Mit dem neuen Gesetz soll die Qualität in der Kindertagesbetreuung verbessert und der Bund zu diesem Zweck stärker an der Finanzierung beteiligt werden. Als Ziele sind in Artikel 1, § 1 des Entwurfs zum „Kita-Qualitätsentwicklungsgesetz (KiQuEG)“ dementsprechend formuliert: „Die Qualität frühkindlicher Bildung, Erziehung und Betreuung in der Kindertagesbetreuung soll bundesweit weiterentwickelt werden. Hierdurch soll ein Beitrag zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse für das Aufwachsen von Kindern im Bundesgebiet und zur besseren Vereinbarkeit von Familie und zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf geleistet werden.“ Und so wird denn auch die Absicht, die das Ministerium mit dem Gesetz verfolgt, von den Verbänden und Organisationen fast ausnahmslos begrüßt und unterstützt.
Artikel 1, § 2 des Entwurfs zählt neun Handlungsfelder auf, in denen Maßnahmen zur Qualitätsweiterentwicklung zu ergreifen sind:
- ein bedarfsgerechtes Bildungs-, Erziehungsund Betreuungsangebot in der Kindertagesbetreuung zu schaffen, welches u. a. den Abbau von Hürden zur Inanspruchnahme, beispielsweise durch Elternbeiträge, sowie die bedarfsgerechte Ausweitung der Öffnungszeiten umfasst;
- einen guten Fachkraft-Kind-Schlüssel in Kindertageseinrichtungen sicherzustellen;
- zur Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fachkräfte in der Kindertagesbetreuung beizutragen;
- die Leitungen der Kindertageseinrichtungen zu stärken;
- die räumliche Gestaltung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zu verbessern;
- zur Bildung, Entwicklungsförderung und Gesundheit in der Kindertagesbetreuung beizutragen;
- die Qualitätsentwicklung und -sicherung in der Kindertagespflege zu fördern;
- die Steuerung des Systems der Kindertagesbetreuung zu verbessern oder
- inhaltliche Herausforderungen in der Kindertagesbetreuung zu bewältigen.
Der eigentliche Gesetzentwurf umfasst im offiziellen Dokument des Ministeriums insgesamt acht Seiten, an die sich dann über 20 Seiten Begründungen und Konkretisierungen anschließen. Leser*innen dieser Zeitschrift dürften vor allem daran interessiert sein, wie das Ministerium Punkt 4 der Handlungsfelder konkretisiert. Dazu heißt es: „Es werden Maßnahmen erfasst, die eine Verständigung über Kernaufgaben von Leitungstätigkeit herbeiführen, Qualifikationsanforderungen für Leitungskräfte einheitlich definieren, kontinuierliche Fort- und Weiterbildung von Leitungskräften sicherstellen, ausreichende Zeitkontingente für Leitungsaufgaben sicherstellen und Parameter hierfür benennen.“ Für das zentrale Anliegen, nämlich die Weiterentwicklung der Qualität der Kindertagesbetreuung, werden jedoch (nur) die Maßnahmen 1 bis 3 als von herausgehobener Bedeutung genannt. In den weiteren §§ 3–5 des Artikels 1 geht es dann um die Handlungskonzepte der Länder, ihre Verträge mit dem Bund sowie um Monitoring und Evaluation. Die nachfolgenden Artikel 2, 3 und 4 beschäftigen sich mit den Änderungen des SGB VIII und des Finanzausgleichsgesetzes. Für ein tieferes Verständnis dieser rechtlichen Zusammenhänge sind juristische Fachkenntnisse augenscheinlich eine wichtige Voraussetzung.
Kritik der Fachverbände und Wohlfahrtsorganisationen
Der „Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V.“ (DV) äußert Zweifel, ob das Gesetz wirklich für Kinder und Eltern – egal wo sie wohnen – gleiche Qualität in der Kindertagesbetreuung sicherstellen und Qualitätsunterschiede zwischen den Bundesländern abbauen kann. Zu viele Fragen seien offen. Auch stößt sich der DV daran, dass der Entwurf zu stark auf die Befreiung von Elternbeiträgen fokussiere. Dazu Vorstandsmitglied Michael Löher: „Der Zeitpunkt für eine Abschaffung der Elternbeiträge ist nicht gut gewählt. Was nützt den Eltern jetzt Beitragsfreiheit, wenn es aufgrund fehlender Fachkräfte keine Plätze gibt?“
Mit einer ausführlichen Stellungnahme hat sich auch die Bundesarbeitsgemeinschaft der Frei en Wohlfahrtsverbände (BAGFW) geäußert. Im Wesentlichen kritisiert sie drei Schwachstellen des Gesetzentwurfs: Zum einen sieht sie die Eckpunkte der Jugend- und Familienkonferenz (JFMK) vom Mai 2017 nicht umgesetzt (vgl. Leitungsheft 3_2017, S. 33). Des Weiteren bemängelt sie die Befristung der Finanzierung bis 2022. Und schließlich ist sie skeptisch gegenüber einer Finanzierung der Mittel durch Umsatzsteueranteile statt durch das ursprünglich angedachte Sondervermögen beim Bundesfamilienministerium.
Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) zeigte sich von dem Entwurf enttäuscht, weil alle relevanten Maßnahmen wie Verbesserung der Fachkraft-Kind-Relation oder Stärkung der Leitung mehr Personal erforderten und der Fachkräftemangel schon ohne diese Qualitätsverbesserungen eklatant sei. Nur die finanzielle Konzentration auf Gewinnung und Ausbildung von Fachkräften sowie Lehrpersonal würde auf Dauer zur Anhebung der Qualität beitragen.
Kurz vor Redaktionsschluss wurde der Gesetzentwurf vom Bundeskabinett verabschiedet. Bis zu seinem geplanten Inkrafttreten Anfang 2019 muss das Gute-Kita-Gesetz nun noch die parlamentarischen Hürden im Bundesrat und Bundestag nehmen.