Zunächst die gute Nachricht: Vorerst betrifft die Regelung zur Masern-Impfpflicht nur Kinder, die neu – also ab dem 1. März dieses Jahres – in der Kita aufgenommen wurden bzw. noch werden. Dieselbe Frist gilt für pädagogische Fachkräfte: Ausschließlich diejenigen, die am 1. März oder später ihren Dienst antraten bzw. antreten, müssen kurzfristig nachweisen, dass sie gegen Masern geimpft sind. Für jene, die schon längere Zeit in einer Einrichtung betreut wurden oder in dieser arbeiten, gilt eine Übergangsfrist: Sie müssen ihren Impfnachweis bis Ende Juli 2021 erbracht haben. Ziel des Gesetzes ist u. a., Kindergartenkinder wirksam vor Masern zu schützen. Es sieht deshalb vor, dass alle Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, bei Kita-Eintritt die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen. Auch bei der Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson muss i. d. R. ein Nachweis über die Masern-Impfung erfolgen. In diesem Beitrag haben wir für Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengestellt, die für Kitas und die Kindertagespflege relevant sind.
1. Wer, was, wann? Ein Überblick über die neue Nachweispflicht
- Für Kinder ab einem Jahr müssen die Sorgeberechtigten eine Masern-Schutzimpfung oder eine Masern-Immunität nachweisen.
- Für Kinder ab zwei Jahren und für Erwachsene, die nach 1970 geboren sind, müssen mindestens zwei Masern-Schutzimpfungen oder ein ärztliches Zeugnis über eine ausreichende Immunität gegen Masern nachgewiesen werden.
- Den Nachweis müssen außerdem alle Personen erbringen, die in Kitas oder als Tagespflegeperson arbeiten.
- Alle, die am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut wurden oder dort bereits beschäftigt waren, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erbringen.
- Von der Masernimpfpflicht ausgenommen sind Menschen, die vor 1971 geboren sind, weil diese mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits mit dem Masernvirus infiziert waren. Kinder unter einem Jahr und Personen, bei denen eine Impfung zu gefährlichen gesundheitlichen Schäden führen könnte, sind mit entsprechendem Nachweis ebenfalls von der Impfpflicht ausgenommen.
2. Wie wird der Nachweis erbracht?
Der Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder – insbesondere bei bereits erlittener Krankheit – ein ärztliches Zeugnis erbracht werden. Der Nachweis ist i. d. R. gegenüber der Einrichtungsleitung zu erbringen. Ebenfalls möglich ist die Bestätigung einer zuvor besuchten Einrichtung, dass ein entsprechender Nachweis bereits vorgelegen hat. Dies gilt auch für das Personal in Kitas und der Kindertagespflege. Ist eine verpflichtete Person minderjährig, müssen die Sorgeberechtigten den Nachweis erbringen.
3. Welche Aufgaben hat die Kita-Leitung?
Der Kita-Leitung obliegt seit 1. März 2020 die Prüfung der vorgelegten Nachweise über Masern-Impfschutz, Masern-Immunität oder Kontraindikationen bei den genannten Personen (vgl. 1.). Die Prüfung erfolgt vor Aufnahme in die Betreuung bzw. vor Beginn einer Tätigkeit in der Einrichtung. Ohne Impfschutz dürfen Kinder und Mitarbeiter in den jeweiligen Einrichtungen weder betreut noch dort tätig werden. Falls Personen, die bereits vor dem 1. März 2020 in der Einrichtung betreut wurden oder in dieser tätig waren, ihren Nachweis nicht bis zum 31. Juli 2021 vorlegen (evtl. auch, weil ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann), muss die Kita-Leitung das Gesundheitsamt benachrichtigen. Das Gesundheitsamt entscheidet dann im Einzelfall, ob Tätigkeits- oder Betretungsverbote ausgesprochen werden.
Die Kita-Leitung ist auch für die Nachweiskontrolle von Beschäftigten von Fremdfirmen (z. B. Reinigungsfirmen) zuständig, die in der betroffenen Einrichtung tätig sind. Können diese keinen Nachweis vorlegen, ist das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen.
4. Gilt die Masernimpfpflicht auch für ehrenamtlich Tätige und Praktikanten in den Kitas?
Auch ehrenamtlich Tätige und Praktikanten fallen unter das Masernschutzgesetz, wenn sie regelmäßig (nicht nur für wenige Tage) und über einen längeren Zeitraum (nicht nur jeweils wenige Minuten) in der Einrichtung tätig sind.
5. Wann werden Bußgelder verhängt?
Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie ein Bußgeld verhängt. Wenn die Leitung einer Einrichtung eine Person betreut oder beschäftigt, welche dem Masernschutzgesetz nicht nachkommt, oder im Falle einer Benachrichtigungspflicht die Gesundheitsämter nicht informiert, muss sie mit einem Bußgeld bis zu 2.500 Euro rechnen. Das gilt auch für Personen, die den Nachweis trotz Aufforderung des Gesundheitsamtes nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorlegen.
6. Können die Gesundheitsämter auch selbst kontrollieren?
Auch wenn eine Einrichtungsleitung das zuständige Gesundheitsamt nicht explizit über ausstehende Impfnachweise informiert hat, müssen nachweisverpflichtete Personen auf Anforderung des Amtes den erforderlichen Nachweis vorlegen. Falls dies nicht erfolgt, kann das Gesundheitsamt bspw. ein Tätigkeitsverbot aussprechen.
7. In welchen Fällen ist auch die Kindertagespflege betroffen?
Einrichtungen der Kindertagespflege fallen unter das Masernschutzgesetz, wenn es sich um eine „erlaubnispflichtige“ Kindertagespflege handelt. Die Kindertagespflege ist erlaubnispflichtig, wenn Tagespflegepersonen ein oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts der Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich sowie länger als drei Monate gegen Entgelt betreuen.
INFO
Bei Masern handelt es sich um eine besonders gefährliche Infektionskrankheit. Die Personen in den vom Gesetzentwurf erfassten Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen können sich teilweise nicht selbst vor einer Maserninfektion schützen, da sie bspw. aufgrund ihres Alters oder einer Unverträglichkeit (noch) nicht geimpft werden können. Sie sind darauf angewiesen, dass Menschen in ihrem engen Umfeld geimpft sind.