Bei einem begründeten Verdacht auf Gefährdung des Kindeswohls müssen Kindertageseinrichtungen ihrem gesetzlichen Schutzauftrag nachkommen. Da der Gesetzgeber jedoch nicht erwartet, dass pädagogische Fachkräfte grundsätzlich routiniert mit solchen Situationen umgehen können, sieht er verpflichtend vor, eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuzuziehen (s. § 8a Abs. 4 SGB VIII). Diese verfügt über eine entsprechende Zusatzausbildung. Sie kann vom Träger der Einrichtung gestellt werden oder von außerhalb kommen.