Kinder werden permanent fotografiert, zu Hause und auch in der Kita. Die Verwendungsmöglichkeiten der Fotos haben sich in den letzten Jahren rasant verändert. Ein digitales Kinderfoto kann heute mit einem Klick einer unbegrenzten Zahl von Personen zur Verfügung gestellt werden. Die neue DSGVO hat einen europaweit einheitlichen Rahmen geschaffen, wie persönliche Daten geschützt werden. Die neuen Regelungen haben sowohl bei Eltern als auch bei Fachkräften zunächst für Verunsicherung gesorgt. Wann darf in der Einrichtung überhaupt noch fotografiert werden? Und was ist dabei zu beachten?
Recht am eigenen Bild
Auch vor der Datenschutzreform war das Recht am eigenen Bild geschützt. Es gilt der Grundsatz, dass die auf Fotos abgebildeten Personen über die Verwendung eines Fotos bestimmen dürfen. Im Falle eines Kindes sind das die Eltern. Die allgemeinen gesetzlichen Regelungen zum Recht am Bild sehen keine Beschränkungen für das Fotografieren selbst vor und benennen mehrere Fälle, in denen Fotos auch ohne Einwilligung verwendet werden dürfen: Das betrifft das Fotografieren von Personen des öffentlichen Lebens (zum Beispiel der Besuch eines Bürgermeisters in der Kita), das Fotografieren von Personen, die an einer öffentlichen Veranstaltung teilnehmen (zum Beispiel am Tag der offenen Tür in der Kita) oder das Fotografieren für einen Pressebericht bei „überwiegendem Berichterstattungsinteresse“. In allen anderen Fällen ist eine Einwilligung erforderlich.
Wann die neue DSGVO gilt
Zunächst einmal ist zu betonen, dass die Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung auf Fotos findet, die ausschließlich persönlich genutzt werden. Damit gelten – entgegen mancher Meinung im Internet – die Neuregelungen nicht für private Fotos. Allerdings nur, solange diese auch privat bleiben und nicht wie häufig über soziale Medien an eine unbegrenzte Anzahl von Adressaten verbreitet werden. Anders formuliert: Eltern dürfen weiterhin bei Aufführungen in der Kita fotografieren und filmen, wenn sie die Fotos nicht veröffentlichen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Kita im Rahmen ihres Hausrechts das Fotografieren untersagt hat.
Mit Einwilligung auf der sicheren Seite
In Kitas sind die Neuerungen der DS-GVO also vor allem im Hinblick auf das Fotografieren durch die pädagogischen Fachkräfte selbst relevant. Hier ist bereits beim Fotografieren selbst, aber erst recht bei der Verwendung der Fotos zu beachten, dass dies nur erlaubt ist, wenn ...
- die Fotos entweder für die Betreuung selbst erforderlich sind oder
- die Kita die Fotos zu Dokumentations- oder Marketingzwecken verwendet, keine entgegenstehenden Interessen seitens der fotografierten Kinder bekannt sind, die Eltern vorab darüber informiert wurden und die Eltern nicht widersprochen haben.
Weil diese Voraussetzungen schwer zu beurteilen sind, gehen Kitas meist den sicheren Weg und holen eine Einwilligung ein. Mit einer solchen ist Fotografieren und Verwenden der Fotos stets rechtmäßig. Eine Einwilligung kann auch vorab und pauschal für eine Vielzahl zukünftiger Fotos erteilt wer-den. Allerdings muss die Einwilligung den Verwendungszweck genau beschreiben und auf das Widerrufsrecht hinweisen. Die Einrichtungen sollten diese Einwilligungen dokumentieren. Das bedeutet auch: Eltern können die Fotos ihrer Kinder auch nur für bestimmte Verwendungszwecke freigeben (zum Beispiel Dokumentation) und für andere nicht. Ebenso können Eltern auch nur bestimmte einzelne Fotos freigeben, was besonders bei Veröffentlichungen auf der Website sinnvoll sein kann. Auch wenn das den Fachkräften Mehraufwand beschert oder das Fotografieren von Gruppen komplizierter macht, sollten Eltern ohne Hemmungen auf diesem Recht bestehen, wenn sie es wünschen.
Abgesehen von den rechtlichen Gründen gibt es viele weitere, die dafür sprechen, die (Handy-)Kameras öfter mal wegzulegen. Kinder spielen anders, wenn sie nicht durch die Kamera betrachtet werden. Und eine Kita-Aufführung ohne Ablenkung durch eine Kamera zu genießen, ist auch ganz wunderbar.