Meine Rechte und Pflichten (8)Die Arbeitszeit

Schon wenn nur eine Kollegin oder ein Kollege krank ist, kann es vorkommen, dass Sie gebeten werden, Ihre Pause zu verschieben und länger zu bleiben. Alle wichtigen Grundlagen zu Pausenzeiten, Überstunden und Arbeitszeiten.

Aber: Zum einen haben Ganztagseinrichtungen in der Regel längere Öffnungszeiten und es ist wesentlich, dass zu jeder Zeit Fachkräfte im Haus sind. Zum anderen stellt sich die Frage, was alles zur Arbeitszeit gehört und ob Sie nicht vielleicht eine Pause machen müssen.
Es gibt Vorbereitungszeiten, Teambesprechungen, Elterngespräche und -abende, Sommer- und andere Feste und vielleicht wird sogar auch einmal in der Einrichtung übernachtet. All diese Dinge gehören zur Tätigkeit einer Erzieherin/eines Erziehers und damit zur Arbeitszeit.
Es obliegt dem Arbeitgeber, Ihre Arbeitszeit im Rahmen seines Weisungsrechts festzulegen,1 dabei sind die Bedürfnisse der Einrichtung und Ihre zu berücksichtigen. Es können z. B. nicht alle Beschäftigten gleichzeitig Pause machen, denn dann wären die Kinder zeitweise ohne Aufsicht.
Konkretisierungen zur Arbeitszeit sind im Arbeitszeitgesetz, in den Tarifverträgen der Länder (TVL) 2 und den Kindertagesstättengesetzen der Länder geregelt. Auf Grundlage der Vorschriften wie Betreuungsschlüssel und Öffnungszeiten erstellt die Leitung einen Dienstplan, der die unterschiedlichen Erfordernisse der Einrichtung und ihrer Beschäftigten angemessen berücksichtigt. So ist eine sinnvolle Koordination möglich und auch eine Überlastung einzelner Beschäftigter kann leichter erkannt werden. Das Arbeitszeitgesetz regelt die allgemeinen Rahmenbedingungen. Der Grundgedanke dieses Gesetzes ist, dass die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden geschützt werden, sodass sie ihre Arbeitskraft im Rahmen ihrer Beschäftigung einbringen können.

Nicht mehr als acht Stunden

Das Arbeitszeitgesetz sagt dazu: Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf zehn Stunden ist nur dann möglich, wenn innerhalb von sechs Monaten ein entsprechender Ausgleich geschaffen wird. Wenn Sie also regelmäßig an einem Wochentag zur Teambesprechung bleiben, darf Ihre Anwesenheit an diesem Tag in der Einrichtung nicht mehr als zehn Stunden betragen. Sobald Sie an einem Arbeitstag länger als sechs Stunden arbeiten, müssen Sie eine Pause von 30 Minuten (oder zwei Pausen à 15 Minuten) machen. Diese soll zu Beginn des Arbeitstags abgestimmt sein bzw. werden.
In der Praxis lässt sich beobachten, dass Zeiten wie die Begleitung beim Mittagessen oder eine Aufsicht bei schlafenden Kindern vom Arbeitgeber gerne als Pause angesehen werden. Der Gedanke dahinter: Während die Kinder schlafen, könnten Sie auch selbst etwas essen oder lesen. Da Sie aber in beiden Fällen Ihrer Tätigkeit als Erzieher*in nachgehen (einmal als pädagogische Begleitung des Essens, einmal mit dem Schwerpunkt Aufsicht), können solche Zeiten nicht als Pause gelten. Das Gleiche gilt für eine Telefonbereitschaft im Büro – diese ist keine Pause. „Pause“ beschreibt die Zeit, über die Sie allein verfügen können und die Sie gestalten können, wie Sie möchten. Gerade in Zeiten von Personalmangel kommt es immer wieder zu Engpässen, und so wird oft versucht, eine Arbeitszeitunterbrechung zu verschieben. Aber auf diese darf nicht verzichtet werden.
Sollte ein Arbeitstag einmal länger als neun Stunden dauern, ist eine Unterbrechung von 45 Minuten vorgeschrieben. Diese 45 Minuten können in Blöcke mit je mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

Was zur Arbeitszeit zählt

Eine fachlich qualifizierte Arbeit muss vorbereitet werden. Vorbereitungszeit gehört daher ebenfalls zur Arbeitszeit. Das gilt sowohl für den Gruppendienst als auch für andere Veranstaltungen.
Tätigkeiten, die außerhalb der Öffnungszeiten der Einrichtung liegen, müssen vom Arbeitgeber als dienstliche Notwendigkeit im Rahmen seines Weisungsrechts angeordnet werden. So sind Sommerfeste und alle anderen Termine, zu denen Ihre Anwesenheit erforderlich ist, angeordnete Mehrarbeit, die durch Freizeit oder durch Vergütung auszugleichen ist. Unter Umständen verlegt Ihr Arbeitgeber auch einmal die Arbeitszeit, etwa wenn Sie mit den Kindern in der Kita übernachten.
Es gibt keine Regelung, aus der sich ein Anspruch auf Auszahlung von Überstunden ergibt. Viele Arbeits- oder Tarifverträge sehen einen Ausgleich durch Freizeit bei zu viel geleisteten Stunden vor. Das entspricht auch dem Gedanken, dass Arbeitnehmende ihre Arbeitskraft erhalten sollen und Geld dies nicht in dem Umfang leisten kann wie freie Zeit.

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