"In §§ 27–35 SGB VIII sind die Hilfen zur Erziehung beschrieben. Die Eltern bzw. die Personensorgeberechtigten haben bei der Erziehung eines Kindes Anspruch auf Hilfen, wenn sie Schwierigkeiten in der Erziehung haben. Erzieherinnen in Kindertageseinrichtungen haben die Möglichkeit, Eltern auf diese Hilfen aufmerksam zu machen. In bestimmten Fällen ist auf der Grundlage einer wertschätzenden Haltung Überzeugungs- und Motivationsarbeit notwendig. Hilfen zur Erziehung, die am ehesten von Eltern mit einem Kind, das eine Kindertageseinrichtung besucht, in Anspruch genommen werden können, sind:
Erziehungsberatung: Die Mitarbeiterinnen in Erziehungsberatungsstellen suchen mit Kindern und Eltern individuelle Lösungen für die jeweiligen Problematiken. Je nach Situation und Ansatz kann mit den Eltern oder den Kindern alleine oder mit allen zusammen gearbeitet werden. Die Anlasse für den Besuch einer Erziehungsberatungsstelle können vielfältig sein: Fragen von Eltern zur Erziehung, Verhaltensauffälligkeiten von Kindern, Entwicklungsverzögerungen, Fragen bei Trennung und Scheidung etc. Die Erziehungsberatungsstellen beraten i. d. R. kostenlos.
Soziale Gruppenarbeit: Dabei handelt es sich um ein zeitlich begrenztes, meist wöchentliches Gruppenangebot für Kinder mit Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen, bei dem es um soziales Lernen in der Gruppe geht.
Sozialpädagogische Familienhilfe: Durch eine intensive Betreuung durch Familienhelferinnen soll einer Familie bei der Bewältigung ihrer Probleme geholfen werden. Die Familienhilfe ist eher längerfristig angelegt.
Weitere Hilfen zur Erziehung:
- Erziehung in einer Tagesgruppe
- Vollzeitpflege
- Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
- Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform
- intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung."