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Die üblichen Tätigkeiten einer Erzieherin und eines Erziehers wie erziehen, bilden, betreuen, beobachten und analysieren des Beobachteten, planen und organisieren von pädagogischen Angeboten sowie das Dokumentieren von Bildungsprozessen sind standardmäßig in Arbeitsverträgen beschrieben. Über diese Punkte wird es auch selten Uneinigkeit geben. Schwierig wird es dann, wenn der Arbeitgeber Tätigkeiten, Orte oder Zeiten der Arbeitsleistung verlangt, die so nicht vereinbart waren.