Eine Kita für alle!Die gesetzlichen Rahmenbedingungen von Inklusion

Wenn sich eine Einrichtung auf den Weg zur inklusiven Kita macht, gilt es, sich auch mit den gesetzlichen Grundlagen vertraut zu machen. Erst dadurch wird es möglich, beispielsweise Eltern von Kindern mit Behinderung zu beraten, um die bestmögliche Unterstützung für ihr Kind zu erhalten, sowie entsprechende Rahmenbedingungen in der Einrichtung zu schaffen.

Eltern, die für ihr von Behinderung betroffenes Kind einen Platz in einer inklusiven Kita möchten, müssen sich durch ein Dickicht bürokratischer und rechtlicher Hindernisse kämpfen. Die gemeinsame Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderung ist in Deutschland nicht die Regel, sondern die Ausnahme, die besonders beantragt, gefördert und begutachtet und zum Teil eingeklagt werden muss. Das Leben der Eltern von Kindern mit Behinderung ist daher geprägt von einem Gefühl des „Kämpfen- Müssens“ für die Rechte des Kindes.

Der gesetzliche Rahmen

 

Eine zentrale Grundlage für Inklusion ist die 1989 von der Vollversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete Konvention über die Rechte des Kindes (www.national-coalition.de/pdf/ UN-Kinderrechtskonvention.pdf). Die Konvention verbietet in Artikel 2 Absatz 1 Diskriminierungen aufgrund von Behinderungen des Kindes oder seiner Eltern. Sie strebt den Ausgleich von Benachteiligungen und die Herstellung von Chancengerechtigkeit aller Kinder an, unabhängig von ihrer Herkunft oder ihrem sozialen Status. Kindern mit Behinderung wird das Recht zugesprochen, Zugang zu einem Bildungssystem zu erhalten, das der möglichst vollständigen sozialen Integration und individuellen Entfaltung des Kindes förderlich ist. Neben Österreich behielt sich Deutschland jedoch bis zum Jahr 2010 vor, bei der Wahrung der Kinderrechte zwischen inländischen und ausländischen Kindern zu unterscheiden. Dies führte zu einer deutlichen Benachteiligung von Flüchtlingskindern in den Bereichen Bildung, Kinder- und Jugendhilfe und medizinische Versorgung.

Auch die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen ist ein Völkerrechtsvertrag, mit dem sich die unterzeichnenden Vertragsstaaten – so auch Deutschland – zur schrittweisen Realisierung der dort genannten Bestimmungen verpflichten. Die Behindertenrechtskonvention wird dabei als weiterführende Interpretation der Kinderrechtskonvention verstanden, die das Kind als eigenständige Persönlichkeit mit den Rechten auf Schutz, Förderung und Partizipation in den Mittelpunkt stellt. Artikel 24 der Behindertenrechtskonvention erkennt das Recht auf Bildung und die Pflicht zur Gewährleistung eines inklusiven Bildungssystems auf allen Ebenen an. Dabei geht es um die Sicherstellung eines diskriminierungsfreien Zugangs zur allgemeinen Kindertageseinrichtung und zur allgemeinen Schule im sozialen Nahraum. Kinder mit Behinderung sollen dabei die individuell notwendige Unterstützung erhalten. Für die Umsetzung von inklusiver Bildung in Anlehnung an die Behindertenrechtskonvention sind folgende Aspekte wichtig:

  • Heilpädagogische Fachkräfte sind nicht nur für die Kinder mit einer diagnostizierten Behinderung zuständig, sondern erfüllen eine präventive Funktion, indem sie alle Kinder beobachten und die pädagogischen Fachkräfte beraten.
  • Förder- und Entwicklungspläne werden nicht nur für Kinder mit festgestelltem Förderbedarf verfasst, sondern dienen als Analyseinstrument für die individuellen Bedürfnisse aller Kinder einer Einrichtung.
  • Statt einer Eingliederung nach Diagnose müssen Kostenträger und Leistungserbringer im Sinne einer flexiblen Ressourcenzuweisung für Einrichtungen kooperieren.
  • Sondereinrichtungen müssen ihr Expertenwissen allgemeinen Einrichtungen zur Verfügung stellen und sich zu ambulanten Unterstützungssystemen ohne Kinder weiterentwickeln.

Die UN-Konventionen verpflichten die Vertragsstaaten zur Gewährung bestimmter Rechte, stellen jedoch keine verbindliche Grundlage zur unmittelbaren Einklagbarkeit dieser Rechte dar. Für das Bildungssystem muss daher die Umsetzung in den entsprechenden Ländergesetzen erfolgen. Insofern sind die zuvor dargestellten Grundlagen für eine inklusive Bildung zunächst Zielbestimmungen, um das Bildungssystem im Sinne der Inklusion weiterzuentwickeln. In der aktuellen Gesetzgebung werden dabei noch viele Hürden offensichtlich, die am Beispiel der Heterogenitätsdimension „Behinderung“ illustriert werden sollen.

Hürden für die Umsetzung einer inklusiven Bildung

In den Sozialgesetzbüchern SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe), SGB IX (Rehabilitationsgesetz) und SGB XII (Sozialhilfe) sind die Rechtsansprüche von Kindern mit Behinderung geregelt:

  • Nach SGB VIII ist es die Aufgabe der Jugendhilfe, Angebote zur Förderung aller Kinder in Tageseinrichtungen und Tagespflege vorzuhalten.
  • Nach SGB IX ist es die Aufgabe der Sozialhilfe, über Eingliederungsmaßnahmen Kindern mit Behinderung die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.

Die Verteilung dieser Aufgaben auf unterschiedliche Gesetzesbücher, auf unterschiedliche Landesministerien und – auf kommunaler Ebene – auf die Jugend-, Sozial-, Gesundheits- und Schulämter kann zu einem Zuständigkeitsdschungel führen, der die Umsetzung einer inklusiven Bildung und Erziehung stark erschwert.

Das am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Kinderförderungsgesetz (KiföG) beispielsweise ist als wichtiger Schritt zu einem bedarfsgerechten und qualitativ hochwertigen Betreuungsangebot für Kinder unter drei Jahren zu sehen. Bis zum 31. Juli 2013 wurden erweiterte Verpflichtungen für die Bereitstellung von Plätzen eingeführt, von denen vor allem Kinder profitieren sollen, die in ihrer Entwicklung gefährdet sind. Die frühe außerfamiliäre Betreuung erhält somit eine präventive Funktion. Vom Rechtsanspruch auf einen Platz in einer allgemeinen Kita oder bei einer Tagespflegeperson sind selbstverständlich auch Kinder mit besonderem Förderbedarf nicht ausgeschlossen – allerdings stehen Familien mit einem Kind mit Behinderung vor besonderen Hürden, wenn es um dessen Teilhabe an Bildungsprozessen geht:

Nach SGB IX gelten Menschen als behindert, wenn „ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist“ (SGB IX § 2). Behinderung wird bei Kindern bis drei Jahren daher nur in seltenen Fällen diagnostiziert, weil Schädigungen der Körperfunktionen und -strukturen vielfach noch nicht eindeutig festzustellen und in ihren Auswirkungen einzuschätzen sind. Die Zahl der Behinderungen, die auf eindeutige Schädigungen zurückzuführen sind (z.B. Down-Syndrom und Spina bifida), ist zudem kontinuierlich rückläufig. Als Ergänzung des Begriffs Behinderung kennt das deutsche Sozialrecht daher auch die „drohende Behinderung“: Kinder mit dieser Verdachtsdiagnose sind nicht eindeutig behindert, haben aber den Anspruch auf die gleichen Leistungen wie Kinder mit einer Behinderung.

Die Vorgehensweise bei der Beantragung von Leistungen zur Eingliederung von Kindern mit Behinderung ist je nach Bundesland und Kommune unterschiedlich. In Hannover melden sich beispielsweise pro Kita-Integrationsplatz fünf bis zehn Kinder mit einer Behinderung an. Die Familien, die keinen Platz bekommen, müssen entweder auf einen sonderpädagogischen Platz ausweichen oder trotz des Rechtsanspruches auf einen Kindergartenplatz noch ein Jahr warten, bis vielleicht ein Platz für ihr Kind frei geworden ist. Die Förderung des Kindes muss in diesem Fall weiter als Einzelförderung zu Hause stattfinden, ohne Teilhabemöglichkeiten in der allgemeinen Kindertageseinrichtung (vgl. Albers et al. 2011).

Feststellung des Förderbedarfs

In der Regel erhält die Familie auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe, insbesondere in Form heilpädagogischer Leistungen, die durch das SGB XII (§§ 53, 54 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX) geregelt sind. Voraussetzung für die Gewährung der Leistungen (Integrationskräfte, heilpädagogische Fachkräfte) ist unter anderem, dass eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung festgestellt wurde, die das Kind wesentlich in seiner Teilhabefähigkeit einschränkt.

Die Feststellung des Förderbedarfs erfolgt durch eine interdisziplinäre Diagnostik. Diese kommt nur für die Kinder in Betracht, bei denen wahrscheinlich ist, dass sie „wesentlich behindert“ oder „von wesentlicher Behinderung bedroht“ sein könnten, und bei denen die alleinige Verordnung von Heilmitteln als nicht ausreichend oder nicht sinnvoll angesehen wird (vgl. AOK 2007). Die interdisziplinäre Diagnostik soll die fachspezifische (kinderärztliche, entwicklungsneurologische, heilpädagogische etc.) Diagnostik und die Feststellung einer wesentlichen Behinderung/drohenden Behinderung nach § 53 SGB XII miteinander verbinden. Sie bildet die fachliche Begründung für die Beantragung von Leistungen durch die Familie und für die Erstellung von Förder- und Behandlungsplänen. Der Zugang zur interdisziplinären Diagnostik kann dabei über den niedergelassenen Kinderarzt, sozialpädiatrische Zentren, Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst und Rehabilitationsträger erfolgen. Grundlage dafür ist

  • eine kinderärztliche und entwicklungsneurologische Diagnostik sowie freie Beobachtung,
  • eine heilpädagogische Diagnostik und freie Beobachtung, möglichst verbunden mit einem Hausbesuch,
  • wenn sich aus den Vorinformationen schon klare Hinweise ergeben, Befunderhebung und Diagnostik durch weitere Fachkräfte und
  • die gemeinsame Feststellung von Kriterien einer „wesentlichen Behinderung“ oder „drohenden Behinderung“ nach § 53 SGB XII bzw. § 35a Abs. 1 SGB VIII.

Inklusion in der Kita

Die Aufnahme von Kindern mit Behinderung scheitert in der Praxis meist nicht an den unüberwindbaren Hürden, die die Behinderung des Kindes mit sich bringt, und auch nicht an der Bereitschaft der pädagogischen Fachkräfte, sondern an den schlechten Rahmenbedingungen. Von uns befragte Fachkräfte (Albers et al. 2011) schildern das Dilemma sehr deutlich:

„Das ist einfach immer so furchtbar deprimierend. Die Familien haben so viel Hoffnung auf einen I-Platz (Anm.: Integrationsplatz) und es gibt eben dann einen oder zwei im Jahr und dann hast du da sechs, sieben Familien und du musst fast alle wegschicken. Das ist wirklich schwierig, weil man da so schwer entscheiden kann, wer braucht es am dringendsten, welche Eltern oder welches Kind? Das fände ich leichter, wenn man weiß ‚O.k., wenn die nicht zu uns kommen, dann gehen sie in eine andere I-Gruppe.‘“

Den Einrichtungen fehlt zudem häufig die Möglichkeit, sich flexibel den Bedürfnissen des Kindes anzupassen, z.B. die Gruppe zu verkleinern, wenn das Kind eine Hörbeeinträchtigung hat und die Lautstärke in der Gruppe zu hoch ist. Es fällt darüber hinaus schwer, ein Kind aufzunehmen, das viel pflegerische Unterstützung braucht, wenn die Räume der Einrichtung dies nicht ermöglichen, da beispielsweise der Platz für ein Bett, einen großen Wickeltisch oder für Infusionsständer fehlt. Die Umsetzung von Inklusion in der Kita würde aber bedeuten, für jedes Kind ein individuell passendes Angebot zu gestalten. Hierzu bedarf es flexibler Rahmenbedingungen, die nicht nur an den Unterstützungsbedarf des Kindes geknüpft sind, sondern auch an die unterschiedlichen Bedingungen von Einrichtungen. Als eine Möglichkeit, dieses Ziel zu erreichen, wird der Auftrag der Kooperation und Vernetzung gesehen, der in SGB VIII formuliert ist. Im Hinblick auf die Unterstützung von Familien mit einem Kind mit Behinderung bietet sich die enge Verzahnung von Leistungen der Frühförderung und heilpädagogischen Leistungen mit den pädagogischen Angeboten der Kindertageseinrichtung an. Ziel ist es, im Sinne einer institutionell verankerten Kooperation mit unterschiedlichen Partnern zur Unterstützung der Familien beizutragen, um niedrigschwellige und lebensweltorientierte Hilfen anbieten zu können.  

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