben muß, war allseits anerkannt, umstritten war jedoch deren Konkretisierung. Wie maßgeblich mußte diese Einflußnahme sein? Was heißt überhaupt „maßgeblich" in diesem Zusammenhang? Konnte sie sich auf die rechtzeitige vorherige Unterrichtung der Verhandlungsgegenstände des ZdK und auf die Bestätigung der gewählten Vertreter und Vertreterinnen für die Schlüsselpositionen im ZdK beschränken oder muß(te) sie mehr umfassen wie die explizite Zustimmung zu wichtigen Beschlüssen und öffentlichen Erklärungen sowie die bischöfliche Entsendung der Personen in die Schlüsselpositionen des ZdK oder zumindest die bischöfliche Einflußnahme auf die Liste der Kandidaten und Kandidatinnen der vom ZdK zu wählenden Personen?

Von seiten des ZdK in der Gestalt seines damaligen Präsidenten Karl Fürst zu Löwenstein wurde hierbei versichert, daß nichts Wichtiges ohne die Zustimmung der Bischöfe unternommen werde, ohne daß deshalb das Zentralkomitee zu einem bischöflichen Komitee werden dürfe. Als Devise wurde formuliert: „Selbständig, aber nie gegen den Willen der Bischöfe"(14). Den deutschen Bischöfen war dagegen wichtig, daß das Zentralkomitee keine „Laienorganisation neben dem Episkopat" werden dürfe(15). Ihr Schreckgespenst war ein Zentralkomitee, das parallel zur Fuldaer Konferenz die eigentliche Führung der Laien beanspruche und demzufolge keine enge Bindung an die Bischöfe (mehr) habe(16) - ein Zentralkomitee also, das sich als „eine Art Laienparlament" verstehe und sich an „formaldemokratischer Anschauungsweise"(17) orientiere. Ihre Devise war es daher gleichsam, jeder „Entwicklung eines von hierarchischer Kontrolle unabhängigen Laienkatholizismus gegenzusteuern"(18).

Kristallisationspunkt dieser unterschiedlichen Auffassungen über das Ausmaß der bischöflichen Einflußnahme auf das ZdK ist die strukturell-rechtliche Charakterisierung des ZdK als „auf Weisung der deutschen Bischöfe gegründet" oder „auf Wunsch" derselben oder lediglich „im Einvernehmen" mit ihnen(19). Historisch gesehen ist das ZdK jedenfalls „auf Anstoß des alten Zentralkomitees und der Verbände entstanden"(20), also unabhängig von den deutschen Bischöfen.

Neugründung als bischöflich getragene Arbeitsgemeinschaft des Laienapostolats 1952/53

Nach langen Diskussionen im Zentralkomitee selbst und mit den deutschen Bischöfen wurde schließlich 1951 von bischöflicher Seite erklärt:

„Die Bischofskonferenz bejaht die Bildung eines ,Zentralkomitees der deutschen Katholiken', das in Form einer Arbeitsgemeinschaft die verschiedenen im Apostolat der Kirche tätigen Kräfte, Organisationen und Werke zusammenfaßt. Die Eigenart und Eigenständigkeit der einzelnen Organisationen bleibt bestehen."(21)

So kommt es 1952 - in Anwesenheit des Vorsitzenden der Fuldaer Bischofskonferenz, Kardinal Josef Frings - zu einer Neugründung des Zentralkomitees auf der Basis des folgenden, einstimmig gefaßten Beschlusses:

„Die zu der Versammlung am 30.4.1952 in Honnef erschienenen Vertreter des Laienapostolates in den Diözesen, in den katholischen Organisationen und Instituten konstituieren das Zentralkomitee der deutschen Katholiken. Sie erfüllen damit den von der Fuldaer Bischofskonferenz 1951 erteilten Auftrag, ein solches Zentralkomitee in Form einer Arbeitsgemeinschaft der im Apostolat der Kirche stehenden Kräfte zu bilden."(22)

Das in der unmittelbaren Folgezeit erarbeitete Statut, das vor der endgültigen Beschlußfassung in der Vollversammlung des Zentralkomitees vom Präsidenten des Zentralkomitees mit dem Vorsitzenden der Fuldaer Bischofskonferenz „Wort für Wort durchgesprochen" worden ist(23), definiert in § 1 als Selbstverständnis des Zentralkomitees:

„Das Zentralkomitee der deutschen Katholiken ist der von der Autorität der Bischöfe getragene Zusammenschluß der im Laienapostolat der katholischen Kirche in Deutschland tätigen Kräfte."(24)

Hält man an dieser Stelle inne und stellt die Frage nach der Verortung des neugegründeten Zentralkomitees in die Koordinaten von Autonomie und Abhängigkeit, so läßt sich hierauf keine eindeutige Antwort geben. Denn die Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz, daß sie die Bildung eines Zentralkomitees „bejaht", spricht eher für die Interpretation einer Art „Anerkennungsakt" des sich selbständig gründenden und daher autonomen Zentralkomitees. Die Formulierung im Neugründungsbeschluß, daß die Konstituierung des ZdK den von der Deutschen Bischofskonferenz „erteilten Auftrag" erfüllt, geht dagegen deutlich in die entgegengesetzte Richtung eines von der Bischofskonferenz eingerichteten bischöflichen und damit von ihr abhängigen Gremiums. In diese Richtung weist auch die Ausdrucksweise im Statut über das Selbstverständnis, ein „von der Autorität der Bischöfe getragener Zusammenschluß" zu sein.

Was in diesen programmatischen Texten (noch) nicht eindeutig war, gewinnt unmißverständliche Klarheit in den konkretisierenden Bestimmungen des Statuts: Hier wird die Idee jeglicher Eigenständigkeit des Laienapostolats durch bischöfliche Abhängigkeit im Keim erstickt. Das fängt schon bei den Mitgliedsbestimmungen an, nach denen die Vertreter der Diözesen zur Gruppe derer zählten, die - der damaligen kirchlichen Verfassungsstruktur entsprechend wohl vom Diözesanbischof - benannt wurden, und nach denen die durch Beschluß der Vollversammlung ausgewählten Einzelpersönlichkeiten auf das Einvernehmen mit dem Episkopat angewiesen waren (§ 4 Statut 1953). Noch deutlicher kommt die bischöfliche Abhängigkeit in zwei weiteren Rechtstatsachen zum Ausdruck: Zum einen war der Generalassistent des ZdK vom Episkopat entsandt und - neben dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten - Mitglied im Präsidium (§ 10 Statut 1953). Zum anderen war das ZdK ausdrücklich verpflichtet, „im Einvernehmen mit den Bischöfen der deutschen Diözesen" zu arbeiten und für die „Zusammenarbeit" an folgende Regelung der Fuldaer Bischofskonferenz gebunden:

„Der Episkopat wird in der laufenden Arbeit des Zentralkomitees durch den Generalassistenten vertreten ...
Entscheidungen über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind von dem Präsidenten und dem Generalassistenten der Bischöflichen Kommission zur Koordinierung der Kräfte im Laienapostolat zur Bestätigung vorzulegen.
Der Vorsitzende der Fuldaer Bischofskonferenz bestätigt die Wahl des Präsidenten ...
Der Episkopat bestellt auf Grund der Vorschläge des Geschäftsführenden Ausschusses die Leiter und die Geschäftsführer der Sachreferate" (§ 12 Statut 1953).

Zusammenfassend kann über den achtjährigen Neugründungsprozeß des ZdK von 1945 bis 1953 festgehalten werden:

In ihm fokussiert sich, „was dem deutschen Katholizismus mehr oder weniger offensichtlich seit 1945 inhärent war: das Ringen der Laien um ein neues Selbstverständnis und - damit eng verknüpft - um ein neues Verhältnis zwischen dem ihnen eigenen Auftrag in Kirche und Welt und dem Eingebundensein in die hierarchische Verfaßtheit der Ekklesia, zwischen actio catholicorum und actio catholica."(25)

Das Ergebnis dieses Ringens, der Neubegründungsbeschluß von 1952 und die Statuten von 1953, ist aus der Perspektive der Laien eher ernüchternd ausgefallen. Denn das ZdK war klar unter die Leitung der Bischöfe gestellt. Das, was Bischof Michael Keller von Münster seinerzeit im Zusammenhang mit einem von ihm allein und selbständig verfaßten Statutenentwurf formuliert hatte, wurde Realität: „Zusammenarbeit aller im Apostolat tätigen Kräfte unter der Oberleitung der Bischöfe"(26). Auch wenn diese pointierte Formulierung in die Textebene der endgültigen Statuten keinen Eingang gefunden hatte, so spiegelt sie haargenau die Handlungsebene wider. Oder um es mit einer Bemerkung von Kardinal Frings im Jahr 1951 auszudrücken: „Wenn jemand das ZdK gründet, dann sind es die Bischöfe."(27) Und man könnte sinngemäß fortführen: Wenn das ZdK etwas Wichtiges zu sagen oder zu tun hat, dann haben die Bischöfe vorher zugestimmt.

Emanzipation zu einem bischöflich anerkannten Zusammenschluß des Laienapostolats 1967

Auf dem Zweiten Vatikanischen Konzil (1962-1965) wurde ein neues Selbstverständnis der Kirche entwickelt, das auch zu einer völlig neuen Theologie des Laienapostolats führte. Die Laien werden nicht mehr wie bisher als die von den Klerikern zu bevormundenden Glieder gesehen, sondern als gleichermaßen mündige Glieder des Volkes Gottes, wie es die Kleriker seit jeher beanspruchen. Dementsprechend wird gleich zu Beginn des Laiendekrets „Apostolicam actuositatem" erklärt: „Das Apostolat der Laien, das in deren christlicher Berufung selbst seinen Ursprung hat, kann in der Kirche niemals fehlen" (AA 1).

Was für ein furioser Auftakt! Hier wird bereits ausgesagt, was im Dekret noch an anderen Stellen weiter ausgeführt wird: Das Laienapostolat ist nicht mehr (wie früher angenommen und gelehrt) von den Klerikern als den Inhabern des geweihten Amtes, sondern direkt von Christus bzw. von der Vereinigung der Laien „mit Christus, dem Haupt" abzuleiten und „Teilnahme an der Heilssendung der Kirche selbst" (AA 2; vgl. auch AA 3).

Dieses neue Verständnis des Laienapostolats konnte nicht ohne Auswirkungen auf das im ZdK organisierte Laienengagement in Deutschland und sein Selbstverständnis bleiben. So führte das Konzil zu einer dritten Zäsur in der Geschichte des ZdK, die bis heute von entscheidender Bedeutung ist: Das Selbstverständnis des ZdK ist grundlegend neu bestimmt worden. War es im vorkonziliaren Statut von 1953 ein „von der Autorität der Bischöfe getragener Zusammenschluß", so wird es nun im neuen, nachkonziliaren Statut von 1967 zu dem „von der Deutschen Bischofskonferenz anerkannten Zusammenschluß". Damit ist - ganz im Sinn des neuen kirchlichen Selbstverständnisses auf und seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil - aus dem bischöflich getragenen und damit auch bischöflich abhängigen Zusammenschluß der selbständige, eigenverantwortliche Zusammenschluß des Laienapostolats geworden. Insofern ist es durchaus gerechtfertigt, das Jahr des Konzilsabschlusses, 1965, in seiner Bedeutung für das ZdK als „einen Epochenschnitt"(28) zu bezeichnen. Einige Beispiele belegen besonders augenscheinlich die gewonnene Mündigkeit des ZdK:

Erstens wurden fortan die Diözesanvertreter und -vertreterinnen nicht mehr durch den jeweiligen Diözesanbischof für das ZdK benannt, sondern vom jeweiligen Diözesanrat der Katholiken oder von der ihm entsprechenden Einrichtung (§ 4 Statut 1967).

Zweitens bedurften ab sofort die von der Vollversammlung berufenen Einzelpersönlichkeiten nicht mehr der bischöflichen Zustimmung (§ 4 Statut 1967).

Drittens wechselte die Zuständigkeit und Verantwortung für die Sachreferate von den Bischöfen auf das - neu eingerichtete - Generalsekretariat des ZdK (§ 11 Statut 1967), dessen Leiter, der Generalsekretär, vom Präsidium mit Zustimmung des Geschäftsführenden Ausschusses und der Deutschen Bischofskonferenz bestellt wurde (§ 9 Statut 1967).

Viertens war der von der Bischofskonferenz als ihr Verbindungsmann entsandte Bischöfliche Assistent nicht mehr Mitglied des Präsidiums, sondern hatte nur noch das Recht, an den Sitzungen aller Organe des ZdK teilzunehmen (§ 10 Statut 1967)(29).

Fünftens waren die künftige Arbeit des ZdK nicht mehr an das ausdrückliche „Einvernehmen" mit den Bischöfen gebunden und Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung nicht mehr an deren „Bestätigung" (§ 12 Statut 1953, der im Statut 1967 ersatzlos gestrichen ist). Dafür war als neue Aufgabe des ZdK die Beratung der Bischöfe in Fragen des gesellschaftlichen und kirchlichen Lebens hinzugekommen (§ 2b Statut 1967).

In dem neuen, den Erkenntnissen des Zweiten Vatikanischen Konzils entsprechenden Statut wurde aber auch der zunehmend heftiger gewordenen Kritik an der unausgewogenen Zusammensetzung des ZdK Rechnung getragen und dementsprechend als neue Organisationsstruktur in § 1 des nachkonziliaren Statuts von 1967 festgehalten, daß das ZdK eine „Arbeitsgemeinschaft der Diözesanräte der Katholiken, der zentralen katholischen Organisationen, der im Laienapostolat tätigen Einrichtungen der Deutschen Bischofskonferenz und sonstiger dem Laienapostolat verbundener Personen, Gruppen und Einrichtungen" ist.

Durch die Einbeziehung der freien Initiativen und der nach dem Konzil neu gegründeten Diözesanräte in das ZdK ist die Repräsentativität des ZdK deutlich erweitert worden. Vor allem die Diözesanräte als neue Mitgliedssäulen im ZdK brachten zwei entscheidende Neuerungen ein: die flächendeckend territoriale Laienvertretung als Ergänzung zur funktionalen Ebene der Verbände sowie die Ablösung des jeweiligen Diözesanbischofs durch den Diözesanrat der Katholiken bzw. durch die ihm entsprechende Einrichtung als die die Diözesanvertreter und -vertreterinnen beauftragende Instanz(30).

Die Entwicklung als freier Zusammenschluß des Laienapostolats bis heute

Weitere, nicht die grundsätzliche Struktur betreffende, sondern den Entwicklungen der Zeit entsprechende Anpassungen des Statuts erfolgten im Zug der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland 1974, der Wiedervereinigung Deutschlands 1990 und schließlich 1995 durch die Einbeziehung der neuen geistlichen Gemeinschaften und Bewegungen(31).

Nach dem derzeit geltenden Statut von 2001 setzt sich das ZdK aus den drei großen Bereichen der kirchlichen Vereine (Verbände, Organisationen, geistliche Gemeinschaften), der Diözesanräte sowie der Einzelpersönlichkeiten aus Wissenschaft, Kirche und Gesellschaft zusammen. Die Vereine entsenden 97 Delegierte, die Diözesanräte 84 und beide zusammen wählen 45 Einzelpersönlichkeiten. Die Arbeitsorgane des ZdK sind die Vollversammlung, der Hauptausschuß, das Präsidium, der/die Präsident/Präsidentin sowie der/die Generalsekretär/-sekretärin mit dem Generalsekretariat, zu dem zahlreiche Referate mit hauptamtlich tätigem Personal gehören, und verschiedene Sach- und Arbeitsbereiche zu pastoralen, politischen, sozialen und anderen Fragen, deren Mitglieder ehrenamtlich tätig sind, unterstützt durch eine(n) Mitarbeiter/Mitarbeiterin des Generalsekretariats, der/die die Geschäfts- und Protokollführung innehat.

Überblickt man die strukturelle Entwicklung des ZdK seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil, so sind zwei Aspekte besonders hervorzuheben.

Erstens: Die im Statut von 1967 neu bzw. erstmals gewonnene Eigenständigkeit als von den Bischöfen „anerkannter" statt von ihnen „getragener" Zusammenschluß des Laienapostolats wird das ZdK nicht mehr verlieren, sondern in den nachfolgenden Statuten nur noch detaillierter ausdrücken, begründen und in seiner grundlegenden Konsequenz benennen. So wird bereits im Statut von 1975 das Selbstverständnis so formuliert, wie es auch heute noch gilt:

„(1) Das Zentralkomitee der deutschen Katholiken ist der Zusammenschluß von Vertreterinnen und Vertretern der Diözesanräte und der katholischen Verbände sowie von Institutionen des Laienapostolats und von weiteren Persönlichkeiten aus Kirche und Gesellschaft.
(2) Es ist das von der Deutschen Bischofskonferenz anerkannte Organ im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26) zur Koordinierung der Kräfte des Laienapostolats und zur Förderung der apostolischen Tätigkeit der Kirche.
(3) Die Mitglieder des Zentralkomitees fassen ihre Entschlüsse in eigener Verantwortung und sind dabei von Beschlüssen anderer Gremien unabhängig" (§ 1 Statut 2001; vgl. fast wortgleich bereits § 1 Statut 1975).

Aufmerksamkeit verdient hier vor allem der letzte Absatz, in dem die „eigene Verantwortung" und „Unabhängigkeit" des ZdK von anderen Gremien explizit ins Wort gefaßt ist. Um sie ekklesiologisch nicht mißzuverstehen, ist darauf hinzuweisen, daß Eigenständigkeit und Nicht-Gebunden-Sein keineswegs Beziehungslosigkeit oder (demonstrative) Nichtbeachtung der kirchlichen Autorität bedeutet, sondern durchaus auf Zusammenarbeit mit den Bischöfen angelegt ist. Die Eigenverantwortung des ZdK ist also nicht in einem absoluten Sinn zu verstehen, bei dem die Autonomie zu einer Autarkie wird, sondern in einem relativen Sinn, bei dem die Autonomie die ekklesiologisch bedingte Stellung der kirchlichen Autorität anerkennt und so weit wie möglich mit ihr kooperiert. Diese ekklesial-kooperative Autonomie zeigt sich strukturell vor allem in folgenden Punkten: 1. Das von der Vollversammlung beschlossene Statut wie auch alle Änderungen desselben bedürfen der Zustimmung der Deutschen Bischofskonferenz. 2. Der von der Vollversammlung gewählte Präsident muß von der Bischofskonferenz bestätigt werden. 3. Die Bischofskonferenz muß dem/der auf Vorschlag des/der Präsidenten/ Präsidentin vom Geschäftsführenden Ausschuß bzw. Hauptausschuß bestellten Generalsekretärs/-sekretärin zustimmen. 4. Die Bischofskonferenz bestellt mit Zustimmung des Geschäftsführenden Ausschusses bzw. Hauptausschusses einen Geistlichen Assistenten, der das ZdK in geistlichen und theologischen Fragen berät und an den Sitzungen der Vollversammlung, des Geschäftsführenden Ausschusses und des Präsidiums mit beratender Stimme teilnimmt. 5. Die Bischofskonferenz muß die Bestellung eines Priesters zum Rektor bestätigen, den der Geistliche Assistent gemeinsam mit dem Generalsekretär dem Geschäftsführenden Ausschuß vorgeschlagen hat. Der Rektor gehört dem Generalsekretariat an und nimmt dort in besonderer Weise die geistlichen, theologischen und pastoralen Aufgaben wahr. Ferner nimmt er mit beratender Stimme an den Sitzungen der Vollversammlung und des Geschäftsführenden Ausschusses teil.

Zweitens: Pikanterweise fällt auch bei der nachkonziliaren Entwicklung auf, daß - wie schon bei Inkrafttreten des CIC/1917 - das neue kirchliche Gesetzbuch von 1983 offensichtlich kein Anlaß war und ist, Statut und Selbstverständnis den neuen kirchenrechtlichen Bestimmungen anzupassen. Das ist insofern verwunderlich, als der CIC/1983 ein grundlegend neues und vielgestaltiges Konzept des kirchlichen Vereinsrechts eingeführt hat (c. 215 i.V.m. cc. 298-329 CIC).

Demnach gibt es vier verschiedene Vereinsformen, die vor allem nach dem Ausmaß ihrer Autonomie im Hinblick auf die kirchliche Autorität bestimmt werden (cc. 215 i.V.m. 298-329): 1. freier Zusammenschluß mit kirchlicher Zielsetzung bzw. nichtkanonischer Verein; 2. privat-kanonischer Verein ohne Rechtsfähigkeit; 3. privat-kanonischer Verein mit Rechtsfähigkeit; 4. öffentlich-kanonischer Verein. Dem freien Zusammenschluß kommt das größte Maß an Autonomie zu, dem öffentlich- kanonischen Verein das kleinste(32).

Von seiner Entwicklungsgeschichte her müßte sich das ZdK als freier Zusammenschluß nach c. 215 definieren. Für diese Einordnung sprechen vor allem sein Selbstverständnis als „Zusammenschluß" und „Organ" des Laienapostolats, die Eigenständigkeit seiner Beschlußfassung sowie die durch Wahl legitimierten Schlüsselfunktionen im ZdK. Zu klären wäre, wie die bischöfliche Zustimmungsbedürftigkeit des Statuts und seiner Änderungen, die bestätigungsbedürftige Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, die Zustimmung zur Bestellung des Generalsekretärs/der Generalsekretärin sowie die Bestellung des Geistlichen Assistenten und die Bestätigung zur Bestellung des Rektors durch die Deutsche Bischofskonferenz zu qualifizieren sind. Sind diese Elemente als freiwillige Selbstbindungen des freien Zusammenschlusses zu verstehen oder weisen sie in die Richtung der Einordnung als (nicht nur kirchlicher, sondern auch) kanonischer Verein?

Vor allem die Rollen des Geistlichen Assistenten und des Rektors werfen Fragen auf. Wie ist die Beratungsfunktion des Geistlichen Assistenten für geistliche und theologische Fragen des ZdK (§ 13 Statut 2001) zu deuten? Und was beinhaltet die Wahrnehmung der geistlichen, theologischen und pastoralen Aufgaben in der Arbeit des Generalsekretariats durch den Rektor (§ 15 Statut 2001)? Entspricht somit der „Geistliche Assistent" im ZdK dem „kirchlichen Assistenten" im öffentlich-kanonischen Verein (c. 317)? Zumindest stimmen sie darin überein, daß deren Träger Priester sein und von der zuständigen kirchlichen Autorität ernannt bzw. bestellt werden müssen sowie ihr umschriebenes Aufgabenfeld jeweils offen und flexibel ausgestaltet werden kann. Auch für die Funktion des Rektors gibt es Parallelen im kirchlichen Vereinsrecht des CIC. Er könnte die Funktion eines „Geistlichen Beraters" im privat-kanonischen Verein (c. 324 § 2) innehaben.

Denn sowohl der Rektor wie auch der Geistliche Berater werden von einem privaten Verein frei unter den Priestern im Tätigkeitsbereich des Vereins gewählt und müssen durch die zuständige kirchliche Autorität bestätigt werden; ferner finden sich weder im CIC noch im Statut des ZdK konkrete Aussagen über deren Tätigkeitsfeld. Die Tatsache, daß der Geistliche Assistent auf den Rechtsstatus eines öffentlich-kanonischen Vereins weist, der Rektor dagegen auf den eines privat-kanonischen Vereins, spricht allerdings eher dafür, daß beide eigengeprägte Einrichtungen des ZdK sind, die auf die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit des ZdK als eines freien Zusammenschlusses gemäß c. 215 zurückzuführen sind. Da Rechtsunklarheiten den Keim zu lähmenden Kompetenzstreitigkeiten in sich tragen, sollte das ZdK eine klare Selbsteinordnung im System des kirchlichen Vereinsrechts nicht (mehr) auf die lange Bank schieben.

Die vereinsrechtliche Freiheit als Gabe und Aufgabe

Das ZdK „hat in seiner mehr als einhundertjährigen Geschichte den Wert der Pluralität von Strukturen kennengelernt. Es weiß aus seiner Auseinandersetzung mit dem kirchlichen Integralismus, welchen Wert eine gewisse Autonomie in der eigenen Arbeit hat. Daher wächst heute in besonderer Weise dem ZdK die Aufgabe zu, mit dafür zu sorgen, daß nicht in falsch verstandenen Vorstellungen von Einheit eine strukturelle Uniformierung der Kirche betrieben wird, sondern daß auch hier eine gesunde Pluralität erhalten bleibt."(33) Werden die Betrachtungen über die Geschichte des ZdK, die derzeitigen Diskussionen um Stellungnahmen aus dem Kreis des ZdK und um Amtsbesetzungen im ZdK mit dieser Erfahrung verknüpft, so ist es sicherlich nicht übertrieben, die Mahnung anzuschließen:

„Damit es (wieder) zu einer wirksamen, kompetenten und vielgestaltigen Präsenz der Kirche in einer sich wesentlich verändernden Gesellschaft kommen kann, wird es zum einen wohl erforderlich sein, daß das ZdK selbst das in der Lehre des Konzils grundgelegte erneuerte Selbstverständnis seiner Kirchlichkeit und seines apostolischen Handelns rezipiert und sich immer selbstbewußter als Teil der Kirche versteht, freilich nicht im Gegenüber zur kirchlichen Autorität, sondern im selbstverständlichen und partnerschaftlichen Zusammenarbeiten an der einen und gemeinsamen Sendung der Kirche. Zum anderen ist auch die kirchliche Autorität herausgefordert, ihre vom Konzil definierte neue Aufgabe und Rolle gegenüber dem ZdK zu erkennen und in die Praxis umzusetzen."(34)

Im Blick auf die aktuellen Konflikte zwischen ZdK und Deutscher Bischofskonferenz sind daher die Bischöfe gut beraten, wenn sie die eingangs angesprochene Stellungnahme aus dem ZdK als das betrachten, was sie ist, nämlich als die eigene Stimme des Laienapostolats, seine Meinung in dem, was das Wohl der Kirche betrifft, den geistlichen Hirten und den anderen Gläubigen in der Kirche kundzutun. Sie ist damit Ausdruck nicht nur des Rechts, sondern auch der Pflicht, wie sie nach c. 212 § 3 CIC für jeden katholischen Christen besteht. Solange bei solchen Stellungnahmen der jeweilige Verbindlichkeitsgrad einer Lehre anerkannt und der Respekt vor der Lehrautorität der Kirche gewahrt ist, besteht kein Grund, sie als theologisch defizitär oder als selbsternannte lehramtliche Äußerung zu diskreditieren. Sie sollte zur gemeinsamen Suche nach einem tieferen Verständnis der Wahrheit genutzt werden.

Für die anstehende Wahl des Präsidenten/der Präsidentin durch die Vollversammlung des ZdK und die anschließende Bestätigung des/der Gewählten durch die Deutsche Bischofskonferenz ist in Erinnerung zu rufen, daß die nach dem Konzil errungene Eigenständigkeit des ZdK nicht (wieder zurück) in eine einseitige Abhängigkeit von der Bischofskonferenz aufgelöst werden darf. Soll die Balance zwischen Autonomie und Abhängigkeit, wie sie im Statut des ZdK festgeschrieben ist, gewahrt bleiben, muß dem ZdK die primäre Zuständigkeit der freien Wahl zukommen als Ausdruck der Autonomie, während sich die Bischofskonferenz mit der sekundären Zuständigkeit der Bestätigung als Ausdruck der Abhängigkeit des ZdK von der Bischofskonferenz begnügen muß.

Dieses sekundäre Recht beinhaltet auch die Möglichkeit der Verweigerung, allerdings nur aus rechtlich relevanten und nachgewiesenen Gründen. Andernfalls kommt dem ZdK und dem/der Gewählten ein Rechtsanspruch auf die bischöfliche Bestätigung zu, so daß eine Verweigerung der Bestätigung ohne rechtlich relevante Grundlage eine Rechtsverletzung darstellt. Desgleichen wäre die Autonomie des ZdK als eines Organs des eigenständigen Laienapostolats im Sinn des Zweiten Vatikanischen Konzils verletzt, wenn die Deutsche Bischofskonferenz mehr als den Rechtsakt der Bestätigung des/der Gewählten beanspruchen sollte.

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