"Das Kindeswohl ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und bedarf im konkreten Fall einer Auslegung. Nach § 1627 BGB haben die Eltern die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und im gegenseitigen Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine Kindeswohlgefährdung vor, wenn »eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt« (Wiesner, zitiert in Paritatischer Wohlfahrtsverband 2007, S. 32).
Seit der Neufassung des § 1666 BGB durch das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen vom 4. 7. 2008 kann bzw. muss das Familiengericht zum Wohl des Kindes jedenfalls immer dann eingreifen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Die in der alten Fassung aufgezählten möglichen Grunde für eine Gefährdung des Kindeswohls (missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, Vernachlässigung des Kindes, unverschuldetes Versagen der Eltern oder das Verhalten eines Dritten) sind mit der Änderung entfallen. Dadurch sollen die Familiengerichte früher tätig werden können, und zwar auch mit dem Ziel, verstärkt auf die Eltern einzuwirken, damit diese öffentliche Hilfen in Anspruch nehmen. In der Praxis der Jugendhilfe wird es aber weiter anspruchsvoll bleiben, im Einzelfall Kriterien für das Wohl eines Kindes bzw. für dessen Gefährdung zu erarbeiten."