Was unsere Rechtexpertin rätAusflüge und Exkursionen mit Kindern

Wie viele Personen sollten einen Kita-Ausflug begleiten? Was ist zu beachten, wenn Eltern bei Ausflügen aushelfen oder wenn U3-Kinder teilnehmen? Auf was pädagogische Fachkräfte bei der Planung achten sollten und wie Eltern sie sicher unterstützen können.

Ausflüge und Exkursionen mit Kindern
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Der Beitrag in 150 Wörtern

Ausflüge, Naturerkundungen und der Besuch kultureller Einrichtung bieten Kindern wichtige Erfahrungen und Anregungen. Weil sich die frühe Kindheit heute vielfach mangels Zeit oder Möglichkeiten der Eltern in isolierten Erfahrungsräumen, in der Kita oder zu Hause abspielt, ist es besonders wichtig, dass die Kita den Kindern Erlebnisse auch außerhalb der Kita ermöglicht. Bestehen aufsichtsrechtliche Bedenken, sollten Ausflüge und Exkursionen deshalb nicht gestrichen werden. Stattdessen sollten Eltern, Großeltern oder Ehrenamtliche um Unterstützung gebeten und die Aufsichtsführung engmaschig den jeweiligen Gefahren angepasst werden.

Fallbeispiel
Teamsitzung der Kita „Stadtmäuse“: Es wird geplant, mit den Kindern den Stadtteil zu erkunden. Als vorgeschlagen wird, auch die Rheinwiesen und das Wildschweingehege zu besuchen, reagieren einige Erzieher*innen skeptisch. Sie halten solche Aktionen für zu gefährlich und aufsichtsrechtlich problematisch.

Trotz Corona spricht grundsätzlich nichts gegen Ausflüge der Kita. Je nach Infektionsgeschehen und den in den jeweiligen Kommunen geltenden Regelungen zum Schutz vor SARS-CoV-2-Infektionen muss darauf geachtet werden, dass sich die Kindergruppe (Kohorte) nicht mit anderen Kindergruppen mischt. Auf die Anwesenheit weiterer Personen und die Begleitung von Eltern sollte ggf. verzichtet, öffentliche Verkehrsmittel sollten gemieden und geeignete Ausflugziele ausgewählt werden, um weitere Kontakte zu vermeiden.

Elternbrief

Vor jedem Ausflug ist es wichtig, die Eltern zu informieren. Ausflüge sind vom Betreuungsvertrag grundsätzlich nicht gedeckt. Deshalb sollten Sie vorab eine Einverständniserklärung der Eltern einholen. Für vergessliche Eltern kann es sinnvoll sein, nochmals am Vortag des Ausflugs mit einem kurzen Aushang daran zu erinnern, damit die Kinder mit passender Kleidung, festen Schuhen und gepacktem Rucksack in die Kita kommen.

Wie viele Begleitpersonen?

Es gibt keinen vorgeschriebenen Personalschlüssel für die Zahl der Begleitpersonen. Die Anzahl ist abhängig vom Ausflugsziel, Alter, Entwicklungsstand und den Besonderheiten der Kinder, der jeweiligen Kindergruppe sowie dem pädagogischen Geschick und der Erfahrung der Begleitpersonen. Sind die Kinder älter als 3 Jahre, sollte nach der Rechtsprechung eine Begleitperson für nicht mehr als zehn Kinder verantwortlich sein. Die Relation 1:10 ist eine Höchstgrenze, die bei Ausflügen nicht überschritten werden sollte, ggf. jedoch unterschritten werden muss. 1
Unabhängig von der Gruppengröße sollten bei Ausflügen mindestens zwei Begleitpersonen dabei sein. Dies ist wichtig, um sicherzustellen, dass bei einem Notfall − oder auch nur wenn beispielsweise ein Kind auf Toilette muss − eine Begleitperson bei der Kindergruppe bleiben kann, während sich die andere Person um das Kind kümmert oder Hilfe holt. Mindestens eine der Begleitpersonen muss als Ersthelfer*in ausgebildet sein.

Eltern als Begleitpersonen

Pädagogische Fachkräfte können Eltern, Großeltern oder sonstige Ehrenamtliche bitten, sie bei Ausflügen zu begleiten und zu unterstützen. Es ist zulässig, dass pädagogische Fachkräfte die Aufsicht auf Dritte übertragen, wenn

  • diese für einen solchen Auftrag die nötige Eignung mitbringen,
  • sie hinreichend angeleitet werden und
  • die Fachkräfte einen Blick darauf werfen, dass sie die übernommenen Aufgaben gewissenhaft ausführen.

Eltern sind im Allgemeinen geeignet, Aufsicht zu führen. Ihnen darf eine Betreuung nur dann nicht anvertraut werden, wenn begründete Zweifel an ihrer Eignung bestehen. In welchem Umfang Eltern die Aufsicht über einzelne Kinder übertragen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Um den Überblick zu behalten, empfiehlt es sich, die Kinder vorab den einzelnen Begleitpersonen zuzuordnen. Eltern oder sonstige Hilfspersonen, die Erzieher*innen auf Ausflügen unterstützen, sind während des Kita-Ausflugs durch die Unfallkasse abgesichert.

Was ist bei U3-Kindern zu beachten?

An die Beaufsichtigung von Kindern unter 3 Jahren sind besonders hohe Anforderungen zu stellen. Kleinkinder bedürfen nach der Rechtsprechung grundsätzlich einer stetigen, lückenlosen Beaufsichtigung (BGH 11.2.2021, AZ: VI ZR 210/18). Bei Ausflügen mit U3-Kindern sollte eine Betreuungsperson je nach Ausflugsziel grundsätzlich maximal zwei Kleinkinder beaufsichtigen. In gefährlichen Situationen können Sie so an jede Hand ein Kind nehmen. Etwas anderes gilt natürlich, wenn mehrere Kinder in einem geeigneten Bollerwagen angeschnallt sitzen.

Was sollte mitgenommen werden?

Bei Ausflügen sollten die Begleitpersonen eine Namensliste der teilnehmenden Kinder haben, um die Anwesenheit aller Kinder kontrollieren zu können. Neben der Erste-Hilfe-Tasche und einem aufgeladenen Handy sollten pädagogische Fachkräfte daran denken,

  • die Telefonnummer der Kita,
  • die Handynummern aller Begleitpersonen und
  • die Notrufnummern der Eltern dabeizuhaben.

Des Weiteren sollten Taschentücher, Wasser, Regenkleidung und ggf. Sonnenschutz mitgenommen werden. Es erleichtert den Überblick, wenn die Kinder einheitliche Kappen oder Westen tragen.

Vorab das Ausflugsziel besichtigen

Wenn möglich, sollten Erzieher*innen vor dem Ausflug den Weg begehen und die Bedingungen vor Ort besichtigen, um mögliche Gefahrenquellen zu kennen und bei der Aufsichtsführung berücksichtigen zu können.

Ausflüge an ein Gewässer

Wasser übt eine große Anziehungskraft auf Kinder aus. Mit Wasser lässt sich wunderbar spielen, experimentieren und Spannendes erleben. Allerdings sind Wasserunfälle bei jüngeren Kindern die häufigste unfallbedingte Todesursache nach Straßenverkehrsunfällen. 2 Daher sind bei Ausflügen an ein Gewässer besondere Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
Bereits eine Pfütze, ein flacher Teich, ein Planschbecken oder eine Regentonne kann zu einer tödlichen Gefahr werden. Vor dem Ausflug an ein Gewässer sind mit den Kindern Verhaltensregeln zu besprechen. In der Nähe des Gewässers müssen Kita-Kinder lückenlos beaufsichtigt werden. Es sollte mindestens eine Aufsichtsperson mit der Aufgabe betraut werden, die gesamte Kindergruppe im Blick zu behalten und die Übersichtsfunktion wahrzunehmen, sodass sich kein Kind unbemerkt dem Wasser nähern kann. Die beobachtende Aufsichtsperson darf dann nicht mit anderen Tätigkeiten beauftragt werden, die ihre Aufmerksamkeit ablenken könnten. Die Anzahl der benötigten Begleitpersonen beim Besuch eines Gewässers richtet sich nach dem Alter und Entwicklungsstand der Kinder, der Gruppengröße und nach Einschätzung der konkreten Gefahrenlage.

Ausflüge in Wildgehege, Zoo, Bauernhof

Der Besuch eines Wildgeheges, eines Zoos oder eines Bauernhofs ist für die Kinder ein besonderes Erlebnis. Um zu vermeiden, dass Kinder gebissen, getreten oder Krankheitserreger übertragen werden, müssen Erzieher*innen mit den Kindern im Vorfeld besprechen, was erlaubt und was verboten ist. Den Kindern muss erklärt werden, dass die Finger oder Hände niemals durch die Zäune zu den Tieren gestreckt werden dürfen. Auch der Kot der Tiere darf nicht angefasst werden. Da Kinder gerne ihre Finger in den Mund nehmen, sollten unmittelbar nach jedem Tierkontakt die Hände gereinigt werden. Also immer, wenn sie die Tiere gestreichelt/gefüttert haben, und vor jedem Essen müssen die Hände gewaschen oder desinfiziert werden. Hierfür sollten die pädagogischen Fachkräfte Desinfektionsmittel oder Hygienetücher dabeihaben.

Transport im privaten Pkw

Die Kinder dürfen zum Ausflugsziel im Privat-Pkw der Erzieher*innen, Eltern oder sonstiger Personen transportiert werden, vorausgesetzt der Träger der Kita verbietet den Transport im Privat-Pkw nicht und die Eltern bzw. die Sorgeberechtigten der Kita-Kinder sind damit einverstanden. Eine Einverständniserklärung der Eltern ist erforderlich, da die Mitnahme im Privat-Pkw vom Betreuungsvertrag nicht gedeckt ist. Es empfiehlt sich, den Eltern vorab die Fahrer*innen der Pkws mitzuteilen. Aus Beweisgründen sollte die Einverständniserklärung der Eltern schriftlich eingeholt werden. 3

Versicherungsschutz bei Ausflügen

Wird bei der Fahrt zum Ausflugsziel oder auf dem Ausflug ein Kind oder eine Begleitperson verletzt, kommt hierfür die gesetzliche Unfallversicherung auf. Kinder, Beschäftigte und Begleitpersonen sind bei Ausflügen und auf dem Weg zum Ausflugsziel gesetzlich unfallversichert, selbst dann, wenn die Ausflüge außerhalb der normalen Öffnungszeiten der Kita stattfinden. Wenn die Kinder im Pkw der Eltern oder Erzieher*innen zum Ausflugsziel fahren, sind sie ebenso gesetzlich unfallversichert, wie wenn sie zu Fuß, mit Bahn oder Bus unterwegs sind. Die Unfallversicherung kommt für alle unfallbedingten Körper- und Gesundheitsschäden auf.
Eine persönliche Haftung der pädagogischen Fachkraft oder des Elternteils, der den Pkw gefahren oder die Kinder beim Ausflug beaufsichtigt hat, kommt nur in den äußerst seltenen Fällen in Betracht, in denen sie den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. 4 Grobe Fahrlässigkeit läge beispielsweise dann vor, wenn Kinder ohne Kindersitz transportiert werden oder eine rote Ampel überfahren wird.
Sachschäden werden anders als Körperschäden von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht ersetzt. Hierfür kommt ggf. die Betriebshaftpflichtversicherung der Kita, die Berufshaftpflichtversicherung oder bei einem Autounfall die Kfz-Versicherung auf.

Fazit

Ausflüge, Naturerkundungen und der Besuch kultureller Einrichtung bieten Kindern wichtige Erfahrungen und Anregungen. Weil sich die frühe Kindheit heute vielfach mangels Zeit oder Möglichkeiten der Eltern in isolierten Erfahrungsräumen, in der Kita oder zu Hause abspielt, ist es besonders wichtig, dass die Kita den Kindern Erlebnisse auch außerhalb der Kita ermöglicht. Bestehen aufsichtsrechtliche Bedenken, sollten Ausflüge und Exkursionen deshalb nicht gestrichen werden. Stattdessen sollten Eltern, Großeltern oder Ehrenamtliche um Unterstützung gebeten und die Aufsichtsführung engmaschig den jeweiligen Gefahren angepasst werden.

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